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Beiträge im Archiv

1.6.2005 - Rubrik: Fleisch & Delikatessen
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Export und Import

Die Schweiz bereitet die Übernahme des EU-Hygienerechts vor. Aber anstelle der einseitigen Zulassung der nach EU-Vorschriften vermarkteten Produkte in der Schweiz („Cassis-de-Dijon-Prinzip“) will die schweizerische Fleischwirtschaft eine Anerkennung auf Gegenseitigkeit. Sie unterstützt deshalb den Bund, die Hygienevorschriften auch für Fleisch(erzeugnisse) zu harmonisieren. Gleichzeitig fordert sie, dass dabei keine Nachteile für die KMU entstehen.


«Die Übernahme des EU-Hygienerechts bewirkt eine grundlegende Neustrukturierung des Lebensmittel-Verordnungsrechts», betonte heute Balz Horber (Bild), Direktor des Verbandes Schweizer Metzgermeister VSM und Geschäftsführer der Schweizer Fleisch-Fachverbände SSF an einer Medienkonferenz:

Und Horber weiter: Wir begrüssen die Beseitigung der technischen Handelshemmnisse und unterstützen die Landesregierung bei der Neugestaltung des Verordnungsrechts. Aber wir fordern eine Garantie für eine KMU-freundliche Umsetzung der neuen Bestimmungen. Die Gefahr besteht, dass aus dem EU-Hygienerecht Anforderungen abgeleitet werden, die nicht gewerbetauglich sind und administrative Komplikationen bewirken. Daher sind alle Instanzen in Bund und Kantonen zu verpflichten, dass zusätzlicher Aufwand für die KMU vermieden wird.

Die ausserordentlich komplexe Vorlage stellt grosse Anforderungen insbesondere an die kleineren Unternehmen, die nicht über Stäbe und Experten verfügen, welche sich mit der neuen Systematik der zahlreichen Verordnungen befassen. Dass der heute unbefriedigende Zustand überwunden werden kann, ist für die Fleischbranche sehr wichtig. Trotz eines weitgehend EU-kompatiblen Lebensmittelrechts, ist gegenwärtig die Äquivalenz der Hygienevorschriften für Milch und Käse, nicht jedoch für Fleisch und Fleischerzeugnisse gegenseitig anerkannt.

Will ein schweizerischer Fleischverarbeiter geltend machen, auch die Vorschriften der EU zu erfüllen, muss er ein besonderes Kontrollverfahren durch EU-Experten durchlaufen und von Brüssel eine spezielle EU-Zulassungsnummer erwirken. Dies gilt auch für Zulieferer von Exportbetrieben. Der Fleischverarbeiter muss sich also zwei unterschiedlichen Überwachungssystemen unterziehen, was kostspielige und administrativ aufwendige Doppelspurigkeiten verursacht.

Mit der Harmonisierung des Hygienerechts wird das schweizerische Normensystem und deren Kontrolle durch den schweizerischen Vollzug von der EU anerkannt. Die besondere EU-Überwachung und die Zuteilung einer EU-Nummer entfallen. Ebenso wird der grenztierärztliche Dienst für Lebensmittel tierischer Herkunft obsolet. Dies ist nicht nur für die Exportunternehmungen unabdingbar, sondern kann auch für kleinere Betriebe interessant sein.

Einerseits können sie Spezialitäten über die Grenze hinaus anbieten. Anderseits kommen sie neu auch als Zulieferer von Exporteuren in Frage, was heute ausgeschlossen ist. Eine Anwendung allein des „Cassis-de-Dijon-Prinzips“ wäre für die schweizerische Fleischbranche äusserst nachteilig, weil nur der Import als „Einbahnstrasse“ begünstigt würde, aber die heute sehr störenden Probleme auf der Ausfuhrseite weiterhin bestehen blieben.

Bewilligungspflicht eingrenzen

Die – an sich unabdingbare – gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit bringt aber nicht nur Vorteile. Die Harmonisierung der Hygienevorschriften erhöht tendenziell die Regelungsdichte. Bisher sind in der Schweiz einzig Schlachtbetriebe einer Bewilligungspflicht unterstellt. Die übrigen Lebensmittelbetriebe müssen sich selbstverständlich strengen Kontrollen unterziehen, die aber im betrieblichen Ablauf stattfinden. Neu wird das Bewilligungsverfahren grundsätzlich auf alle Fleischverarbeiter ausgedehnt. Die EU-Hygienevorschriften überlassen es jedoch den einzelnen Ländern, im Detail zu bestimmen, wie weit die Bewilligungspflicht geht. Wir fordern, dass dieser Spielraum vollständig zugunsten der kleinen und mittleren Betriebe genutzt wird.

Metzgereien, die Fleisch überwiegend für den eigenen Detailhandel verarbeiten, den Einzelhandel oder das Gastgewerbe beliefern, müssen vom Bewilligungsverfahren ausgenommen bleiben. Die EU lässt es sodann zu, unterstellte Betriebe von der Bewilligungspflicht zu befreien, sofern ihre Tätigkeit nur „lokalen“ Charakter hat. Angesichts der Kleinräumigkeit unseres Landes im Vergleich zu den Verhältnissen in den grossen europäischen Agglomerationen muss innerhalb der Schweiz auf jede regionale Einschränkung der bewilligungsfreien Geschäftstätigkeit verzichtet werden.

Die Bewilligungspflicht ist auf Betriebe zu beschränken, die exportieren wollen oder als Zulieferer für andere Fleischverarbeiter tätig sind. Aber der traditionelle Metzger, der in seinem Existenzkampf innerhalb der Schweiz sein Einzugsgebiet und seine Kundschaft erweitert hat, soll in Ruhe gelassen und vor neuen administrativen Auflagen verschont werden.

Keine Gebühren-Erhöhungen

Die grössere Regelungsdichte wird auch für die Vollzugsbehörden tendenziell vermehrten Aufwand erfordern. Angesichts der Finanzknappheit der Kantone wird sich der Druck nach höheren Gebühren verstärken. Das neue Bewilligungsverfahren muss gebührenfrei bleiben, was der eidgenössische Gesetzgeber im Lebensmittelgesetz festgeschrieben hat. Aber auch die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischkontrolle dürfen auf keinen Fall erhöht werden. Die durch den Bund vorgeschriebenen oberen Limiten der Gebühren sind unbedingt beizubehalten, auch wenn die Kantone andere Anträge stellen sollten.

Da die Harmonisierung des Lebensmittelrechts nötig, aber die Gefahr des administrativen Wildwuchses gross ist, dürfen den Vorschriften nicht noch zusätzliche schweizerische Sonderregelungen aufgepfropft werden. In der Schweiz kennen wir eine besondere „Rohstoffdeklarationsverordnung“ und eine besondere „Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung“. Solche Spezialitäten sind im Recht der EU unbekannt. Sie sollten auch in der Schweiz abgeschafft werden.

Grosszügige Übergangslösungen

Das neue EU-Hygienerecht wird auf den 1. Januar 2006 in Kraft gesetzt. Auf den gleichen Zeitpunkt ist auch die Inkraftsetzung des neuen, der EU angepassten schweizerischen Verordnungsrechts geplant. Wir wenden uns nicht gegen dieses Stichdatum, fordern aber eine gewerbefreundliche Einführung der neuen Bestimmungen, insbesondere des Bewilligungsverfahrens. In Deutschland rechnet man mit einer Einführungsphase von zwei bis drei Jahren. Die deutschen Metzger müssen überdies selber gar nicht aktiv werden.

Der Vollzug ist beauftragt, auf sie zuzugehen und mit ihnen abzuklären, ob sie der Bewilligungspflicht unterstellt sind oder nicht. Demgegenüber sieht der schweizerische Verordnungsentwurf vor, dass die fleischverarbeitenden Betriebe bis zum 30. Juni 2006 die Gesuche um Bewilligung einreichen müssen. Dies, obschon sie im Einzelfall nicht unbedingt wissen können, ob sie der Bewilligungspflicht unterstellt sind oder nicht.

Wir fordern deshalb, dass nicht das Unternehmen um die Bewilligung nachsuchen muss, sondern die Vollzugsbehörde die Registrierung der Betriebe vornimmt und gemeinsam mit ihnen die Frage der Einleitung eines Bewilligungsverfahrens prüft. Falls der Bund überhaupt Termine vorgibt, muss eine Frist bis mindestens Ende 2006 Zeit eingeräumt werden, innerhalb welcher die Kantone mit den Unternehmen Kontakt aufnehmen und das Verfahren einleiten können.

Referat von Balz Horber, Direktor des Verbandes Schweizer Metzgermeister und Geschäftsführer der Schweizer Fleisch-Fachverbände, anlässlich der Medienkonferenz vom 1. Juni 2005.

Weiterlesen: Metzgerei-Trends zu Spezialitäten und Convenience
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