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Beiträge im Archiv

4.2.2006 - Rubrik: Fleisch & Delikatessen
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Kaninchen korrekt betäuben und töten



Das Töten von Tieren soll in jedem Fall tierschutzgerecht geschehen. Zulässige Methoden sind Entbluten unmittelbar nach Betäubung, die Euthanasie Injektion sowie das Töten in Narkose. Zulässige Betäubungsmethoden sind für alle Säugetiere der Bolzenschuss ins Gehirn und elektrischer Strom. Zusätzlich erlaubt ist bei Kaninchen der Kopf- oder Genickschlag.

Jede Tötungsmethode muss einen schnellen Bewusstseinsverlust bewirken, wonach auf mechanische, chemische oder elektrische Weise ohne Stress, Angst, Schmerz oder Abwehrreaktionen ein Atem- und/oder Kreislaufstillstand zum endgültigen Verlust der Hirnfunktion zu führen hat. Bewusstlosigkeit und Tod sollten möglichst schnell eintreten, wobei das Vorgehen zuverlässig und irreversibel wirken muss.

Für eine tierschutzgerechte Tötung sind zudem jegliche Aufregung zu vermeiden und Methoden vorzuziehen, die kein oder nur ein kurzes und schonendes Fixieren der Tiere erfordern. Die allgemeinen Grundsätzen beinhaltet Art. 2 des Tierschutzgesetzes (TSchG), wonach Tieren keine ungerechtfertigten Schmerzen, Leiden und Ängste zugefügt werden dürfen.

Die Richtlinie des BVET über das fachgerechte und tierschutzkonforme Töten von Versuchstieren (BVET-RL Tierschutz Nr. 3.01) gibt weitere Hinweise, die für eine tierschutzkonforme Tötung u.a. von Kaninchen in Betracht zu ziehen sind, indem sie zulässige bzw. unzulässige Tötungsmethoden in Form von Positiv- bzw. Negativlisten generell für alle Tierarten und speziell für einzelne Tierarten aufführt.

Gemäss dieser Richtlinie sind für Kaninchen zulässige Tötungsmethoden das Entbluten unmittelbar nach mechanischer Betäubung (Genickschlag, Bolzenschuss), die Euthanasie durch i.v.-Injektion von Barbituraten (Pentobarbital) oder Tötungsmitteln (T61) sowie das Töten in Narkose.

Als unzulässige Tötungsmethoden für Kaninchen werden u. a. die Blausäure-Inhalation, die CO2-Inhalation, die Dekapitation und die Tötung durch Elektrizität - mit Ausnahme der fachgerechten elektrischen Betäubung von Schlachttieren mit anschliessendem Entbluten (Schlachten) – aufgeführt.

Die tierschützerischen Aspekte der Schlachtung sind in der Tierschutzgesetzgebung geregelt. Insbesondere sind die Art. 20 und 21 TSchG zu beachten, die den eigentlichen Tötungsvorgang regeln. Art. 20 Abs. 1 TSchG schreibt vor, dass Säugetiere (d.h. in erster Linie Pferde, Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Kaninchen) vor dem Blutentzug zwingend zu betäuben sind (sog. Schächtverbot). Schlachten ist eine Form des Tötens, bei der nach vorheriger Betäubung der Tod durch Blutentzug herbeigeführt wird. Die Betäubung hat möglichst unverzüglich zu wirken, wobei allfällige Verzögerungen keine Schmerzen verursachen dürfen (Art. 21 Abs. 1 TSchG).

Zulässige Betäubungsmethoden sind gemäss Art. 64f der Tierschutzverordnung (TSchV) für alle Säugetiere der mechanische Bolzenschuss ins Gehirn und elektrischer Strom. Zusätzlich erlaubt ist bei Kaninchen der Kopf- oder Genickschlag ("stumpfer, kräftiger Schlag auf den Kopf"). In den Art. 64c, g und h TSchV finden sich weitere detaillierte Ausführungsbestimmungen, die sicherstellen sollen, dass Schlachttiere in Zusammenhang mit dem Betäuben und Töten keine vermeidbaren Leiden erfahren.


Als Vertragspartei hat die Schweiz ausserdem auch die Bestimmungen des 1994 hierzulande in Kraft getretenen Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Schlachttieren zu beachten. Die Konvention legt zwar lediglich Minimalanforderungen fest, es finden sich jedoch einige Artikel, die im Schweizer Recht bisher nicht explizit festgehalten sind.

So dürfen nach Art. 15 weitere Schlachtarbeiten ausdrücklich erst nach dem Tod des Tieres vorgenommen werden. Art. 16 fordert im Wortlaut detaillierter als der dazu analoge Art. 21 TSchG, dass Betäubungsverfahren einen bis zum Ende des Schlachtens anhaltenden Zustand der Bewusstlosigkeit bewirken müssen, um den Tieren somit alle vermeidbaren Leiden zu ersparen.

Zuwiderhandlungen gegen die Betäubungspflicht – d.h. eine fehlende, ungenügende oder falsche Betäubung der Tiere – erfüllen nach Art. 29 Ziff. 1 lit. d TSchG den Tatbestand des vorschriftswidrigen Schlachtens. In strafrechtlicher Hinsicht ebenfalls zu beachten ist Art. 22 TSchG über verbotene Handlungen an Tieren, der neben dem generellen Misshandeln auch das qualvolle Töten untersagen. Auch dies unterliegt als "Tierquälerei" einer Strafandrohung (Art. 27 Ziff. 1 lit. b TSchG).

Ergänzend zu erwähnen ist die Fleischhygieneverordnung (FHyV). Sie regelt definitionsgemäss zwar die Anforderungen an das Schlachten (Art. 1 Ziff.1 lit. c), regelt allerdings keine Details in Zusammenhang mit dem Betäuben, Töten oder den dazu erforderlichen Geräten und Anlagen.

Auszug aus dem Referat von Heike Taubert, Bundesamt für Veterinärwesen an der Tagung der Schweiz. Vereinigung für Tierproduktion am 28.4.2005
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