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Beiträge im Archiv

18.3.2006 - Rubrik: Fleisch & Delikatessen
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Hygiene von Geflügelfleisch (2 von 5)



Der Entwurf der Europäischen Kommission sieht vor, dass eine Anwendung von Dekontaminationsmitteln nur dann zulässig sein sollte, wenn derartige Verfahren vorher von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) einer Risikobewertung unterzogen wurden. In diese sollten insbesondere die Aspekte der Wirksamkeit, der Auswirkung auf die Fleischflora, der Einführung neuer Gefahren für die Lebensmittelsicherheit, des Arbeitsschutzes, der Umwelt, der Sensorik und Qualität, der Praktikabilität, der Kontrollmöglichkeit, der Toxikologie, der allgemeinen Verbraucherakzeptanz sowie der Kennzeichnung von dekontaminierten Geflügelfleisch einfliessen.

Nach dem Verordnungsentwurf sollte der Einsatz der Dekontaminationsmittel auf vollständige (nicht zerlegte) Geflügelkarkassen beschränkt und eine „Mehrfachdekontamination“ mit verschiedenen Techniken unzulässig sein. Die einschlägigen Arbeitsschutz- und Umweltvorschriften, z.B. bei der Abwasserbehandlung, sollen eingehalten werden. Um ein mögliches Verbleiben von Dekontaminationsmittelresten auf Fleisch zu verhindern, die ggf. eine technologische Wirkung im Erzeugnis haben, wird ein Spülprozess gefordert. Dekontaminationsverfahren sollen vor Beginn der Kühlung des Fleisches abgeschlossen sein und im Kühlraum nicht fortgesetzt werden.

Um zu verhindern, dass Dekontaminationsmassnahmen Bemühungen zur Zoonosenbekämpfung im Vorfeld der Schlachtung konterkarieren, sollen die Massnahmen in eine Gesamtminimierungsstrategie für pathogene Mikroorganismen im Rahmen des Farm-to-Fork- Konzeptes eingebunden sein. Diese Strategie sollte z.B. Hygienemassnahmen auf dem landwirtschaftlichen Betrieb und während des Transports, ein Kontrollprogramm, die effektive Umsetzung des internationalen Hazard Analysis and Critical Control Point (HACCP)- Konzeptes im Schlachtbetrieb und Hinweise für den Einzelhandel einschliessen.

Im Hinblick auf die toxikologische Unbedenklichkeit der für eine Dekontamination eingesetzten Substanzen hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit in einem toxikologischen Gutachten zur Frage der Behandlung von Geflügelkarkassen mit Chlordioxid, Natriumchlorit, Trinatriumphosphat und Peroxysäuren Stellung genommen. Danach liegen dem zuständigen EFSA-Panel keine Informationen vor, dass bei der Anwendung dieser Substanzen toxikologisch relevante Stoffe im Lebensmittel auftreten und mit einer Rückstandsbildung dieser Substanzen gerechnet werden muss.

Der Verordnungsentwurf berücksichtigt den Einsatz der folgenden vier Substanzen für Dekontaminationsverfahren: _ Chlordioxid (ClO2), ein rotgelbes bis gelbgrünes Gas, das schwerer als Luft ist und dessen MAK-Wert mit 0,1 ppm bzw. 0,3 mg/m³ angegeben ist. Chlordioxid ist ein Reaktionsprodukt von Natriumchlorit (NaClO2) mit Chlor bzw. Säure (z. B. Salzsäure). Chlordioxid kann wegen seiner Explosionsgefährlichkeit nicht gelagert werden. Der Entwurf sieht die Anwendung von ClO2 mit einer maximalen Konzentration von 3 mg/kg in der Dekontaminationsflüssigkeit vor.

_ Angesäuertes Natriumchlorit (NaClO2), ein reinweisses, lockeres, wasserlösliches, geruchloses Pulver, das bei normaler Temperatur beständig ist und ein starkes Oxidationsmittel darstellt. Die wässrige Handelslösung reagiert alkalisch. Die Anwendungsmenge von NaClO2 ist in Wasser vor oder während eines Spülprozesses auf Konzentrationen von 50 bis150 mg/kg NaClO2 in Gegenwart einer für die Lebensmittelgewinnung zugelassenen Säure begrenzt, wobei der pH-Wert der Spüllösung in einem pH-Bereich von pH 2.8 – 3.2 liegen soll.

Für die Anwendung von NaClO2 im Rahmen von Sprayverfahren sollen die Konzentrationen von NaClO2 zwischen 500 und 1200 mg/kg sowie die pH-Werte der Spraylösung zwischen 2,3 und 2,9 liegen. Die Anwendung der Säure unterliegt auch bei diesem Verfahren den bereits o.g. Einschränkungen.

_ Trinatriumphosphat (Trisodiumphosphate, TSP) wird in einem Konzentrationsbereich von 80 g/kg bis 120 g/kg diskutiert. Für TSP ist eine Begrenzung der Einwirkzeit bei Spray- und Tauchverfahren auf maximal 15 Sekunden und eine Einschränkung hinsichtlich der Temperatur der Dekontaminationsflüssigkeit auf 7 bis 13° C vorgesehen.

_ Eine Mischung von Peroxysäuren. Es handelt sich dabei um eine Mischung von Peroxyessigsäure, Wasserstoffperoxyd, Peroxyoctansäure und Hydroxydiphosphonsäure (HEDP) mit einer maximalen Wirkkonzentration von 220mg/kg Peroxyessigsäure, 110 mg/kg Wasserstoffperoxyd und 13 mg/kg HEDP. Phosphonsäure ist ein Tautomeres zu Phosphoriger Säure, d.h. es besitzt die gleiche Summenformel jedoch eine unterschiedliche Strukturformel. Phosphonsäurederivate finden ihre Anwendung in der Wasserenthärtung, Erzflotation, Schwermetallkomplexierung, in der Extraktionstechnik u.v.m. Stellungnahme Nr. 016/2006 des BfR vom 21. Januar 2006

Weiterlesen: Hygiene von Geflügelfleisch (3)
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