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Beiträge im Archiv

18.3.2006 - Rubrik: Fleisch & Delikatessen
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Hygiene von Geflügelfleisch (Teil 1 von 5)



Europaweit wird der Einsatz von antibakteriell wirksamen Stoffen diskutiert, die krankheitserregende Mikroorganismen auf dem Schlachtkörper teilweise oder ganz abtöten sollen (chemische Dekontamination). Das deutsche Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat die Diskussion zum Anlass genommen, zu den Grenzen und Möglichkeiten der Dekontamination Stellung zu nehmen und allgemeine Anforderungen an die Verfahren, ihre Wirksamkeit und den Schutz der Verbraucher zu formulieren. Stellungnahme des BfR in fünf Teilen.

Verbraucher vertrauen darauf, dass Geflügelfleisch frei ist von krankheitserregenden Keimen. Salmonellen und andere Mikroorganismen können beim Menschen zum Teil schwere Krankheiten auslösen. Gemäss dem Farm-to- Fork-Prinzip werden deshalb auf allen Stufen der Herstellungs- und Vertriebskette Anstrengungen unternommen, um eine Infektion der Tiere und Kontamination der Schlachttierkörper und Lebensmittel mit solchen für den Menschen gefährlichen Keimen zu vermeiden. Trotz dieser Anstrengungen wurden allein in Deutschland im letzten Jahr rund 50.000 Salmonellenerkrankungen gemeldet. Die Dunkelziffer dürfte deutlich höher liegen.

Das BfR lehnt eine chemische Dekontamination nicht grundsätzlich ab, weist aber darauf hin, dass derartige Massnahmen andere Verfahren zur Sicherheit von Lebensmitteln nur ergänzen, nicht ersetzen können. Im Vordergrund sollten Massnahmen zur Verhütung von Infektionen der Tiere während der Aufzucht, der Mast und dem Transport sowie zur Verhinderung einer späteren Kontamination der Schlachttierkörper und Produkte stehen. Eine nachhaltige Wirkung auf die Keimbelastung von Geflügelfleisch kann durch Dekontaminationsverfahren nur dann erreicht werden, wenn eine Rekontamination vermieden wird: Durch den Einsatz von Dekontaminationsmitteln werden nicht nur krankmachende, sondern auch alle „natürlichen Keime“ auf der Fleischoberfläche abgetötet.

Kommt es zu einer erneuten Kontamination mit krankmachenden Keimen, gibt es damit keine „Konkurrenzflora“ mehr, die das Wachstum dieser Mikroorganismen einschränken könnte. Das Institut unterstützt die Forderungen der EU-Kommission, Dekontaminationsmittel nur anzuwenden, wenn sie Mikroorganismen tatsächlich abtöten, den Zustand des Fleisches, insbesondere seine gesundheitlichen, sensorischen und ernährungsphysiologischen Eigenschaften nicht nachteilig beeinflussen, wenn die eingesetzten Dekontaminationsmittel keine Rückstände auf dem Fleisch hinterlassen, dekontaminiertes Geflügelfleisch als solches kenntlich gemacht wird und Verbraucher die Verfahren akzeptieren.

Aus Sicht des BfR werden darüber hinaus für die Verwendung von Dekontaminationsmitteln detaillierte Anwendungshinweise und Effizienz-Kriterien benötigt. Die Mittel dürfen nicht zur Resistenzbildung beitragen und ihre Wirksamkeit muss kontrolliert werden. Schliesslich weist das BfR darauf hin, dass Verbraucher von der Kennzeichnung als „Dekontaminiertes Fleisch“ zu einem sorgloseren Umgang mit Geflügelfleisch verleitet werden könnten. Die Grundregeln der Lebensmittel- und Küchenhygiene gelten aber für dekontaminiertes Geflügelfleisch ebenso wie für unbehandelte Produkte.

Als Substanzen, die zu Dekontaminationszwecken eingesetzt werden können, berücksichtigt der Entwurf Chlordioxid, Natriumchlorit, Trinatriumphosphat und einer Mischung von Peroxysäuren. Stellungnahme Nr. 016/2006 des BfR vom 21. Januar 2006

Weiterlesen: Hygiene von Geflügelfleisch (2 von 5)
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