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Beiträge im Archiv

31.3.2007 - Rubrik: Fleisch & Delikatessen
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CH- und EU-Lebensmittelrecht: was ändert sich?



Seit 01.01.2007 ist der Export in die EU für bewilligte Lebensmittelbetriebe erleichtert. Was ändert sich für die Fleischbranche?



Nur nach einer kantonalen Inspektion können Lebensmittelbetriebe eine Bewilligungsnummer erhalten, die ihnen den Export in die EU ermöglicht. Bild: Bündnerfleisch der Bündner Metzgerei Peduzzi.


Mit der Revision des Schweizerischen Lebensmittelrechts wurden weitere Massnahmen zur Ausdehnung der Äquivalenzanerkennung für den Warenverkehr von tierischen Produkten getroffen. Das Ziel, weitgehende Äquivalenz für alle tierischen Lebensmittel zu erhalten, ist mit den Änderungen des schweizerischen Lebensmittelrechts vom 15. November 2006 erreicht worden. Somit entfallen seit Jahresbeginn technische Handelshemmnisse sowie Spezialbewilligungen und Veterinärzeugnisse für den Export von Fleisch, Fisch, Honig und Eiern in die EU, auch der Import wird entsprechend einfacher.

Bisher hatten diese Sondermassnahmen der Schweizer Lebensmittelindustrie zusätzliche Kosten verursacht. Im Laufe des Jahres sollen auch die grenztierärztlichen Kontrollen verringert werden. Es wird erwartet, dass sich durch die Angleichungen der bereits bedeutsame Exportanteil dieser Branche von 13 Prozent weiter erhöht. Andererseits wird sich die Öffnung des Schweizer Marktes für Importwaren im Inland auf das Preisniveau auswirken.

Von den Gesetzesänderungen sind die einzelnen Lebensmittelbranchen unterschiedlich stark betroffen. Vor allem für die Fleischindustrie sind grössere Anpassungen notwendig. Für die übrigen Branchen sind die Neugestaltung der Hygieneverordnung, Details zu Produktkennzeichnungen und Änderungen bei Tabak und Gebrauchsgegenständen von Bedeutung.

Die Geschwindigkeit der Rechtsänderungen wird zwar von der Industrie begrüsst, führt aber zu einer unvollständigen Umsetzung in der Praxis. Im Rahmen des lückenlos zu kontrollierenden Warenflusses sind die Anforderungen an die Lebensmittelproduzenten, ihre Zulieferer und Dienstleister gestiegen.

Bedeutung für die Fleischbranche und Verarbeiter anderer tierischer Produkte.

Von den neuen Verordnungen ist besonders die Fleischindustrie betroffen. Hier sind z.B. Massnahmen zur Zoonosebekämpfung zu ergreifen, verstärkte Produktkontrollen für Hack- und Separatorenfleisch durchzuführen und neue Kennzeichnungsregeln einzuhalten.

Die neuen Anforderungen sind in der Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft (VLtH), die seit 1. Januar 2007 in Kraft ist, aufgeführt. Hinzu kommt die systematische Überwachung von Zoonosen, die in der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) und in der Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung geregelt ist.

Die wichtigsten Änderungen in Kürze
– Äquivalenz für alle tierischen Lebensmittel
– Monitoring von Zoonosen (LGV)
– Anpassung der Hygieneverordnung
– Identitätskennzeichnung bewilligungspfl ichtiger Betriebe
– Verordnung für Lebensmittel tierischer Herkunft (VLtH)
– Kennzeichnung alkoholhaltiger Produkte
– Önologische Verfahren
– Diverse Kennzeichnungen (LKV)
– Speziallebensmittel
– Abstimmung von Tabakverordnung und LGV
– Phthalate in Spielzeug
– Bedarfsgegenstände aus Silicon

Seit 2006 besteht die Bewilligungspflicht für Betriebe, die Lebensmittel tierischer Herkunft herstellen, verarbeiten, behandeln, lagern oder abgeben. Davon ausgenommen sind Kleinbetriebe und gewerbliche Metzgereien.

Nur nach einer kantonalen Inspektion können Lebensmittelbetriebe eine Bewilligungsnummer erhalten, die ihnen den Export in die EU ermöglicht. Das Bundesamt für Veterinärwesen erfasst diese Betriebe und meldet sie an die EU. Betriebe, die bereits vor Ende 2006 als EU-Exporteure anerkannt waren, müssen kein Bewilligungsgesuch einreichen. Es ist ebenfalls möglich, nur Teilbereiche eines Betriebes bewilligen zu lassen. Die Betriebinspektionen werden spätestens alle fünf Jahre wiederholt.

Alle tierischen Exportprodukte für den EU-Raum müssen seit dem 1. Januar 2007 mit der Bewilligungsnummer und der Länderabkürzung versehen werden, für die übrigen Produkte gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2007. Bei frischem Schweinefleisch besteht seit Jahresbeginn die Pflicht zur systematischen Trichinenkontrolle.



Schweinefleisch ohne Trichinenprüfung ist speziell mit dem Vermerk «nur CH» zu kennzeichnen und darf nicht exportiert werden. Dasselbe gilt für aus solchem Fleisch hergestellte Erzeugnisse.


Zu beachten ist auch die Kennzeichnungspflicht von Hackfleisch und Geflügel zum Gekochtessen. Für die übrigen tierischen Produkte wurden folgende Änderungen in der VLtH vorgenommen:
– Angabe des Produktionsverfahrens bei Fischen (Zucht oder Wildfang).
– Besondere Kennzeichnung von Buttermakrelen.
– Grenzwerte für flüchtige Basenstickstoffe (TVB-N) als Qualitätskriterium für unverarbeitete Fischereierzeugnisse.
– Eier: Auf Verpackungen für den Detailhandel ist der 21. Tag nach Legedatum zusätzlich erforderlich.
– Für kühl zu lagernde Milch und Milchprodukte entfällt die Angabe der Lagertemperatur.
– Rohmilch und daraus hergestellte Produkte müssen als solche gekennzeichnet werden.

Anpassungen der Hygieneverordnung.

Die Hygieneverordnung wurde bereits 2005 für Milch und Milchprodukte angepasst, um die Äquivalenz dieser Erzeugnisse mit den EG-Bestimmungen zu gewährleisten. Nun wurde sie für die übrigen tierischen Produkte revidiert. Aufgrund der Neustrukturierung sind auch für andere Lebensmittel Änderungen und neue Begriffsdefinitionen zu berücksichtigen:

Die Toleranzwerte zum Zeitpunkt des Produktverkaufs wurden durch Prozesshygienekriterien ersetzt, die während des Herstellungsprozesses einzuhalten sind. Die in der EU geltenden Höchstwerte für die einzelnen Parameter wurden übernommen. Bei hygienischen Mängeln im Verarbeitungsprozess müssen die Verantwortlichen im Rahmen der Selbstkontrolle Massnahmen zur Einhaltung der mikrobiologischen Kriterien ergreifen.

Da nicht alle gesetzlichen Vorgaben sofort umgesetzt werden können, sind die angegebenen Übergangsfristen in den jeweiligen Verordnungen zu beachten. Die Änderungen der LGV sind bereits seit dem 1. Januar 2007 in Kraft.

Text: Susanne Täuber, Leiterin der Analytik Lebensmittel bei der UFAG Laboratorien AG, 6210 Sursee, Tel. 041 926 83 30
Bilder: foodaktuell


Weiterlesen: Harmonisierung des Hygienerechts
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