foodaktuell.ch
Internetmagazin für die Lebensmittelbranche Donnerstag, 25. April 2024
Inhalt
Home
Nachrichten
Fleisch & ...
Backwaren & ...
Gastronomie
Über uns, Werbung
Archiv, Suche
Impressum
3.2.2016
Messetipp: IFFA 2016 in Frankfurt

„Fleischindustrie 4.0“ nimmt Fahrt auf
anzeigen...

Partner/Sponsoren

Cash+Carry Angehrn: Frische für Profis an neun Standorten in der Deutschschweiz.
Direkt zur CCA-Website:
www.cca-angehrn.ch


Empfohlene Links:

Fachschule für Bäckerei,
Konditorei, Confiserie:
www.richemont.cc


Fachschule für Metzgerei:
www.abzspiez.ch


Internationale Privat-Fachschule für Koch-Profis: European Culinary Center DCT in Vitznau LU
Deutsch: http://german.dct.ch
English: www.culinary.ch


Internet- und Socialmedia-Auftritte:
www.chrisign.ch







Schweizerischer Bäckerei- und Konditorei-Personal-Verband


Beiträge im Archiv

13.12.2008 - Rubrik: Gastronomie
Druckansicht
Salatbuffet neben dem Miststock?

Immer mehr Schweizer Bauern werden zu landwirtschaftlichen Unternehmern und entdecken die Gastronomie. Dies ist vor allem auf die Änderung von Art. 24b des Raumplanungsgesetzes zurückzuführen, welcher am 1.9.2007 in Kraft trat. Die Vorschriften für solche Besenbeizen sind je nach Kanton sehr unterschiedlich.




Carmen Wanner, Präsidentin des Zürcher Cafetierverbandes ZCV kritisiert nicht die neue Konkurrenz sondern die offensichtliche Ungleichbehandlung.


Es war das erklärte Ziel des National- und Ständerates mit der Änderung des Art. 24b RPG, den Bauern drohende Verdienstausfälle zu kompensieren. Art. 24b Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe ausserhalb der Bauzonen (Raumplanungsgesetz) Können landwirtschaftliche Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht ohne ein Zusatzeinkommen nicht weiter bestehen, so können bauliche Massnahmen zur Einrichtung eines betriebsnahen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs in bestehenden Bauten und Anlagen bewilligt werden. Die Anforderung nach Artikel 24 Buchstabe a muss nicht erfüllt sein.

Unabhängig vom Erfordernis eines Zusatzeinkommens können Nebenbetriebe mit einem engen sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe bewilligt werden; dafür können massvolle Erweiterungen zugelassen werden, sofern in den bestehenden Bauten und Anlagen kein oder zu wenig Raum zur Verfügung steht.

Bei temporären Betriebszentren können bauliche Massnahmen nur in den bestehenden Bauten und Anlagen und nur für gastwirtschaftliche Nebenbetriebe bewilligt werden.

Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, müssen nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe den gleichen gesetzlichen Anforderungen und Rahmenbedingungen genügen wie Gewerbebetriebe in vergleichbaren Situationen in den Bauzonen.

Der Nebenbetrieb darf nur vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin des landwirtschaftlichen Gewerbes beziehungsweise von der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner geführt werden.

Personal, das überwiegend oder ausschliesslich für den Nebenbetrieb tätig ist, darf nur für Nebenbetriebe nach Absatz 1bis angestellt werden. In jedem Fall muss die in diesem Betriebsteil anfallende Arbeit zum überwiegenden Teil durch die Bewirtschafterfamilie geleistet werden.

Die Existenz des Nebenbetriebs ist im Grundbuch anzumerken.


Eine vielseitige und innovative Besenbeiz mit Internetwerbung im Zürcherischen Hütten: Bäsebeiz Hengerten, baesebeiz.ch. Nebst Bewirtung bietet der Bauernhof auch Hofprodukte an, einen Partyraum im Keller, Weindegustationen und Schlafen im Stroh.


Die Aussage, dass Konkurrenz das Geschäft belebt ist grundsätzlich richtig. Die Konkurrenz bewirkt, dass sich jeder Betriebsbetreiber immer wieder am Markt messen muss und alles daran zu setzen hat, marktkonforme Leistungen anzubieten. Besenbeizen scheinen den Nerv der Zeit zu treffen und sind sehr beliebt. Das Gastgewerbe kämpft seit Jahren gegen Überkapazitäten und dem damit verbundenen Preisdruck. Durch das Aufkommen von immer mehr Besenbeizen hat sich die Situation, vor allem auf dem Land noch verschärft. Besenbeizen können ganz anders kalkulieren und tendenziell bei tieferen Preisen als im Gastgewerbe, einen höheren Deckungsgrad erwirtschaften.

Ungleichbehandlung Gastgewerbe/Landwirtschaft

Der Schweizer Cafetier Verband beklagt nicht die zusätzliche Konkurrenz, sondern die offensichtliche Ungleichbehandlung. Es darf nicht sein, dass unter dem Vorwand der Marktliberalisierung, das bestehende und traditionelle Gastgewerbe so in Bedrängnis gebracht wird, dass es zu Betriebsschliessungen kommt.

In Art. 94 BV wird der Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit festgehalten. Indem Art. 24b RPG den Landwirten ein Gewerbeprivileg verschafft und diese in direkter Konkurrenz zu normalen Gewerbetreibenden stehen, wird der freie Wettbewerb zwischen diesen beiden Gruppen von Marktteilnehmern eingeschränkt. Es fragt sich, ob dies vor der Bundesverfassung standhält. Mangels einer verfassungsrechtlichen Grundlage verstösst Art. 24b RPG gegen Art. 94 Ziff. 4 BV. Die Angelegenheit ist allerdings nicht justiziabel, weil die Bundesverfassung eine Überprüfung von Bundesgesetzen durch die Gerichte und rechtsanwendenden Behörden ausschliesst (Art. 191 BV). Somit können sich die Gewerbetreibenden nur auf dem politischen Weg gegen Art. 24b RPG wenden.

Eine Abschwächung der unfairen Regelung kann nicht darin gefunden werden, die Landwirtschaftszonen für alle Gewerbetreibenden zu öffnen, denn dadurch würde der wichtigste raumplanungsrechtliche Grundsatz der Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet aufgehoben. Vielmehr muss die Lösung in einer zurückhaltenden Bewilligungspraxis zu Art. 24b RPG bestehen. In die richtige Richtung gehen hier Bestrebungen, mittels kantonalen oder Gemeindevorschriften. Der Kanton Obwalden will die Besenbeizen besser regeln, beispielhaft ist das Reglement der Gemeinde Bubikon.

Wiedereinführung einer minimalen Ausbildung

Wenn schon nicht gegen die tendenzielle Ungleichbehandlung im Bereich RPG angegangen werden kann, dann müsste zumindest bei der Ausbildung der Hebel angesetzt werden. Der Schweizer Cafetier Verband setzt sich vehement dafür ein, dass in allen Kantonen wieder eine minimale Ausbildung eingeführt wird. Jedoch sollte es nicht bei einem einmaligen, kurzen Einführungskurs bleiben, sondern es sollte eine Regelung gefunden werden, die jeweils bei jedem Wechsel des Betriebverantwortlichen einen "Wiederholungskurs" nötig machen würde. In dieser Hinsicht zeichnet sich nun auch eine Lösung ab. Das BAG hat eine neue Verordnung des EDI über Ausbildungsanforderungen in Lebensmittelhygiene in die Anhörung gesandt, welche per 1. April 2010 in Kraft treten wird. Zumindest im Bereich der Lebensmittelhygiene kommt es nun wieder zu einer obligatorischen Ausbildung.



Keine Besenbeiz sondern ein normales Tearoom mit Terrasse. Ohne Miststock neben dem Salatbuffet dafür mit Aussicht auf den Genfersee.



Vergleich der Wettbewerbsfaktoren Punkt für Punkt:

Wettbewerbsfaktoren im Gastgewerbe

Finanzkosten: Betrieb, 100 Plätze, ca. 220 m2; Mietzins für Raumbedarf: Fr. 16'500.00 bei einem m2-Preis von Fr. 500.00

Personalkosten: Zwingende Mindeslöhne gemäss L-GAV; Durchschnitt gemäss Bundesamt für Statistik Fr. 3'902.00 (2006)

Warenkosten: Gastro-Lieferanten, Regionales Gewerbe

Mehrwertsteuer: Dienstleistungen unterstehen dem höheren Ansatz von 7.6 %

Lehrlingsausbildung: Das Gastgewerbe bildet rund 9000 Lernende aus; geschätzte Kosten für die Branche 54 Mio. Franken

Öffnungszeiten: Tages-oder Ganztagesbetriebe

Rauchverbot-Folgen: Erwarteter Umsatzrückgang 7 % - 15 %

Lebensmittelhygiene und bauliche Vorschriften: Strenge Vorschriften, strenge Kontrollen


Wettbewerbsfaktoren bei Besenbeizen

Finanzkosten: Errichtet auf Landwirfschaftsfläche, gleiche Grösse, Mietzins für Raumbedarf: Fr. 6'600.00 bei einem m2-Preis von Fr. 200.00

Personalkosten: Nicht dem L-GAV unterstellt; gemäss RPG haben die Besenbeizen mit Familienangehörigen zu arbeiten; somit auch keine oblig. Krankentaggeldversicherung für 720 Tage ab dem ersten Tag.

Warenkosten: Direkt-Bezüge ab Hof

Mehrwertsteuer: Keine Steuer auf Eigenprodukte, somit Wegfall der MwSt.

Lehrlingsausbildung: Keine

Öffnungszeiten: Meist nur geöffnet zur Mittagszeit und/oder Abendzeit

Rauchverbot-Folgen: Da per Definition Besenbeizen eher im Freien; keine Einschränkungen

Lebensmittelhygiene und bauliche Vorschriften: Für Ausschankflächen mit geringer Anzahl Steh- und Sitzplätze können im Sinne der Verhältnismässigkeit angemessene Erleichterungen in baulicher und lufttechnischer Hinsicht gewährt werden. Desgleichen können Erleichterungen in baulicher und lüftungstechnischer Hinsicht bei Saisonbetrieben gewährt werden. Indessen dürfen dabei keine hygienischen Missstände auftreten. Grundsätzlich haben Besenbeizen die hygienischen Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung zu erfüllen. Sie gelten als Lebensmittelbetriebe im Sinne von Art. 2 der Lebensmittelverordnung, weshalb auf sie die Bestimmungen der Hygieneverordnung des EDI anwendbar sind. Der Vollzug an Ort und Stelle erfolgt betriebsangepasst und verhältnismässig. Stellt der Gastronomiebetrieb nicht die Haupttätigkeit des Betriebes dar, bestehen bereits heute erleichterte Anforderungen.

(Text: Referat von Carmen Wanner an der Jahres-Medienkonferenz am 8.12.2008
__________________________________________


Die Redaktion empfiehlt:

Archiv der Nachrichten

Archiv der Varia-Beiträge

foodaktuell.ch-Newsletter

foodaktuell Journal (Print)

Delikatessen-Führer delikatessenschweiz.ch






Copyright Codex flores, Huobstr. 15, CH-8808 Pfäffikon (SZ)