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11.12.2009 - Rubrik: Fleisch & Delikatessen
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Mehr Tierschutz beim Schlachten

Die Schweiz und die EU haben jede für sich ihre Überlegungen zum Tierschutz beim Schlachten in Verordnungen dargelegt, die zurzeit in Anhörung sind. Ein Ziel der EU-Verordnung ist, gleiche Ausgangsbedingungen im Binnenmarkt zu schaffen. Trifft dies auch auf die Schweiz zu?


Seit 2004 arbeitet die europäische Kommission an einer Überarbeitung der Direktive 93/119/CE über den Tierschutz beim Schlachten. Die wichtigsten Ziele der vorgeschlagenen Verordnung (KOM(2008)553)des Europäischen Rates über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung bzw. Tötung) sind:

● den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung zu verbessern;
● Innovationen hinsichtlich neuer Betäubungs- und Tötungsverfahren zu fördern;
● für die betreffenden Unternehmer gleiche Ausgangsbedingungen im Binnenmarkt zu schaffen. Wird diese Verordnung angenommen, dann tritt sie am 1. Januar 2011 mit einer Übergangsfrist von voraussichtlich zwei Jahren in Kraft.

Auch in der Schweiz ist zurzeit eine neue Verordnung über den Tierschutz beim Schlachten in Anhörung. Die betroffenen Kreise waren aufgerufen, zur überarbeiteten Version vom 28. April 2009 Stellung zu nehmen. „Diese Schweizer Verordnung ist notwendig“ sagt Marcel Falk, Leiter Kommunikation des Bundesamtes für Veterinärwesen BVET „da der Tierschutz nicht Teil der bilateralen Verträge Schweiz/EU ist. Die Schweiz entscheidet deshalb unabhängig über ihre Tierschutzbedingungen und es gibt keinen Nachvollzug von EU-Recht. Weiter ist es so, dass beinahe alle Punkte der EU Verordnung auch in der Schweiz so oder ähnlich geregelt sind.“

Ungleiche Wettbewerbsbedingungen

“Zur Einhaltung der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen sollten seitens der Europäischen Union ausreichende Mittel zur Verfügung gestellt werden, um ihre Führungsrolle im Bereich des Tierschutzes auf internationaler Ebene zu sichern." heisst es in den Erwägungen zur EU-Verordnung. Marcel Falk sagt dazu: „Die Unterschiede zwischen den vorgeschlagenen EU-Regelungen und jenen der Schweiz sind marginal. Generell – nicht nur bezogen aufs Schlachten – hat die Schweiz aber tendenziell höhere Tierschutzstandards als die meisten EU-Mitgliedsstaaten.


Dies ist politischer Wille in der Schweiz und schafft zudem einen Mehrwert für landwirtschaftliche Produkte aus der Schweiz.“ Monika Weibel, Pressesprecherin der Migros sieht dies ähnlich: “Swissness steht für besonders hohe Qualität und strenge Richtlinien. Insofern können die strengeren Richtlinien durchaus als Verkaufsargument dienen. Es gilt, diese richtig und angemessen zu kommunizieren. Tatsache ist, dass das Tierwohl für eine zunehmende Anzahl Konsumierende ein wichtiges Anliegen ist.“

Erhöhung der Eigenkontrolle

Die Schweizerische Verordnung über den Tierschutz beim Schlachten weist, wie Marcel Falk sagt, nur marginale Unterschiede zu derjenigen der EU auf. Ein Punkt, der die Fleischbranche beschäftigt, ist die Erhöhung der Eigenkontrolle. „ ... und dies trotz der in der Schweiz üblichen, fast permanenten Anwesenheit der Veterinär-Kontrollbehörden“ sagt Monika Weibel. Der Schweizerische Fleischfachverband SFF, der im Namen der fleischverarbeitenden Betriebe die Anhörung beantwortet, beanstandet diesen Punkt ebenfalls und setzt deshalb seinen Hauptakzent auf die Überzeugung „dass den im Schlachtbetrieb permanent anwesenden amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten gewisse Aufgabe übertragen werden sollen.“

Der SFF verlangt deshalb, dass der amtierende Tierarzt die Kontrolle der verschiedenen Schlachtabläufe übernehmen soll und nicht eine zusätzliche Person vom Schlachtbetrieb bestimmt werden muss. Genau wie in der EU beklagen sich die Schweizer Betriebe über die grossen Zeitinvestionen und damit hohen Ausbildungskosten, die mit diesem neuen Gesetz anfallen. Monika Weibel sagt: “die Anpassungen im Ausbildungsbereich sind sehr gross, während die Anforderungen an die Bauten keine grossen Änderungen nach sich ziehen.“

Separate Formulierungen für Geflügel

Die neue CH-Verordnung ist gegenüber Tieren, die in Transportbehältern angeliefert werden, sehr streng. So sind die Anforderungen an die Wartezeit in der Schlachtanlage und die Anforderungen an die Lüftung so strikt, dass „dies eine Verschärfung der Anforderungen zu Ungunsten des CH-Geflügels darstellen würde“, heisst es in einer Stellungnahme der Geflügelbranche zur Anhörung.


Da bei Geflügel (Bild) technisch automatisierte Schlachtprozesse angewendet werden, die bei Schweinen und Rindern nicht eingeführt sind, die Verordnung sich jedoch auf die Schlachtung aller Nutztierkategorien bezieht, verlangt die Branche „spezifische Anforderungen für das Geflügel separat zu formulieren“. Weiter möchte sie Übergangsfristen, um „insbesondere bei den Parametern, die neben dem Tierwohl auch Auswirkungen auf die Produktqualität haben, fachrichtige und wirtschaftlich vertretbare Lösungen zu finden.“

Ausbildung und bauliche Anpassungen

Das Hauptanliegen der neuen Verordnungen sowohl in der Schweiz als auch der EU ist das Tierwohl vor und während dem Schlachten. Dabei setzen beide Verordnungen auf bauliche Anpassungen der Schlachthöfe, auf eine bessere Ausbildung des Personals und auf eine Kontrolle des Schlachtablaufs. Diese Verordnungen ziehen Mehrkosten nach sich. Diese Verteuerung wird jedoch voraussichtlich nur von Seiten der EU mit Finanzmitteln unterstützt.


Fragt sich, weshalb die Schweiz auch in dieser Thematik strengere Regelungen einführen will als die EU! Wenn die Schweizer Betriebe freiwillig strengere Regelungen einführen, um Konsumentenansprüchen (Swissness und Qualität) gerechter zu werden, dann sollen sie das tun können – nicht müssen! (Text: Beatrice Zweifel)

Umsetzung der EU-Verordnung

Tritt die EU-Verordnung in Kraft, dann muss in der EU
● Jedes Land ein nationales Referenzzentrum schaffen, das den Betrieben die nötige technische Unterstützung bietet
● Dürfen Tiere nur mittels Verfahren getötet werden, die den sofortigen Tod herbeiführen; oder nach einer Betäubung
● Muss die Betäubung aufgrund von Stichproben regelmässig kontrolliert werden
● Müssen Verhaltenskodizes (good practices) erstellt werden
● Darf nur ausgebildetes Personal mit Ausweis beim Schlachtvorgang eingesetzt werden
● Sind mobile Schlachthöfe weiterhin zugelassen, wobei diese gewisse Richtlinien erfüllen müssen
● Müssen Buchten, Treibgänge und Einzeltreibgänge so ausgelegt und gebaut sein, dass sich die Tiere gemäss ihrem natürlichen Verhalten und ohne Ablenkung in die jeweilige Richtung bewegen können. Schweine oder Schafe müssen nebeneinander einhergehen können, ausser im Fall von Einzeltreibgängen, die zu Geräten für die Ruhigstellung führen.
● Müssen die Schlachthöfe Kontrollprozesse während dem Betäuben und Schlachten einführen
● Ernennen die Schlachthöfe, die über 1000 Säugetiere oder 150 000 Geflügel schlachten, einen Tierschutzbeauftragten mit Kompetenzausweis
● Definiert die verantwortliche Behörde einen Aktionsplan für das Notschlachten einer grossen Anzahl Tiere

(Text: Beatrice Zweifel. Bilder: Anicom, Arthur Rossetti, foodaktuell.ch)
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