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Beiträge im Archiv

3.9.2010 - Rubrik: Fleisch & Delikatessen
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Schonend schlachten

Am 1. Dezember 2010 tritt die Verordnung über den Tierschutz beim Schlachten (VTSchS) in Kraft. Einiges ist neu, vieles ist nun einfach rechtsverbindlich festgelegt. Die überarbeiteten Vorgaben stellen sicher, dass Tiere in der Schweiz möglichst schonend geschlachtet werden.




Kontrolle vor dem Schlachten


Die letzten Stunden im Leben eines Nutztieres sind besonders heikel. In der ungewohnten Umgebung im Schlachthof soll Stress möglichst vermieden werden und die Tiere müssen sicher betäubt sein, bevor sie getötet werden. Dies ist im Sinne des Tierwohls zentral. Aber auch Konsumierenden ist ein möglichst schonendes Schlachten wichtig. Schlachthöfe und deren Mitarbeitende haben deshalb eine anspruchsvolle Aufgabe.

In den vergangenen Jahren wurden viele neue Erkenntnisse über das Verhalten von Nutztieren und über die Betäubung gewonnen. Diese Erkenntnisse wurden jeweils in Empfehlungen, Merkblättern und Richtlinien aufgearbeitet. Mit der Überarbeitung der gesamten Tierschutzgesetzgebung wurde es nun Zeit, auch die Regelungen zum Schlachten zu überarbeiten und rechtsverbindlich in Verordnungen festzulegen.

Dies geschah mit der neuen Tierschutzverordnung (TSchV), welche im September 2008 in Kraft getreten ist, und wird nun mit der Verordnung über den Tierschutz beim Schlachten (VTSchS) vervollständigt, welche Vorgaben der TSchV präzisiert und technische Vorgaben detailliert ausführt. Vieles davon war schon früher festgelegt, einiges ist aber auch neu.

Umgang so schonend und reibungslos wie möglich

Resultate aus der Verhaltensforschung haben zu Neuerungen bei den Vorgaben für Treibgänge geführt. Diese dürfen nicht zu Verletzungen führen und sollen so gestaltet sein, dass das freiwillige Vorwärtsgehen der Tiere unterstützt beziehungsweise zumindest nicht behindert wird. Enge Kurvenradien von unter drei Metern und Richtungswechsel von weniger als 100 Grad sind deshalb neu verboten.

Für Schlachtvieh waren die Aufenthaltsdauer und die Unterbringungsbedingungen bisher lediglich in einer Richtlinie geregelt. Diese Vorgaben wurden in die Verordnungen aufgenommen. Zusätzlich wurde nun auch der Aufenthalt der Tiere in Transportkisten (Geflügel und Kaninchen) in die Regelungen einbezogen. Sie müssen nach 2 Stunden, bei aktiver Belüftung nach maximal 4 Stunden geschlachtet werden. Die Schlachtung von milchabhängigen Jungtieren hat zwingend am Anlieferungstag zu erfolgen.



Der Schlachthof Zürich feierte 2009 das 100jährige Bestehen. Er wird nur noch bis 2020 genutzt.


So nötig technische Vorgaben auch sind, entscheidend sind die Fähigkeiten und Kenntnisse des Schlachthofpersonals. Seit September 2008 ist deshalb eine Ausbildung obligatorisch. Kenntnisse über das arttypische Erkundungs- und Fluchtverhalten, den Herdentrieb und den richtigen Einsatz von geeigneten Treibhilfen in einem tiergerecht gestalteten Umfeld ermöglichen einen schonenden Umgang mit den Tieren, erleichtern die Arbeit und senken das Stress- und Verletzungsrisiko von Mensch und Tier.

Sichere Betäubung zentral

Besonders wichtig in Bezug auf das Tierwohl ist eine fachgerechte Betäubung. Eine falsche Anwendung von Betäubungsverfahren verfehlt nicht nur das gesetzlich verankerte Ziel, dem Tier das bewusste Erleben des Tötens zu ersparen. Sie verursacht zusätzliches, nicht selten sogar grosses Leiden. Der hohe Stellenwert führt dazu, dass die sichere Betäubung – wie seit 2006 schon die Lebensmittelsicherheit - der betrieblichen Selbstkontrolle unterstellt wird.

In der Tierschutzverordnung wurde die Betäubungspflicht präziser ausformuliert: Die Betäubung muss möglichst unverzüglich einsetzen und bis zum Eintritt des Todes anhalten. Weitere Schlachtarbeiten dürfen erst am toten Tier vorgenommen werden. Die Einhaltung dieser Vorgaben können die Betriebe nur gewährleisten, wenn sie alle Faktoren beherrschen, welche die Betäubungsqualität beeinflussen:

Betäubungsverfahren

In sechs Anhängen der VTSchS werden verbindliche Vorgaben für die einzelnen Betäubungsverfahren gemacht, unter deren Einhaltung eine erfolgreiche Betäubung gewährleistet ist. Sie stützen sich auf die Ergebnisse von zahlreichen international durchgeführten wissenschaftlichen Arbeiten.



Betäubungskäfig für Rinder an einer Fachmesse


Die einzelnen Anhänge regeln die Betäubung durch Bolzenschuss, die Elektrobetäubung einzelner Tiere (mit oder ohne Herzdurchströmung), die Elektrobetäubung von Geflügel im Wasserbad, die Kohlendioxidbetäubung von Schweinen, die Kopfschlagbetäubung von Geflügel und Kaninchen und die Betäubung durch Kugelschuss ins Gehirn.

Bei jeder Methode müssen detaillierte technische Vorgaben eingehalten werden. Für die Bolzen- oder Kugelschussbetäubung finden sich beispielsweise Angaben über die Auftreffenergie, das Bolzen-bzw. Munitionskaliber, ergänzt durch Abbildungen des korrekten Ansatzes. Der Schuss in den Hinterkopf ist neu bei Rindern, Pferden und Schweinen verboten. Geregelt sind ebenfalls die minimale Gaskonzentration und die Verweildauer in Kohlendioxid, oder aber die Elektrodenansatzstellen, die minimale Stromstärke und die Dauer des Stromflusses für die Elektrobetäubung.

Die mit der Betäubung beauftragte Person muss die einzuhaltenden Werte kennen und sich während der Arbeit vergewissern, dass diese auch erreicht werden. Dies ist nur möglich, wenn sie laufend gemessen und für das Personal ablesbar angezeigt werden. Automatisierte Anlagen müssen Abweichungen akustisch oder optisch signalisieren und die Werte müssen kontinuierlich aufgezeichnet werden.

Überprüfung des Betäubungserfolgs

Der Entbluteschnitt darf nur gesetzt werden, wenn sich das Tier im Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit befindet. Aus diesem Zustand darf es bis zum Eintritt des Todes nicht mehr erwachen. Um dies sicherzustellen, muss die Betäubung vor dem Stechen und gegen Ende des Entblutens regelmässig überprüft werden. So werden allfällige Fehler bemerkt und Korrekturmassnahmen können schnellstmöglich eingeleitet werden. Diese Massnahmen sollen im Vorfeld festgelegt sein.

Für eine allfällige Nachbetäubung muss ein einsatzbereites Ersatzgerät vorhanden sein. Abweichungen und getroffene Massnahmen sind zu dokumentieren. Da sich die körperlichen Anzeichen einer erfolgreichen Betäubung je nach angewandter Methode und Tierart unterscheiden, sind die Beurteilungskriterien in den entsprechenden Anhängen aufgeführt.

Betäuben und Entbluten

Die einzelnen Betäubungsverfahren unterscheiden sich in der Wirkdauer. Deshalb ist die maximal zulässige Zeitspanne zwischen Betäuben und Setzen des Entbluteschnitts nach Tierart und Verfahren unterschiedlich geregelt.

Feststellung des Todeseintritts: Um zu gewährleisten, dass weitere Schlachtarbeiten wirklich erst am toten Tier durchgeführt werden, muss der Eintritt des Todes regelmässig überprüft werden. Als Kriterium dient hier die starre, geweitete Pupille des Tieres. Für Schlachtvieh gilt eine generelle Wartezeit von drei Minuten ab Beginn der Entblutung.

Die Betäubungsgeräte und –einrichtungen können ihren Zweck nur zuverlässig erfüllen, wenn sie regelmässig gereinigt und unterhalten werden. Die mit dem Betäuben beauftragte Person trägt dafür die Verantwortung. Eine Wartung durch den Hersteller hat mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen.

Bei Neueinrichtungen ist vor Inbetriebnahme vom Hersteller nachzuweisen, dass die Anlagen und Geräte in betriebsbereitem Zustand sind und einwandfrei und bestimmungsgemäss funktionieren.

Qualifikation des Personals und Dokumentation

Bereits seit September 2008 besteht eine Ausbildungspflicht für diejenigen Personen, welche in einem Schlachtbetrieb die Tiere betäuben und entbluten. Sie müssen Kenntnisse über die Wirkungsweise und die richtige Anwendung der Betäubungs- und Entblutungsverfahren besitzen, Abweichungen erkennen und wissen, wie sie in diesem Fall vorzugehen haben.

Die Pflicht zur Dokumentation der Arbeitsabläufe und Korrekturmassnahmen bei Problemen ist eine Grundlage der guten Geschäftspraxis und soll Transparenz schaffen. Einerseits sind diese Aufzeichnungen von grossem Nutzen für den Betrieb selber, denn nur auf ihrer Grundlage können Ursachen von Fehlern identifiziert und getroffene Korrekturmassnahmen überprüft werden. Andererseits stellen sie eine Hilfe für den amtlichen Tierarzt dar, dessen Aufgabe es ist, das Konzept der Betriebe im Bereich des Tierschutzes zu prüfen.

Zeit für bauliche Anpassungen vorhanden

Die neuen Bestimmungen ziehen in einigen Betrieben Umstellungen nach sich. Für bestehende Betriebe sind deshalb Übergangsfristen vorgesehen. Sie belaufen sich für die baulichen Anpassungen von Treibgängen auf zehn Jahre. Fünf Jahre werden eingeräumt für das Nach- oder Umrüsten bestehender Einrichtungen.

Betriebe, welche nicht mit den exakt gleichen Betäubungsmethoden arbeiten, wie sie in den Anhängen der VTSchS aufgeführt sind, haben bis Ende November 2011 Zeit, eine befristete Sonderbewilligung zu beantragen. Bedingung für die Erteilung dieser Bewilligung ist der Nachweis in Form eines unabhängigen Gutachtens, dass die Betäubungspflicht, wie sie in der Tierschutzverordnung umrissen ist, erfüllt ist.

Das Schlachten bleibt eine sensible Arbeit. Mit den neuen Verordnungen haben die Schlachtbetriebe und Vollzugsorgane ein gutes Werkzeug in der Hand, um dem gemeinsamen Anliegen des Tierschutzes bei der Schlachtung gerecht zu werden. (Text: Alexandra Briner, BVET).

Die Verordnung: http://www.bvet.admin.ch/themen/tierschutz/00739/02590/index.html?lang=de

Weiterlesen: Mehr Tierschutz beim Schalchten
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