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28.2.2014 - Rubrik: Fleisch & Delikatessen
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Umstrittene Herkunftsdeklaration bei Fleisch

Die Ende Dezember 2013 erlassene Regelung zur Herkunftsangabe bei Frischfleisch führte zu starkem Protest des Parlamentes und auch der von der Kommission veröffentlichte Bericht über die Auswirkungen einer Einführung der Herkunftsdeklaration für Fleisch als Zutat blieb nicht unbestritten.



Die Deklaration der Fleischherkunft hat in den letzten Monaten in der EU heftige Diskussionen ausgelöst.


Im Dezember 2013 verabschiedete die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 zur Herkunftskennzeichnung bei frischem Fleisch. Die Durchführungsverordnung regelt die Themen Rückverfolgbarkeit, Tiergruppen, Fleischetikettierung, eine Ausnahme für Fleisch aus Drittländern, eine Ausnahme für Hackfleisch sowie zusätzliche freiwillige Angaben.

Zur Fleischetikettierung wird in Art. 5 geregelt, dass auf dem Produkt der Mitgliedstaat respektive das Drittland anzugeben ist, in dem die Aufzucht stattgefunden hat sowie derjenige, in dem das Tier geschlachtet wurde. Wenn der in der Verordnung definierte Aufzuchtabschnitt in mehreren Staaten stattgefunden hat, wird die Angabe ersetzt durch "aufgezogen in mehreren Mitgliedstaaten der EU" respektive "aufgezogen in mehreren EU- und Nicht-EU-Ländern". Diese Regelung gilt für Schweine, Schafe, Ziegen und Geflügel.

Heftige Proteste des Parlaments

Das EU-Parlament hat in den letzten beiden Monaten vehement gegen die neue Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 protestiert. Stein des Anstosses ist die lediglich zweistufige Herkunftsangabe (Aufzucht und Schlachtung).

In Art. 26 der LMIV sei gemäss Parlament implizit festgehalten, dass für Frischfleisch nicht zwei, sondern drei Herkunftsangaben gemacht werden müssten, nämlich Geburtsort, Aufzuchtort und Schlachtort. Nur so lasse sich erklären, dass die Folgenabschätzung zur Einführung einer verpflichtenden Angabe des Herkunftsortes bei Fleisch, das als Zutat verwendet wird, diese drei Orte genannt würden.

Das Parlament hat daher anfangs Februar eine Resolution verabschiedet, welche die Kommission auffordert, die Durchführungs-verordnung (EU) Nr. 1337/2013 zurückzuziehen. Die Kommission demgegenüber ist hierzu nicht bereit und argumentiert, dass sie in keiner Art und Weise verpflichtet war, das vom Rindfleisch her bekannte dreistufige Modell auch auf andere Fleischarten anzuwenden.

Die getroffene Regelung habe im Gegenteil die Balance zwischen dem Bedürfnis an Konsumenteninformation und den Zusatzkosten für die Nahrungsmittelhersteller gefunden.

Herkunftsdeklaration bei Fleisch als Zutat

Ebenfalls noch im Dezember 2013 hat die Kommission ihren Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über die obligatorische Angabe des Ursprungslandes oder Herkunftsorts bei Fleisch, das als Zutat verwendet wird, veröffentlicht. Die Schlussfolgerungen des Berichtes sind, dass das Interesse der Verbraucher an einer Ursprungskennzeichnung für Fleisch als Zutat erheblich sei.

Allerdings gebe es zwischen den Mitgliedstaaten deutliche Unterschiede hinsichtlich der Präferenzen und den Vorstellungen der Verbraucher. Das insgesamt starke Interesse der Verbraucher an einer Ursprungskennzeichnung schlage sich allerdings nicht in deren Bereitschaft nieder, hierfür auch mehr zu bezahlen. Bei einem Preisaufschlag von weniger als 10 % gehe die Zahlungsbereitschaft der Konsumenten um 60 – 80 % zurück.

Der Bericht beruht auf drei Szenarien:

Szenario 1: Beibehaltung der freiwilligen Kennzeichnung

Szenario 2: Verpflichtende Ursprungskennzeichnung nach EU resp Nicht-EU

Szenario 3: Verpflichtende Ursprungskennzeichnung unter Angabe des Mitgliedstaates/ Drittstaates

Szenario 1 wird von der Kommission aus Verbrauchersicht als nicht zufriedenstellend beurteilt.

Szenario 2 hätte diesbezüglich eine deutliche Verbesserung zur Folge. Der Verwaltungsaufwand für Lebensmittelunternehmer wird als vernachlässigbar eingeschätzt, die Belastung der Behörden dürfte jedoch um 10 – 30 % steigen.

Bei Szenario 3 würde den Verbrauchern die beste Information geboten, die zusätzlichen Betriebskosten für die Lebensmittelunternehmer würden bei diesem Szenario aber 15 – 50 % betragen, gerechnet auf die Gesamtproduktionskosten zwischen 8 und 12 %. (Text: fial)
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