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Beiträge im Archiv

27.6.2015 - Rubrik: Fleisch & Delikatessen
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Was heisst bei Fleisch koscher und halal?



Auszug aus dem Jahresbericht 2014 des KLZH: Im letzten Jahr kamen mehrere Fälle von Täuschung bezüglich Tierart beim Fleisch in die Medien. Ein Lebensmittelkontrolleur – gelernter Metzger – entdeckte während der Inspektion in einer muslimischen Metzgerei Kalbfleisch zu einem auffällig günstigen Preis, das für ihn so gar nicht wie Kalb aussah. Er ging der Sache nach, überprüfte alle Papiere und Lieferscheine und brachte die Täuschung schliesslich zur Anzeige.

Die Staatsanwaltschaft kam zum Schluss, dass der Betrieb von 2010 bis 2013 seiner vorwiegend muslimischen Kundschaft mehrere Tonnen Schweinefleisch als Kalbfleisch mit der Auslobung halal verkauft hatte. Der Verantwortliche wurde vor Gericht wegen Betrug und mehrfacher Falschbeurkundung verurteilt, denn Lebensmittel dürfen nicht mit einer falschen Deklaration verkauft werden.

Auch wenn es für die Bezeichnung “halal“ im Gesetz keine speziellen Vorschriften gibt, so muss die freiwillige Auslobung doch der Wahrheit entsprechen. Wird zum Beispiel eine Mais-Poularde ausgelobt, dann muss das Hähnchen auch entsprechend gefüttert worden sein, ohne dass dies im Gesetz extra definiert ist. Im vorliegenden Fall war die Beurteilung jedenfalls einfach: Schweinefleisch kann keinesfalls halal sein, da sind sich die islamischen Glaubensgemeinschaften alle einig.

Rituelle Schlachtungen: was ist in der Schweiz erlaubt?

Sowohl der jüdische als auch der islamische Glaube schreiben vor, dass keine verendeten Tiere gegessen werden dürfen und dass das Tier bei der Schlachtung sofort vollständig ausgeblutet werden muss. Damit haben die Gelehrten wahrscheinlich tausenden Menschen das Leben gerettet, in dem kein verendetes Vieh mehr gegessen wurde, welche möglicherweise übertragbare Krankheiten hatte. Dank der vollständigen Ausblutung wurde ausserdem eine bessere Schlachthygiene erreicht. In den südlicheren Ländern war aufgrund des wärmeren Klimas auch die Verwertung von verunfalltem Schlachtvieh bedenklich, was in Europa weiterhin praktiziert wurde.

Die Verwendung von verendetem Vieh ist auch hierzulande schon lange verboten, allerdings als gesetzliche und nicht als religiöse Vorschrift. Auch das Verbot von Schweinefleisch macht im Süden aus klimatischen Gründen durchaus Sinn und schützte die Bevölkerung vor Lebensmittelvergiftungen, da Schweinefleisch bei höheren Temperaturen viel schlechter konserviert werden kann als Rind oder Schaf. Von einer Betäubung oder deren Verbot ist in den alten Schriften nichts zu lesen und auch die christliche Kultur war damals weit entfernt vom Gedanken an Tierschutz bei der Schlachtung.

Heute gilt in der Schweiz ein Tierschutzgesetz, welches die Tötung ohne vorherige Betäubung verbietet. Das Tier wird mittels Bolzenschuss, elektrischem Strom oder Kohlendioxid betäubt und ist bewusstlos, bevor die Tötung durch sofortiges Ausbluten erfolgt. Das Entbluten durch Anstechen der Halsschlagader am betäubten hängenden Tier hat sich als gute Methode bewährt. Das Blut kann so rasch austreten, damit eine gute Fleischhygiene gewährleistet ist.

Das Ausbluten ohne Betäubung ist ausnahmslos verboten und gilt als Tierquälerei beim Rind genauso wie beim Huhn. Die Betäubung ist aber nicht überall auf der Welt vorgeschrieben, die Tierhaltung und Schlachtung erfolgt nach den Vorschriften des jeweiligen Landes. Bei Importfleisch kann es also durchaus sein, dass eine Schlachtmethode angewandt wurde, welche in der Schweiz nicht zulässig ist, unabhängig davon ob es sich um “normales“, “koscheres“ oder “halal“ Fleisch handelt.


Einkauf im Koscher-Laden


Damit das Fleisch nach jüdischem Glauben als koscher gilt, muss das Tier zum Zeitpunkt der Entblutung bei vollem Bewusstsein sein. Die Tötung und Ausblutung erfolgt mittels Durchschneiden der Kehle (das Tier erstickt oder verblutet). Damit ist das Fleisch aber noch lange nicht koscher, der gesamte Ausweidungs- und Zerlegungsprozess ist genau beschrieben und erfolgt nach strengen Ritualen.

Es wird nur der vordere Teil des Tieres verwertet (Gigot und Filet sind nicht koscher). Der jüdische Metzger ist gut ausgebildet und vom Rabbi anerkannt, das Fleisch wird erst am Ende der Verarbeitung vom Rabbi für “koscher“ erklärt. Koscheres Fleisch ist in jedem Fall importiert, das Tierschutzgesetz verbietet das Schächten in der Schweiz. Eine bestimmte Menge wird unter einem vergünstigten Zollkontingent speziell für koscheres Fleisch importiert, es kann aber auch ganz normal ohne weitere Deklaration zum Normalzollansatz oder unter einem anderen Kontingent eingeführt werden. Der Verkäufer muss die entsprechenden Zertifikate vorlegen können, wenn er das Fleisch als koscher auslobt.

Damit das Fleisch nach islamischem Glauben “halal“ (= erlaubt) ist, muss das Tier bei der Schlachtung lebendig und gesund sein und muss vollständig ausgeblutet werden (Blut ist nicht halal). Es muss durch die Hand eines Gläubigen sterben (strenggenommen eines Muslims) und es ist eine Gebetsformel bei der Tötung zu sprechen. Innerhalb des Islams gibt es viele verschiedene Glaubensrichtungen und nicht alle interpretieren die Vorschriften für halal beim Fleisch gleich streng.

Gemässigte Glaubensrichtungen akzeptieren beispielsweise die Elektrobetäubung bevor das Entbluten nach islamischem Ritual erfolgt. Nach diesen Regeln wird auch in der Schweiz und in Deutschland Halal-Fleisch produziert. Somit kann Schweizer Fleisch, welches entsprechend tierschutzkonform geschlachtet wurde, als halal bezeichnet werden.

In Österreich wird die Methode des gleichzeitigen Betäubens während dem Kehlen-Schnitt praktiziert, ebenso wird in Neuseeland und Australien bei Schlachtungen für den arabischen Markt vorgegangen. Manche Muslime empfinden dieses Fleisch jedoch bereits als “haram“ (= verboten). Für sie besteht, wie für die jüdische Gemeinschaft, ein vergünstigtes Zollkontingent für den Import einer begrenzten Menge von Halal-Fleisch.

Der muslimische Konsument muss sich selber beim Verkäufer erkundigen, worauf die “halal“-Anerkennung basiert und ob die Kriterien seinem persönlichen Glauben entsprechen. Aber auch für halal gibt es private Zertifizierungsstellen. Diese Nachweise muss der Verkäufer erbringen können, denn auch mit der Auslobung “halal“ darf er seine Kunden nicht täuschen.
(Auszug aus dem Jahresbericht 2014 des KLZH)
www.klzh.ch
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