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29.1.2016
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Undeklarierte Allergene in Broten beanstandet

Im Rahmen der Kampagne ist das kantonale Labor Basel-Stadt KLBS der Frage nachgegangen, ob das Verkaufspersonal im Offenverkauf oder die Verpackung bei vorverpackten Broten über die Zusammensetzung und potentielle Verunreinigung eines Produktes mit Allergenen Auskunft geben kann. Es hat 21 Brotproben auf Allergene, gentechnisch veränderte Organismen und Kennzeichnung geprüft. Bei zwei Produkten fehlten Hinweise auf Sesam und Milch. Die Produkte wurden beanstandet. Die betroffenen Betriebe haben die Mängel umgehend korrigiert.


Das KLBS beanstandete zwei Proben aufgrund nicht deklarierter Allergene und wird daher Mehrkornbrote auch in Zukunft auf diesen Aspekt prüfen.


Das kantonale Labor Basel-Stadt KLBS hat in 19 verschiedenen Geschäften (12 Bäckereien und 7 Grossverteilern) 21 Brotsorten mit verschiedenen Körnern erhoben. 15 der Brote wurden im Offenverkauf angeboten. Die Zutaten dreier Brote stammten aus biologischem Anbau. Es untersuchte folgende Parameter:
• Allergene (Milch, Ei, Sesam, Erdnuss, Cashewnuss, Pistazien, Mandeln, Haselnuss, Walnuss, Paranuss, Pecannuss, Macadamianuss, Lupine und Soja)
• Gentechnisch veränderte Organismen (GVO)

In einem vorverpackten Sonnenblumenbrot wurden grössere Mengen (> 0.1%) Sesam nachgewiesen, obwohl Sesam weder in der Zutatenliste noch mit dem Hinweis „kann Spuren von Sesam enthalten“ auf der Verpackung deklariert wurde. Die Probe wurde beanstandet. Abklärungen ergaben, dass Sesam als Zutat eingesetzt wurde, die Kennzeichnung aber unvollständig war. Dies wurde umgehend korrigiert.

In einem Dinkelbrot aus dem Offenverkauf wurden ohne entsprechenden Hinweis bei der Erhebung Milchbestandteile in grösseren Mengen (> 0.1%) nachgewiesen. Auch dieses Brot wurde beanstandet. Es stellte sich heraus, dass die Verkäuferin einfach vergessen hatte, dieses Allergen zu erwähnen. Künftig wird ein Ordner bereit stehen um die Rezepturen nachschlagen zu können.

In einem Kürbiskernbrot wurden geringe Mengen (< 0.1%) Milchbestandteile und Sesam, in einem Nussbrot und einem 10-Kornbrot geringe Mengen (< 0.1%) Milchbestandteile nachgewiesen. Da es sich in diesen Fällen möglichweise um Kontaminationen unterhalb des Deklarationsschwellenwertes handelt, wurden die Betriebe ohne Beanstandung über den Befund aufmerksam gemacht. Die anderen Allergene konnten entweder nicht, oder nur bei entsprechender Deklaration nachgewiesen werden.

Die Kennzeichnungen der vorverpackten Brote waren bezüglich allgemeiner Deklarationselemente wie Datierung, Sachbezeichnung, Zutatenliste, etc. vollständig. Schlussfolgerungen Da es doch zu zwei Beanstandungen aufgrund nicht deklarierter Allergene kam, werden Mehrkornbrote auch in Zukunft auf diesen Aspekt geprüft.

Betreffend Prüfung auf GVO: In allen Brotsorten wurde nach den genetischen Elementen 35S-Promotor und NOS-Terminator gescreent. Diese Gensequenzen konnten nicht nachgewiesen werden.

Ausgangslage und gesetzliche Grundlagen

Die Häufigkeit von Nahrungsmittelallergien liegt gemäss 6. Schweizerischem Ernährungsbericht bei Kindern zwischen 2 und 6% und bei Erwachsenen zwischen 2 bis 4%. Zur Vermeidung von allergischen Reaktionen, die zum Teil lebensbedrohlich sein können (anaphylaktischer Schock), müssen sich die Allergiker auf die Zutatenlisten von vorverpackten Lebensmitteln verlassen können. Auch bei offen angebotenen Lebensmitteln, sei es im Restaurant, der Bäckerei oder an Marktständen, haben Konsumentinnen und Konsumenten das Recht, sich über die Zusammensetzung zu informieren und zuverlässig Auskunft zu erhalten.

Für Allergene gelten gemäss Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LKV) Art. 8 folgende Regelungen: Zutaten (Lebensmittel und Zusatzstoffe), die allergene oder andere unerwünschte Reaktionen auslösende Stoffe (nach Anhang 1) sind oder aus solchen gewonnen wurden, müssen in jedem Fall im Verzeichnis der Zutaten deutlich bezeichnet werden.

Auf diese Zutaten muss auch dann hingewiesen werden, wenn sie nicht absichtlich zugesetzt werden, sondern unbeabsichtigt in ein anderes Lebensmittel gelangt sind (unbeabsichtigte Vermischungen oder Kontaminationen), sofern ihr Anteil, z.B. im Falle von Haselnuss, 1 g pro Kilogramm oder Liter genussfertiges Lebensmittel übersteigen könnte. Hinweise, wie „kann Spuren von Haselnuss enthalten“ sind unmittelbar nach dem Verzeichnis der Zutaten anzubringen.

Lebensmittel und Zusatzstoffe, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) sind oder daraus gewonnen wurden, dürfen nach Artikel 22 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) nur mit einer Bewilligung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) in Verkehr gebracht werden.

Lebensmittel und Zusatzstoffe, die bewilligte GVO-Erzeugnisse sind, sind mit dem Hinweis „aus gentechnisch/genetisch verändertem X hergestellt“ zu kennzeichnen. Auf diesen Hinweis kann verzichtet werden, wenn keine Zutat solches Material im Umfang von mehr als 0.9 Massenprozent enthält und belegt werden kann, dass die geeigneten Massnahmen ergriffen wurden, um das Vorhandensein solchen Materials in der Zutat zu vermeiden. (KLBS 15.1.2016)



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