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7.1.2010

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Sind Gentech-Sojaprodukte korrekt deklariert?

Von 77 Sojaprodukte-Proben beanstandete kürzlich das kantonale Labor Basel 25, davon 4 wegen GVO- und 21 wegen andern Kennzeichnungsmängeln.



Dass in 73 von 77 Proben der GVO-Gehalt unter 0.1% lag, beweist, dass die Trennung von konventioneller und GVO-Soja praktikabel ist. Bild: Sojabohnen (hier als Gemüse)


In 13 Geschäften (sechs Grossverteiler, drei Reformhäuser und vier asiatischen Geschäften) erhob das Kantonslabor Basel 77 Proben, die Soja oder Soja in verarbeiteter Form enthielten. Es handelte sich bei den Proben um 22 Tofu (davon sechs fermentierte), 15 Sojamehle und –flocken, elf Sojagetränke, resp. –desserts, zehn Sojasaucen, fünf Sojabohnenprodukte, fünf Miso, fünf Produkte mit Lecithin, drei Produkte mit Sojaprotein und eine Sojasprosse.

17 Produkte (22%) stammten aus biologischer Landwirtschaft. Etwa je die Hälfte der erhobenen Proben stammte aus Asien (36) und aus Europa (34 davon 10 aus der Schweiz). Nur zwei Proben stammten aus Südamerika. In fünf Fällen fehlte die Deklaration des Herkunftslandes.

In 60 von 77 Proben konnte mit dem Nachweis des Lectin-Gens gezeigt werden, dass Soja-DNA nachweisbar ist. Nicht unerwartet war die DNA-Extraktion aus sämtlichen verarbeiteten Produkten, die Lecithin deklariert haben, sowie aus sieben von zehn Sojasaucen erfolglos. Auch aus zwei Misoproben und aus der Sojasprossenprobe konnte keine amplifizierbare Soja-DNA extrahiert werden.

Aufgrund des gemessenen Sojagehaltes lag die Bestimmungsgrenze in 49 der 77 Proben (64%) für gentechnisch veränderte Organismen bei mindestens 1% und in 44 der 77 Proben (57%) bei mindestens 0.1%. In 32 von 49 Proben konnten keine gentechnisch veränderten Sojabohnen festgestellt werden. In 14 Proben waren Roundup Ready® Sojabohnen in Mengen unter 0.1% nachweisbar. Drei Proben enthielten hohe GVO-Anteile von über 10%. Dies betraf zwei fermentierte Tofuprodukte (aus Taiwan und Vietnam) und ein Sojagetränk (aus Taiwan). Diese Proben wurden wegen der fehlenden Deklaration „aus gentechnisch verändertem Soja hergestellt“ beanstandet.

Alle Proben, in denen Soja-DNA extrahiert werden konnte, wurden auch auf die gentechnisch veränderten Sojasorten A2704-12, A5547-127 und MON89788 getestet. Die Befunde waren allesamt negativ. Im Weiteren wurde in einer Probe Snacks NK603 Mais mit einem Gehalt von über 2% nachgewiesen. NK603 Mais ist in der EU, aber nicht in der Schweiz bewilligt. Die Probe wurde beanstandet und die noch vorhandene Ware mit Beschlag belegt.

Zehn Proben (vor allem eingemachte Sojabohnen und fermentierte Tofuprodukte asiatischen Ursprungs) wurden auf die Anwesenheit von Sorbin- und Benzoesäure getestet. In vier Proben konnten Sorbin- oder Benzoesäure nachgewiesen werden. In einer Probe fermentierte Sojabohnen war Sorbin- und Benzoesäure deklariert, aber analytisch konnte nur Sorbinsäure nachgewiesen werden. Diese Probe wurde beanstandet.

Von den 77 erhobenen Proben wurden 24 wegen mangelhafter Deklaration beanstandet (inkl. der fehlenden GVO-Deklaration). Auffällig ist die hohe Rate der Beanstandungen (21 von 36 Proben) bei den Produkten aus asiatischen Lebensmittelgeschäften. Mehrere Produkte wurden wegen mehrerer Deklarationsmängel beanstandet.

Der Befund, dass in 73 von 77 Proben der GVO-Gehalt unter 0.1% lag und in den anderen vier Proben deutliche Anteile an gentechnisch veränderten Pflanzen vorlagen, deutet darauf hin, dass die Einführung von klar getrennten Produktions-, Verarbeitungs- und Transportprozessen die Trennung von konventionell und gentechnisch verändert in hohem Masse ermöglicht.

Bei den Produkten, in denen der Anteil an Roundup Ready® Sojabohnen deutlich über 10% lag und in einer Probe, welche die nicht bewilligte Maissorte NK603 in Mengen über 2% enthielt, fand offenbar keine Warenflusstrennung statt. Im Moment scheint daher zumindest bei Sojabohnen die Warenflusstrennung Qualitäten zu ermöglichen, bei denen das Erreichen der Deklarationsgrenze von 0.9% kein Problem darstellt.

Da mit der nächsten Ernte auch andere gentechnisch veränderte Sojasorten als Roundup Ready® in grösseren Mengen geerntet werden, wird es interessant sein zu beobachten, ob sich diese Situation fortsetzt oder ob die Warenflusstrennung schwieriger wird. Nicht zum ersten Mal wurden erhebliche Deklarationsmängel in asiatischen Lebensmittelläden festgestellt. Die Umsetzung der Massnahmen zur Reduktion von Deklarationsbeanstandungen in asiatischen Lebensmittelbetrieben muss daher weiter kontrolliert werden.

Gesetzliche Grundlagen

Lebensmittel und Zusatzstoffe, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) sind oder aus solchen gewonnen wurden, dürfen nach Artikel 22 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände-verordnung (LGV, SR 817.02) nur mit einer Bewilligung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) in Verkehr gebracht werden. Lebensmittel und Zusatzstoffe, die bewilligte GVO-erzeugnisse sind, sind mit dem Hinweis „aus gentechnisch/genetisch verändertem X hergestellt“ zu kennzeichnen.

Auf diesen Hinweis kann verzichtet werden, wenn keine Zutat solches Material im Umfang von mehr als 0.9 Massenprozent enthält, und belegt werden kann, dass die geeigneten Massnahmen ergriffen wurden, um das Vorhandensein solchen Materials in der Zutat zu vermeiden.

Für Zutaten, welche nicht bewilligte GVO enthalten, sind in der Verordnung über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL) folgende Anforderungen festgehalten (Art. 6a und 7): Ohne Bewilligung toleriert werden geringe Anteile von Lebensmitteln, … die gentechnisch veränderte Pflanzen sind, enthalten oder daraus gewonnen wurden, wenn sie von einer ausländischen Behörde in einem Verfahren, das mit demjenigen nach VGVL vergleichbar ist, als geeignet für die Verwendung in Lebensmitteln beurteilt worden sind; und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

Die Anteile überschreiten nicht den Wert von 0.5 Massenprozent, bezogen auf die Zutat. Eine Gesundheitsgefährdung kann aufgrund einer Beurteilung durch das BAG nach dem Stand der Wissenschaft ausgeschlossen werden. Geeignete Nachweisverfahren und Referenzmaterialien sind öffentlich verfügbar. Die Angaben auf der Verpackung müssen korrekt sein (Täuschungsverbot, LGV Art. 10). Es gelten die allgemeinen Deklarationsvorschriften der Verordnung über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV).

Ausgangslage

Soja gehört zu den ersten gentechnisch veränderten Nutzpflanzen, die kommerziell eingesetzt wurden. Im Jahr 2008 wurden auf 70% der 95 Millionen Hektaren Land, die mit Sojabohnen bepflanzt werden, gentechnisch veränderte Pflanzen angebaut. Bei keiner anderen Nutzpflanze ist der GVO-Anteil im Anbau vergleichbar hoch. Bei der gentechnischen Veränderung handelt es sich fast ausschliesslich um die gegen das Herbizid Glyphosat resistente Sojasorte Roundup Ready®.

Die Roundup Ready® Sojabohne ist seit Jahren in vielen Ländern (auch in der Schweiz und in der EU) bewilligt. In den USA und in Kanada sind schon sieben weitere gentechnisch veränderte Sojasorten zugelassen. Die Europäische Union hat 2008 mit der Bewilligung der Sojasorten A2704-12 und MON87988 nachgezogen. Der hohe Anteil an gentechnisch veränderten Sojabohnen und die Bewilligung neuer Sorten könnte möglicherweise die Beschaffung von konventionellen Produkten, die in der Schweiz noch immer den Markt zu 100% dominieren, weiter erschweren. (KLBS 11.11.2009) (gb)


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