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24.10.2005

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Lücken bei der Allergen-Deklaration in Pralinés

Allergiker können sich nicht immer auf die Deklaration verlassen. Ein Praliné wurde wegen nicht deklariertem Nuuss-Allergen beanstandet, vier weitere wegen Deklarationsmängeln.


Haselnüsse sind in vielen Pralinen oder Schokoladen enthalten, Erdnüsse eher selten. Aber Allergiker können sich nicht immer auf die mündliche Auskunft oder die Deklaration verlassen. Wegen Deklarationsmängeln beanstandeten die kantonalen Labors BS, BL und AG vier Proben: Bei drei Proben fehlte die Sachbezeichnung, bei andern das Haltbarkeitsdatum oder die Zutatenlisten (Deklaration von Zusatzstoffen oder Zuckerarten) waren nicht vorschriftsgemäss.

Die kantonalen Labors BS, BL und AG klärten folgende Fragen: Sind in den Pralinensorten ohne Haselnuss und Erdnuss Spuren von diesen Allergenen enthalten? Übertreffen diese unbeabsichtigten Zutaten die Deklarationsgrenze von 0.1% (1’000 ppm)? Werden die allgemeinen Deklarationsvorschriften befolgt?

In sechs Geschäften im Kanton Basel-Stadt wurden 25 Pralinensorten ohne Haselnuss oder Erdnuss erhoben. 20 Produkte wurden offen angeboten, 5 Sorten standen vorverpackt im Regal. Im Kanton Basel-Landschaft wurden 11 Proben in 3 Läden erhoben, davon 3 vorverpackt. Im Kanton Aargau wurden schliesslich 13 Pralinensorten (9 davon vorverpackt) in 3 Geschäften erhoben. Mit wenigen Ausnahmen wurden die Pralinen in der Schweiz hergestellt.

Ergebnisse und Massnahmen

Insgesamt enthielten 21 der 49 Proben die Aufschrift „kann Spuren von Haselnuss / Erdnuss enthalten“ oder wiesen auf Anfrage bei offen angebotenen Produkten mündlich darauf hin. Produkte mit entsprechendem Hinweis enthielten nicht mehr Haselnuss oder Erdnuss als solche ohne diesen Warnhinweis für Allergiker.

30 Sorten enthielten kein oder weniger als 125 ppm (0.0125%) Haselnuss. 8 Pralinen enthielten Haselnussspuren im Bereich von 125 bis 500 ppm, 9 im Bereich von 500 bis 1000 ppm. 2 Proben enthielten deutlich mehr als 1000 ppm (0.1%) Haselnuss, was in der Schweiz deklarationspflichtig ist.

Der Verkäufer der einen Probe wies in der Tat mittels schriftlichem Hinweis auf Haselnuss-Spuren hin und wurde deshalb über unser Resultat informiert: Wir teilten ihm mit, dass wir davon ausgehen, dass alle möglichen Massnahmen ergriffen wurden, um die unbeabsichtigten Vermischungen möglichst gering zu halten. Die andere Probe (Offenverkauf; aus dem Kanton Basel-Landschaft) enthielt ohne entsprechenden mündlichen Hinweis rund 3 bis 4% Haselnuss und musste deshalb durch das zuständige kantonale Labor beanstandet werden.

Eine offen angebotene Praline enthielt rund 200 ppm Erdnuss. Alle anderen Proben waren Erdnuss-frei oder enthielten weniger als 125 ppm dieses Allergens. Es kam zu keinen Beanstandungen.

Ab welchen Mengen Allergien ausgelöst werden ist sehr individuell. Haselnussmengen von 3 bis 4%, wie sie in einer Probe enthalten waren, führen aber bei vielen Allergikern zu Problemen. Leider zeigt die Kampagne, dass sich diese Konsumenten nicht immer auf die mündliche Auskunft oder die Deklaration verlassen können. Pralinen müssen folglich auch weiterhin auf Allergene getestet werden.

Gesetzliche Grundlagen

Auf allergene Zutaten (genannt in LMV Art. 30 Absatz 3) und Sulfite muss gemäss LMV Art. 30a auch dann hingewiesen werden, wenn sie unbeabsichtigt in ein Lebensmittel gelangt sind, sofern ihr Anteil, bezogen auf das genussfertige Lebensmittel: 1 g allergene Zutat pro Kilogramm oder Liter übersteigt oder übersteigen könnte; 10 mg SO2 pro Kilogramm oder Liter übersteigt oder übersteigen könnte.

Es muss belegt werden können, dass alle im Rahmen der „Guten Herstellungspraxis“ gebotenen Massnahmen ergriffen wurden, um die unbeabsichtigten Vermischungen zu vermeiden oder möglichst gering zu halten.

Auf Vermischungen mit Lebensmitteln oder Sulfiten nach LMV Art. 30 Absatz 3, die unter den festgelegten Höchstwerten liegen, darf hingewiesen werden. Hinweise nach den Absätzen 1 und 3 (z.B. „kann Erdnüsse enthalten“) sind unmittelbar nach dem Verzeichnis der Zutaten anzubringen. Wie für alle anderen Lebensmittel gelten die allgemeinen Deklarationsvorschriften gemäss Kapitel 5 (Art. 19 bis 36) der LMV. (Medienmitteilung KL BS) (gb)


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