Der Bauernverband und seine Mitgliedorganisationen wehren sich gegen «Schund in Teller und Glas» als Folge von cassis-de-Dijon-bedingten Bewilligungen durch das BAG.
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Darf ein Kochschinken beim Pökeln mehr Wasser aufnehmen als er beim Kochen verliert? In der Schweiz nicht aber im Ausland. Durch das einseitig anerkannte Cassis-de-Dijon-Prinzip dürfen nun «aufgewässerte» Schinken importiert werden. Bild: prämierter Schweizer Schinken der Firma Suttero.
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(SBV 24.9.2010) - Das Bundesamt für Gesundheit hat Ende August im Rahmen des Cassis de Dijon Prinzips fünf Produkte bewilligt, die dem Schweizer Lebensmittelrecht nicht entsprechen. Der Bauernverband und seine Mitgliedorganisationen wehren sich gegen diese Täuschung der Konsumenten und dagegen, dass das hohe Schweizer Qualitätsniveau untergraben wird. Sie haben heute beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde eingereicht.
Der Schweizerische Bauernverband (SBV) hat heute in Absprache mit Suisseporcs und den Schweizer Milchproduzenten beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Zulassung minderwertigen Schinkens und Reibkäses eingereicht. Beide Produkte gehören zu den fünf Produkten, die das Bundesamt für Gesundheit (BAG) im Rahmen der Einführung des Cassis-de-Dijon-Prinzips neu für den Verkauf in der Schweiz bewilligt hat. Gegen die Zulassung von gepanschtem Apfelwein hat bereits der Schweizerische Obstverband mit einer Beschwerde interveniert.
Gemäss dem Cassis-de-Dijon-Prinzip genügt es, wenn ein Lebensmittel dem Recht irgendeines EU-Landes entspricht, damit es auch in der Schweiz verkauft werden kann, sofern das BAG seinen Segen gibt. Dies unabhängig davon, was das Schweizer Lebensmittelgesetz dazu meint. So durfte bisher der Wasseranteil eines Apfelweins maximal 30% betragen, neu kann es bis 85 Prozent Wasser sein. Geriebener Käse muss nicht mehr nur aus Käse bestehen, er darf auch mit Stärke versetzt sein. Schinken kann wässriger sein als hierzulande vorgeschrieben und trotzdem als Schinken verkauft werden.
Für den SBV und seine Mitgliedorganisationen ist diese Absenkung des Schweizer Qualitätsniveaus bei Lebensmitteln nicht haltbar. Sie erachten es als eine Täuschung der Konsumenten, wenn ein Produkt beispielsweise unter der Bezeichnung Sirup verkauft werden darf, das dreimal weniger Fruchtsaft enthält, als es das Schweizer Lebensmittelgesetz eigentlich vorsieht. Unser Rechtsgrundlage wird damit ausser Kraft gesetzt und zur wertlosen Makulatur. Die Zulassung der Produkte ist zudem im Widerspruch mit der vom Bund initiierten Qualitätsstrategie für die Land- und Ernähungswirtschaft.
Zahlreiche Gesuche für eine Zulassung im Rahmen des Cassis-de-Dijon-Prinzips sind im Moment noch beim BAG hängig. Der SBV wird auch weitere Zulassungen kritisch prüfen und sich gegen weitere Konsumententäuschungen und den Qualitätszerfall zur Wehr setzen.
Ein «Apfelwein» mit 85 Prozent Wasser?
(SOV 24.9.2010) - Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat am 26. August – kaum zwei Monate nach der einseitigen Einführung des Cassis de Dijon-Prinzipes mit der EU – auf Antrag eines Händlers einen verdünnten Apfelwein (Cider) aus dem EU-Raum mit 15 Massenprozent Apfelweinanteil für den Verkauf in der Schweiz zugelassen. Dies obschon das Schweizer Gesetz (Verordnung über alkoholische Getränke RS 817.022.110 Art. 26) einen Apfelweinanteil von mindestens 70 Massenprozent verlangt.
Der Schweiz. Obstverband (SOV) hat am 13. September beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid eingereicht. Die Sachbezeichnung «Wein» darf aus seiner Sicht nicht verwendet werden für Getränke mit mehr als 30 Massenprozent Wasseranteil. «Wir verlangen, dass für den verdünnten Apfelwein das Schweizer Gesetz angewendet wird», sagt SOV-Direktor Bruno Pezzatti. Somit müssten Getränke mit weniger als 70 Massenprozent als «alkoholhaltiges Getränk auf Basis von Äpfeln» deklariert werden. «Alles andere würde aus unserer Sicht einer Konsumententäuschung entsprechen», so Pezzatti.
Ausnahmen für Lebensmittel
Seit dem 1. Juli 2010 dürfen Produkte, die in einem EU- oder EWR-Land rechtmässig produziert und in Verkehr gebracht wurden, auch in der Schweiz ohne weitere Kontrollen verkauft werden. Damit wendet die Schweiz einseitig das sogenannte Cassis de Dijon-Prinzip der EU an. Ausnahmen gelten für Lebensmittel, die den technischen Vorschriften der Schweiz nicht vollständig entsprechen. Diese müssen weiterhin vom BAG bewilligt werden. Die Bewilligung kann laut BAG verweigert werden, wenn Bedenken punkto Sicherheit oder Täuschungsschutz bestehen.
(gb)
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