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22.11.2005

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Undeklariertes Pferdefleisch in Würsten

In 10 von 17 Proben fand das Kantonslabor Basel undeklariertes Pferde-, Truten- oder Schweinefleisch. Alle Proben wiesen Deklarationsmängel auf.


Die Schweizerische Lebensmittelkontrolle hat mehrmals festgestellt, dass die Deklaration der verwendeten Tierarten im Fleisch von Kebab-Produkten unvollständig ist. Im Sinne einer ausgeweiteten Nachkontrolle wurden neben Kebab-Produkten weitere traditionelle Fleischerzeugnisse aus dem osteuropäischen und asiatischen Raum überprüft. Neben der Deklaration wurden folgende Aspekte untersucht:

Enthalten die erhobenen Fleischerzeugnisse Fleisch von nicht deklarierten Tierarten oder BSE-Risikomaterial wie Hirn oder Zentralnervengewebe (ZNS)?

Wird bei der Herstellung die gute Herstellungspraxis bezüglich Pökelung (Nitrat/Nitrit) und der Verwendung von Konservierungsstoffen eingehalten?

Stimmen die Produktkennzeichnungen?

In den Kantonen Aargau und Basel-Stadt wurden in 18 Detailhandelsbetrieben, welche Wurstwaren aus Osteuropa und Asien anbieten, insgesamt 32 Proben, davon 22 vorverpackt und 10 aus dem Offenverkauf erhoben. Die für ihre Ursprungsländer typischen, traditionellen Fleischerzeugnisse stammten mehrheitlich aus inländischer Produktion (20). Bei den übrigen Waren handelte es sich um Importe aus Deutschland (6), Slowenien (5), Kroatien und dem Fürstentum Liechtenstein (1).

Den Hauptanteil bildeten 17 Proben „Sucuk“ (türkisch: „Wurst“). Dabei handelt es sich um Würste zum Rohessen, worauf auch die häufig gleichzeitig verwendeten Ergänzung „Parmak“ (türkisch: „Finger“) hindeutet. Diese Erzeugnisse enthalten immer Rindfleisch, häufig in Kombination mit Schaffleisch und/oder Knoblauch. Bei den übrigen Proben dieser Kampagne handelte es sich um Geflügel- (6) und Rindfleischwürste (4), verzehrsfertiges Kebab (3) sowie Rind- resp. Hühnerfleisch in Dosen (2).

Bei 10 Proben vor allem schweizerischer, aber auch deutscher Herkunft, konnte Pferdefleisch nachgewiesen werden. Der Pferdefleischanteil, welcher bei keiner dieser Proben deklariert wurde, lag im Bereich von ca. 10 bis 40 %, was darauf hinwies, dass es sich nicht nur um technologisch bedingte, unbeabsichtigte „Verschleppungen“ (z.B. Fleischreste in Produktionsmaschinen) handelte. Diese Proben wurden beanstandet.

Versehen oder Absicht?

Die Abklärungen ergaben folgende Ursachen: In einem Ostschweizer Betrieb, der auch Pferdetrockenfleisch verarbeitet, gelangten Pferdefleisch-Abschnitte versehentlich in die untersuchte Ware. Andere Metzger verwendeten bei der Herstellung zwecks Verbesserung des Geschmacks ihrer Würste bewusst grössere Mengen Pferdefleisch, jedoch ohne diese Zutat entsprechend zu deklarieren.

Eine deutsche Knoblauchwurst wurde beanstandet, weil sie 5-10 % nicht deklariertes Trutenfleisch enthielt. Eine weitere, in der Schweiz produzierte Wurst mit der Auslobung „ohne Schwein“ wurde beanstandet, weil sie ca. 3 % Schweinefleisch enthielt.

Kein BSE-Risikomaterial

Spuren von ZNS-Materials in einem Fleischerzeugnis weisen auf eine schlechte Herstellungspraxis hin. So kann beim Verarbeiten der Schlachtkörper (z.B. beim Spalten der Wirbelsäule) ZNS-Material auf oder ins Muskelfleisch gelangen. BSE-Risikomaterial konnte erfreulicherweise in keiner der Proben nachgewiesen werden, die Fleischverarbeiter halten sich offensichtlich gut an die gesetzlichen Vorgaben.

Mit Ausnahme eines Kebab wurden alle Proben bezüglich Nitrat/Nitrit-Gehalt geprüft. Der Nitritgehalt der Proben lag im Bereich von <10 bis 56 mg/kg, berechnet als Natriumnitrit und somit in allen Fällen unter dem Höchstwert. Die Verwendung von Nitritpökelsalz (Kochsalz, Konservierungsstoff E250) war korrekt deklariert.

Mit Ausnahme von drei Kebab wurden alle Proben auf Sorbin- und Benzoesäure untersucht. In 6 Rohwurstwaren (Sucuk) konnte Sorbinsäure im Bereich von 13-160 mg/kg nachgewiesen werden. Bei 3 Produkten (100-160 mg/kg) war die Verwendung korrekt deklariert. Eine Knoblauchwurst mit 130 mg/kg Sorbinsäure wurde aufgrund fehlender Kennzeichnung der Sorbinsäurebehandlung beanstandet.

Keine vorbildliche Deklaration

Zwei vergleichbare Produkte mit 13 mg/kg, resp. 26 mg/kg Sorbinsäure wurden aufgrund der fehlenden Deklaration nicht beanstandet, da es sich dabei um Carry-over im Bereich technologisch nicht wirksamer Konzentrationen handelte. Bei allen übrigen untersuchten 23 Proben waren keine Sorbin- und/oder Benzoesäure nachweisbar (Nachweisgrenze: 5-10 mg/kg).

Alle 22 vorverpackt angebotenen, vorwiegend in der Schweiz produzierten Produkte wiesen Deklarationsmängel auf. Die Mängel betrafen hauptsächlich die Bezeichnung der Eigenart und die Sachbezeichnung der Produkte (Art. 123 LMV); die Kennzeichnung der Zutaten, insbesondere der Zusatzstoffe (Art. 22 LMV) sowie die mangelhafte Lesbarkeit der Angaben (Art. 21 LMV). Ein Teil der Proben wurde zur abschliessenden Beurteilung der Kennzeichnung an die zuständigen Kantonalen Laboratorien überwiesen.

Fazit

Die hohe Beanstandungsquote bei der fehlenden Kennzeichnung von Pferdefleisch in Fleischerzeugnissen betraf nur einen Teil der untersuchten Produktsgruppe. Bei der Nachkontrolle werden deshalb gezielt entsprechende Wurstwaren zu überprüfen sein.

Gesetzliche Grundlagen

Gemäss Art. 123 der Schweizerischen Lebensmittelverordnung (LMV) muss die Sachbezeichnung für Fleisch und Fleischerzeugnisse einen Hinweis auf die Tierarten enthalten, von denen das Fleisch stammt. Ein Hinweis ist jedoch nicht erforderlich bei Fleischerzeugnissen, die ausschliesslich aus Fleisch von Tieren der Rinder- und der Schweinegattung zusammengesetzt sind.

Gemäss Tierseuchenverordnung und Lebensmittelverordnung darf zentralnervöses Gewebe (Hirn, Rückenmark) nicht für die Herstellung von Lebensmitteln eingesetzt werden. Die für die Verarbeitung nicht zugelassenen Körperteile von Tieren sind in Art. 122 LMV sowie in der Tierseuchenverordnung aufgelistet.

Zur Oberflächenbehandlung von getrockneten Fleischerzeugnissen dürfen laut Zusatzstoffverordnung (ZuV) u.a. Sorbin- und Benzoesäure sowie deren Salze (Sorbate, Benzoate) in Anwendungsdosen gemäss GHP eingesetzt werden. Für alle Lebensmittel gelten die allgemeinen Deklarationsvorschriften gemäss LMV Kapitel 5 (Art. 19 bis 36). Selbstverständlich haben die Angaben den Tatsachen zu entsprechen (LMV Art. 19). (Medienmitteilung KLBS) (gb)


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