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12.5.2011

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Bauern kritisieren stärkehaltigen Reibkäse

Das Bundesverwaltungsgericht ist auf eine Beschwerde des Bauernverbands (SBV) gegen die Zulassung von stärkehaltigem Reibkäse nicht eingetreten. Der SBV geht vor Bundesgericht.




Reibkäse darf als Folge der Cassis des Dijon-Rechts Stärke enthalten und ebenfalls als unter der Bezeichnung «Reibkäse» verkauft werden (aber auf der Zutatenliste muss die Stärke deklariert werden).


Das Bundesverwaltungsgericht ist auf eine Beschwerde des Bauernverbands (SBV) gegen die Zulassung von mit Stärke gestrecktem Reibkäse im Rahmen des Cassis de Dijon-Prinzips materiell nicht eingetreten. Aus Sicht des SBV ist dieser Entscheid äusserst fragwürdig. Es bleibt damit weiterhin offen, ob das geltende Recht korrekt angewendet wird. Der Bauernverband gelangt nun ans Bundesgericht und versucht über den politischen Weg, Lebensmittel von diesem Prinzip auszunehmen.

Seit der Einführung des Cassis de Dijon-Prinzips können Lebensmittel in der Schweiz nach ausländischem Recht produziert und verkauft werden, wenn das Bundesamt für Gesundheit (BAG) seinen Segen dazu gibt. Damit werden faktisch Schweizer Anforderungen an die Lebensmittel ausser Kraft gesetzt und durch tiefere Anforderungen aus dem Ausland ersetzt.

In vielen Fällen sinkt dadurch die Qualität der Lebensmittel. Sirup braucht neu dreimal weniger Fruchtanteil und darf sich dennoch Sirup nennen. Geriebener Käse darf neu auch Stärke enthalten oder der Schinken wässriger sein, als bei uns eigentlich vorgeschrieben. Für den Konsumenten ist der enorme Qualitätsunterschied beim Kauf nicht ersichtlich, denn die Produkte gelangen unter der gleichen Bezeichnung in den Verkauf.

Weil für den SBV und seine Mitglieder das Cassis de Dijon-Prinzip zur Absenkung des Schweizer Qualitätsniveaus bei Lebensmitteln und zu einer Täuschung der Konsumenten führt, haben sie Anfang Jahr gegen die Bewilligung von verschiedenen Produkten Beschwerde eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun entschieden: Es spricht den landwirtschaftlichen Produzenten die Legitimation für Beschwerden ab und verhindert damit eine materielle Prüfung der Anliegen.

Das Urteil ist nicht nachvollziehbar: Die vom Cassis de Dijon-Prinzip negativ betroffenen Produzenten können sich nicht zur Wehr setzen. Dies widerspricht dem im Rechtsetzungsprozess für das Cassis de Dijon-Prinzip gegebenen Versprechen. Dort wurde explizit darauf hingewiesen, dass den betroffenen Kreisen ein direkter Beschwerdeweg gegen erteilte Bewilligungen eröffnet wird. Dieses Versprechen hat sich nun in Luft aufgelöst und die Produzenten sind mit dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts dazu verdammt, tatenlos zuzusehen, wie das Qualitätsniveau der Schweizer Lebensmittel aus den Amtsstuben des BAG demontiert wird.

Der Entscheid ist für den SBV nicht akzeptabel. Das Bundesverwaltungsgericht lässt mit der Nichtzulassung der Beschwerde offen, ob das geltende Recht korrekt angewendet wird. Nachdem bereits der Obstverband seine Beschwerde ans Bundesgericht weiterzieht, geht auch der SBV mit zumindest einer seiner beiden Beschwerden diesen Weg.

Zusätzlich verlangte der SBV-Direktor in einem Vorstoss im Parlament, dass Lebensmittel vom Cassis de Dijon-Prinzip ausgenommen werden. Der SBV wird alles unternehmen, um diesem zum Durchbruch zu verhelfen. Dem „Skandal de Dijon“ gilt es Einhalt zu gebieten, bevor das hohe Niveau der unter Schweizer Fahne produzierten Lebensmittel und das damit verbundene Vertrauen der Konsumenten verloren gehen. (Text: SBV) (gb)


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