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Nachrichten

13.7.2011

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Schweigepflicht, Transparenz oder Pranger?

Keine Veröffentlichung der Hygiene-Kontrollen durch die Behörden, aber die Betriebe sollen verpflichtet werden, auf Antrag Einsicht in die Beurteilung zu geben.




Ein öffentliches Hygienezertifikat wie es heute im Kanton Zug besteht.


Die Frage, in welcher Form und in welchen Details die Öffentlichkeit Zugang zu den Ergebnissen der Lebensmittelkontrolle erhalten soll, war bereits im Vernehmlassungsverfahren stark umstritten und wird wohl auch in den parlamentarischen Beratungen noch viel zu diskutieren geben. Der bundesrätliche Entwurf legt die Eckwerte fest und verweist im Übrigen auf noch auszuarbeitende Detailregelungen im Verordnungsrecht. Entgegen dem Vorentwurf sieht Art. 24 nun nicht mehr eine Veröffentlichung durch die Behörden vor.

Die betroffenen Betriebe sollen aber verpflichtet werden, den interessierten Konsumenten und Konsumentinnen auf Antrag Einsicht in die Beurteilung des Betriebes zu geben. Dass der kantonale Vollzug über die Kontrolltätigkeit informiert, z.B. in Form von Jahresberichten, entspricht dem geltenden Recht. Neu ist auch die Wirksamkeit der Kontrollen darzulegen.

Ausdrücklich nicht der Öffentlichkeit zugänglich sind (vgl. E-LMG Art. 24 Abs. 4):

- Amtliche Kontrollberichte sowie "sämtliche Dokumente, welche Schlussfolgerungen über die bei der Kontrolle gewonnenen Erkenntnisse und Informationen enthalten".

- Ergebnisse von Erhebungen, die zur Übersicht über den Markt und den Gesetzesvollzug durchgeführt werden, soweit diese Rückschlüsse auf betroffene Hersteller oder Vertreiber zulassen.

- Die Risikoklassierung von Betrieben durch die Vollzugsbehörden. Damit sind die von der fial geforderten Abgrenzungen klar umschrieben.

Auf Antrag der fial wurde zudem die "Schweigepflicht" der Behörden wieder in den Entwurf aufgenommen. Sie gilt unter Vorbehalt des Art. 24 (E-LMG Art. 57). Die Botschaft hält dazu erläuternd fest: "Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass Informationen, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind, unter Berufung auf eidgenössische oder auf kantonale Öffentlichkeitsgesetze publik gemacht werden. Die Schweigepflicht nach diesem Gesetz soll hier jedem anderen Recht vorgehen." Das schafft Klarheit! (fial 30.6.2011)

Vorgeschichte: Mitteilung des BAG 26.5.2011

Der Bundesrat hat die Botschaft und den Entwurf des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) verabschiedet. Ziel ist, den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten weiter zu verbessern und Handelshemmnisse abzubauen.

Mit der vorliegenden Gesetzesrevision werden die Grundlagen geschaffen, um in einer nächsten Etappe das Lebensmittelverordnungsrecht mit jenem der EU harmonisieren zu können, um so die Teilnahme der Schweiz an den Schnellwarnsystemen der EU in den Bereichen Lebensmittel- und Produktesicherheit zu ermöglichen. Nun wird das Parlament über den Entwurf des Lebensmittelgesetzes beraten. Die Inkraftsetzung wird frühestens 2013 erwartet.

Für die Konsumentinnen und Konsumenten wären längerfristig insbesondere die geplante Transparenz der Ergebnisse amtlicher Kontrollen von Lebensmittelbetrieben (u.a. der Gastronomie) und das Täuschungsverbot für kosmetische Mittel- und Bedarfsgegenstände (Gegenstände und Materialien, die mit Lebensmitteln in Kontakt gelangen) spürbar. Es soll die Möglichkeit bestehen, auf Verlangen Einblick in eine Kurzfassung der amtlichen Kontrollergebnisse zu erhalten.

Dieser Punkt wird den Forderungen von Konsumentenorganisationen und verschiedenen politischen Vorstössen gerecht. Wo und in welcher Form die Inspektionsergebnisse zukünftig transparent gemacht werden, wird in einem nächsten Schritt auf Verordnungsebene geregelt. Kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände dürfen nach Einführung des Täuschungsverbots für solche Produkte nur noch mit Eigenschaften beworben werden, die den Tatsachen entsprechen.

Das Lebensmittelrecht der EU hat in den letzten Jahren für die Schweiz an Bedeutung gewonnen, sei es angesichts der Globalisierung des Handels aber auch aufgrund der Verpflichtungen der Schweiz durch bilaterale Verträge mit der EU im Bereich der tierischen Lebensmittel. In Zukunft soll die Teilnahme an den EU-Schnellwarnsystemen oder die Mitarbeit beim Erstellen von Risikoanalysen eine weitere Verbesserung der Lebensmittelsicherheit in der Schweiz bringen. (Mitteilung BAG 26. Mai 2011) (gb)


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