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28.9.2011

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GastroSuisse-Initiative gegen MwSt-Diskriminierung

GastroSuisse hat die Volksinitiative "Schluss mit der MwSt-Diskriminierung des Gastgewerbes" eingereicht. Der Verband fordert den gleichen Satz für herkömmliche Restaurants wie für Take-Aways.



Restaurants sind heute bei der Mehrwertsteuer mit 8% belastet, Take-Aways nur mit 2,5% für dasselbe Produkt. GastroSuisse fordert keinen bestimmten Satz sondern Gleichbehandlung der herkömmlichen Restaurants mit Take-Aways. Dies auch für Partyservice, egal ob man vor Ort produziert oder warm liefert mit oder ohne Service.


Das Gastgewerbe und die Gäste wollen die mehrwertsteuerliche Diskriminierung zwischen der herkömmlichen Restauration und den Take-Aways aufheben. Dieses Volksbegehren ist kürzlich mit 119'290 bescheinigten Unterschriften bei der Bundeskanzlei in Bern eingereicht worden. Die erste eidgenössische Volksinitiative von GastroSuisse hatte nach acht Monaten Sammelzeit die 100'000er Grenze bereits geknackt.

"Die rasche Sammlung der Unterschriften ist dadurch begünstigt worden, dass wir offensichtlich ein berechtigtes Anliegen verfolgen", sagte Klaus Künzli, Zentralpräsident von GastroSuisse heute in Bern.

Das Volksbegehren soll eine stossende Ungerechtigkeit aufheben. Es darf nicht sein, dass sich das staatliche Steuersystem derart wettbewerbsverzerrend auswirkt und beispielsweise eine Grill-Bratwurst in einem Restaurant mit mehr als dreimal soviel Mehrwertsteuer (nämlich 8%) belastet ist als bei einem Take-Away-Anbieter (nur 2,5%). "Der Staat soll nicht lenkend auf den Konsum und die Entscheide der Bürger einwirken, indem er bestimmte Verkaufskanäle steuerlich bevorzugt", so Klaus Künzli.

Die unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze wirken sich nicht nur diskriminierend aus, sondern machen den Gastronomen das tägliche Leben unnötig schwer: "Wir sehen uns einem fast undurchdringlichen Dschungel gegenüber, gelten im Gastgewerbe doch je nach Dienstleistung gegenwärtig vier verschiedene Mehrwertsteuersätze", präzisierte Frédéric Haenni, Vorstandsmitglied von GastroSuisse. "Die Umsetzung dieser verschiedenen Steuersätze in den Betrieben ist mit einem ungeheuren Aufwand verbunden."

Breite politische Unterstützung

Das Begehren der Branche und ihrer Gäste nach Abschaffung der mehrwertsteuerlichen Diskriminierung stösst auf breite politische Unterstützung. "Vergleichbare Sachverhalte sollen gleich behandelt werden", verlangt Ständerat Dr. Hans Hess, der bereits im Dezember2004 eine Motion zur Änderung des Mehrwertsteuergesetzes einreichte. Er macht sich stark für transparente Steuersysteme, die fair und sachgerecht sind.

"Wir wollen gleich lange Spiesse für alle Anbieter", fordert Nationalrat Hans Grunder, der die Aufhebung der bestehenden Ungerechtigkeit ebenso unterstützt wie Nationalrat Dominique de Buman, der im Rahmen der Medienkonferenz in Bern für die Tourismuswirtschaft sprach: "Wenn wir schon im Vergleich zu unseren Konkurrenten im Ausland hinsichtlich Preisniveau schlechter abschneiden, darf die Branche nicht auch noch gegenüber den Konkurrenten im Inland benachteiligt werden."

Tiefere MwSt-Sätze in der Gastronomie gelten in Luxemburg (3%), den Niederlanden (6%) und ebenso in Frankreich (5,5%), was für die Betriebe der Romandie und insbesondere Genf eine direkte Konkurrenz darstellt.

Zusätzlich zu Diskriminierung und Wettbewerbsverzerrung geht es auch um sinnlosen administrativen Aufwand, den die Satzabgrenzung bei der Mehrwertsteuer verursacht. Die Steuerverwaltung geht ja selbst davon aus, dass rund zehn Prozent der Arbeitsstellen dazu benötigt würden, um eine möglichst korrekte Abgrenzung zwischen den verschiedenen Mehrwertsteuersätzen, insbesondere aber zwischen dem Normalsatz und dem reduzierten Satz, zu gewährleisten.

"Tun wir also etwas für die Vereinfachung des Mehrwertsteuersystems und beseitigen stossende Diskriminierungen", verlangt auch Ständerat Adrian Amstutz, der sich ganz grundsätzlich für faire und tiefere Steuern einsetzt.

GastroSuisse ist der Verband für Hotellerie und Restauration in der Schweiz. Gegen 21'000 Mitglieder (davon über 3000 Hotels), organisiert in 26 Kantonalsektionen und vier Fachgruppen, gehören dem grössten gastgewerblichen Arbeitgeberverband an. (Text: GastroSuisse)



Auch beim Partyservice (Bild) gibt es unterschiedliche Sätze. foodaktuell.ch hat bei GastroSuisse nachgefragt.

Welche Leistung wird besteuert und wie?
MWSTG, Art 25, Abs. 3: "Für Nahrungsmittel, die im Rahmen von gastgewerblichen Leistungen abgegeben werden, gilt der Normalsatz. Als gastgewerbliche Leistung gilt die Abgabe von Nahrungsmitteln, wenn die steuerpflichtige Person sie beim Kunden oder bei der Kundin zubereitet bzw. serviert oder wenn sie für deren Konsum an Ort und Stelle besondere Vorrichtungen bereithält. Werden hingegen die Nahrungsmittel in Verpflegungsautomaten angeboten, oder sind sie zum Mitnehmen oder zur Auslieferung bestimmt und sind hierfür geeignete organisatorische Massnahmen getroffen worden, so findet der reduzierte Steuersatz Anwendung."

Mit "geeigneten organisatorischen Massnahmen" ist gemeint, dass anhand der Belege klar ersichtlich sein muss, dass es sich um eine Lieferung von Nahrungsmitteln zum Mitnehmen (Art. 55 Abs. 2 und Art. 56 MWSTV) oder um eine Hauslieferung ohne Service und Zubereitung (Art. 55 Abs. 1 und Art. 56 MWSTV) handelt.

Was gilt steuerlich als produzieren?
Produzieren bedeutet hier zubereiten (z.B. kochen, erhitzen, mixen, rüsten, mischen) bzw. auch aufwärmen. Nur warm halten gilt nicht als produzieren. Wenn der Partyservice fertig zubereitete Speisen anliefert und diese vor Ort nur noch warm hält, zahlt er heute den reduzierten Satz von 2.5%. Bereitet er sie aber vor Ort (an der Party) zu und/oder serviert sie an der Party, dann zahlt er den Normalsatz von 8%.

Was gilt steuerlich beim Regenerieren?
Im Zusammenhang mit Nahrungsmitteln versteht man unter "regenerieren" einen bestimmten Prozess, Speisen aus dem kalten Zustand wieder in den warmen, verzehrfertigen zu versetzen. Dies geschieht mittels professioneller Geräte, meist Kombi-Steamer, und ist mit blossem Aufwärmen nicht zu vergleichen. Im Rahmen des Wortlautes des MWST-Gesetzes taucht der Begriff "regenerieren" jedoch nicht auf. Dennoch ist anzunehmen, dass regenerieren im Zusammenhang mit der Satzberechnung in die Kategorie Produzieren fällt und nicht in die Kategorie "warm halten".

Wer Speisen regeneriert, müsste demzufolge zum Normalsatz verrechnen und nicht zum reduzierten Satz. (Quellen: Hannes Jaisli, Stellvertretender Direktor GastroSuisse, Fürsprecher, Leiter Wirtschaft und Recht. Rechtstexte und "MWST-Branchen-Info 08 Hotel- und Gastgewerbe" der Eidg. Steuerverwaltung, Stand Dezember 2010) (gb)


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