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Nachrichten

31.10.2011

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Fragwürdige Swissness-Grundsatzentscheide

Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates (RK-N) hat verschiedene Grundsatzentscheide über Swissness getroffen, die gemäss fial zum Teil fragwürdig sind.



Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates (RK-N) hat sich an ihrer Sitzung vom 13. Oktober 2011 ein zweites Mal mit der Swissnessvorlage befasst. Statt dass sie sich mit den Entwürfen des Bundesrates und der Subkommission auseinandergesetzt hat, führte sie – wie bereits die Subkommission an mehreren Sitzungen zuvor – eine erneute Grundsatzdiskussion durch.

Die in konkreten Gesetzesartikeln umzusetzenden Grundsatzentscheide zum Schlüsselartikel 48b des zu revidierenden Markenschutzgesetzes (MSchG) werden an der nächsten Sitzung der RK-N im Detail beraten. Sie findet am 10. oder am 11. November statt. Die von der Verwaltung (Institut für Geistiges Eigentum, IGE) auszuarbeitenden Entwürfe werden an dieser Sitzung dem Vorschlag des Bundesrates sowie den verschiedenen hängigen Konzeptanträgen gegenübergestellt.

Anschliessend sollen die übrigen Bestimmungen des MSchG sowie das neue Wappenschutzgesetz (WSchG) fertig beraten werden. Es ist davon auszugehen, dass die RK-N ihre Beratungen im November ab10 schliessen will, müsste sie sonst doch aufgrund der im Dezember 2011 zu beschliessenden neuen Zusammensetzung die Beratungen mehr oder weniger von vorne beginnen.

Die RK-N hat mit ihrer Entscheidkaskade über Grundsatzfragen eine Zusatzschlaufe gedreht, aufgrund der die Frage gestattet sei, ob es überhaupt eine Subkommission gebraucht hätte. Das Ergebnis der jüngsten Beratung der RK-N ist mit Ausnahme der an sich gut gemeinten Differenzierung zwischen stark und schwach verarbeiteten Produkten und der wieder eingeführten Ausnahme des von der Subkommission gestrichenen Art. 47ter (Angaben zu spezifischen Tätigkeiten wie "räuchern" usw., die wieder ausgelobt werden dürfen) für die Nahrungsmittel- Industrie schlecht. Umso erfreulicher dürfte es von den Vertretern der Landwirtschaft gewertet werden, welche die Swissnessvorlage als Vehikel für die Sicherung ihres Absatzes instrumentalisieren wollen.

Und auch die Konsumentenorganisationen dürften Freude daran haben, wobei über die ihre Legitimation, für die relevante Mehrheit der Konsumenten zu sprechen und insbesondere zu wissen, worauf es bei den Kunden im Ausland ankommt, gestritten werden darf. Die RK-N hat eine Differenzierung zwischen schwach und stark verarbeiteten Produkten beschlossen, um eine Erleichterung für die komplexeren stark verarbeiteten Produkte zu schaffen. Resultiert hat nun eine nicht akzeptable Erschwerung.

Stark verarbeitete Produkte sollen nun 80 % einheimische Rohstoffe und 60 % dem Herkunftsort zurechenbare Herstellungskosten erfüllen. Wohlverstanden das Ganze kumulativ! Mit dieser Regelung hätten stark verarbeitete Lebensmittel wie Biskuits, Bonbons, Frühstücksgetränke in Pulverform, Saucen, Suppen usw. strengeren Anforderungen als schwach verarbeitete und rohstoffnahe Lebensmittel wie ein Käse oder ein Schinken zu genügen.

Besinnen auf den Auslöser der Swissnessvorlage

Auslöser der Swissnessvorlage waren bekanntlich verschiedene parlamentarische Vorstösse, mit welchen Missbräuche mit der Swissness mit im Ausland hergestellten Produkten gerügt wurden. Der Bundesrat hat unter der Aegide des damaligen Chefs des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes, alt Bundesrat Christoph Blocher, einen Bericht für einen besseren Schutz der Swissness ausarbeiten lassen.

Darin stellte er vier Massnahmen vor, um für den Gebrauch der Bezeichnung "Schweiz" und des Schweizer Kreuzes auf Waren und für Dienstleistungen mehr Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen. Als eine der Massnahmen empfahl er (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 15. November 2006) explizit eine Gesetzesrevision, "damit die Verwendung des Schweizer Kreuzes auch für in der Schweiz hergestellte Waren zulässig wird". Die Schweizer Nahrungsmittel-Industrie erwartet eine Regelung, welche Missbräuche mit dem Schweizer Kreuz für im Ausland hergestellte Produkte erschwert und bekämpft.

Eine Regelung, wie die nun zur Diskussion stehende, welche die im Inland produzierenden Firmen straft, wenn sie den Bauern ihre zum Teil nur in ungenügenden Mengen oder nicht in der erforderlichen Qualität disponiblen Rohstoffe abkauft, wird der Ankündigung des Bundesrates vom November 2006 nicht gerecht. Als besonders ungerecht wird sie empfunden, wenn Agrarrohstoffe, die in Grenzzonen d.h. im Ausland produziert oder dort verarbeitet werden, als Lebensmittel mit der Herkunft Schweiz ausgelobt werden dürfen, ein vollständig in der Schweiz hergestelltes Lebensmittel, das das erforderliche Quantum an Schweizer Rohstoffen nicht enthält, jedoch nicht.

Elemente einer zweckmässigen Regelung

Die Firmen der Schweizer Nahrungsmittel-Industrie sind an einer einfachen, auf klaren Prinzipien beruhenden Swissnessregelung mit weniger Bürokratie und viel Rechtssicherheit interessiert. Sie anerkennen, dass Konsumentinnen und Konsumenten bei schwach verarbeiteten, d.h. rohstoffnahen Produkten wie Käse oder Fleisch eine gewisse Erwartung an die Herkunft der Rohstoffe, die dafür verwendet wurden, haben.

Sie sind deshalb bereit, für solche Produkte die vom Bundesrat vorgeschlagene Rohstoffanforderung zu akzeptieren. Die fial geht davon aus, dass die Swissnessvorlage des Bundesrates nur dann Sinn macht, wenn sie sich an den gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz orientiert und wenn davon abgesehen wird, diese in übermässiger Weise für sachfremde Interessen zu instrumentalisieren. Aus der Sicht der Schweizer Nahrungsmittel-Industrie sollte das Parlament eine auf den nachstehenden Elementen basierende Regelung verabschieden:

●Herstellung in der Schweiz.
●80 Prozent einheimische Rohstoffe für schwach verarbeitete Erzeugnisse;
●60 Prozent einheimische Rohstoffe oder 60 Prozent in der Schweiz anfallende Herstellkosten für stark verarbeitete Produkte;
●Obligatorischer Einbezug nur derjenigen Rohstoffe, bei denen die Schweiz einen Selbstversorgungsgrad von 60 Prozent in der benötigten Qualität erzielt;
●Erweiterung des Rohstoffbegriffs um "Zutaten", damit zusammengesetzte Zutaten nicht in ihre einzelnen Rohstoffe aufgelöst werden müssen;
●Regelung der Abgrenzung zwischen schwach und stark verarbeiteten Lebensmitteln auf Stufe Gesetz (Verweis auf den Zolltarif).

Für den Fall, dass das Parlament keine für die Bauern akzeptable Lösung beschliesst, plant der Schweizerische Bauernverband die Lancierung einer Initiative für eine glaubwürdige Swissness. Die Beschlussfassung darüber soll bereits im November 2011 erfolgen. (fial 28.10. 2011) (gb)


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