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5.9.2013

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Keine automatische EU-Recht-Übernahme

Der Bundesrat hat einen Entwurf für ein Verhandlungsmandat mit der EU im institutionellen Bereich verabschiedet und in die Konsultation geschickt.


Die EU hat der Schweiz im Zuge der Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen im Agrar- und Lebensmittelbereich (FHAL) unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass die Schweiz europäisches Recht inskünftig dynamisch zu übernehmen habe und sich der EU auch im Bereich der Anwendung, Auslegung und Überprüfung europäischen Rechts anpassen müsse. Der bilaterale Weg ist damit bis auf Weiteres blockiert.

Nun hat der Bundesrat einen vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) erarbeiteten Entwurf, mit welchem der bisherige bilaterale Weg erneuert werden soll, in Konsultation bei den Aussenpolitischen Kommissionen und den Kantonen gegeben.

Der Entwurf schlägt Lösungen zu den Fragen vor, wie die Übernahme von europäischem Recht künftig vonstatten gehen soll, wie die korrekte Anwendung und eine homogene Auslegung der bilateralen Abkommen sichergestellt werden kann, und v.a. wie und durch welche Behörde Streitigkeiten zwischen der EU und der Schweiz beigelegt werden sollen.

Keine automatische Übernahme von EU-Recht

Es soll auch in Zukunft keine automatische Übernahme von EU-Recht geben. Die Schweiz muss nach Ansicht des Bundesrates die Möglichkeit haben, unter Berücksichtigung sämtlicher institutioneller Errungenschaften (wie beispielsweise das Referendum) darüber zu entscheiden, ob sie neues EU-Recht in ein bilaterales Abkommen übernehmen will oder nicht. Auch darf durch ein künftiges institutionelles Abkommen weder die Art noch der Anwendungsbereich der bestehenden Abkommen zwischen der Schweiz und der EU verändert werden.

Die einheitliche Anwendung des geltenden Rechts und die Unabhängigkeit der Schweiz als Nicht-EU-Mitglied soll gewährleistet werden, indem jede Partei auf ihrem Staatsgebiet mit ihren Behörden die Umsetzung der gegenseitigen Abkommen überwacht. Die allgemeine Aufsicht über die Anwendung der Abkommen würde vom bestehenden Gemischten Ausschuss übernommen (GA).

Keine supranationale gerichtliche Institution

Vor allem aber wird im Entwurf auf die Schaffung einer neuen supranationalen Institution verzichtet, die im Streitfall entscheiden soll, wie EU-Recht, das Teil eines bilateralen Abkommens ist, ausgelegt werden soll. Stattdessen sollen solche Fragen bei Bedarf von der Schweiz oder von der EU dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorgelegt werden. Auf Grundlage der Auslegung des EuGH würde der Gemischte Ausschuss dann nach einer für beide Parteien annehmbaren Lösung suchen. Die Auslegung des EuGH hätte damit eher die Funktion eines Gutachtens als eines Urteils.

Sollte die Schweiz mit der Auslegung des EuGH nicht einverstanden sein, könnte sie zu einer Umsetzung nicht gezwungen werden, müsste aber allenfalls angemessene Ausgleichsmassnahmen bis hin zur teilweisen oder vollständigen Suspendierung des entsprechenden Abkommens befürchten. Kritik an diesen Ideen brandete rasch auf. Insbesondere wird unter Juristen bezweifelt, dass sich der EuGH mit der ihm zugedachten Rolle des Gutachters überhaupt abfinden würde.

Aber auch im Inland wird Kritik befürchtet, da der EuGH selbst bei Erlass eines wenig verbindlichen Gutachtens vielerorts als Gremium "fremder Richter" aufgefasst werden dürfte.

Weiteres Vorgehen

Der Mandatsentwurf beinhaltet Zielsetzungen und Verhandlungsleitlinien, an die sich die Schweizer Delegation bei Absegnung des Mandats halten müsste. Die Ergebnisse der Konsultation werden dem Bundesrat im Hinblick auf die definitive Verabschiedung eines Mandats unterbreitet. Falls entsprechende Verhandlungen aufgenommen und abgeschlossen werden, können sich das Parlament und beim Zustandekommen eines Referendums auch das Volk zum Verhandlungsergebnis äussern. (Text: fial 30.8.2013) (gb)


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