Die kant. Labors beider Basel untersuchten Trocken-Steinpilze auf Hygiene, Schwermetalle und Echtheit. Nur eine von 17 Proben wurde beanstandet: wegen einer Motte.
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Vor allem Trüffel (Bild: schwarzer Périgord-Trüffel) und Morcheln, aber auch Steinpilze gehören zu den teuersten Lebensmitteln. Butterpilze sehen den Steinpilzen sehr ähnlich und sind deutlich billiger. Von Verfälschungen mit Butterpilzen wurde deshalb schon berichtet. Da Pilze im Boden wachsen, können sie Cäsium und Schwermetalle aus dem Boden aufnehmen und anreichern.
Im Rahmen einer Kampagne erhoben die kantonalen Labors Basel-Stadt und Basel-Landschaft kürzlich in 13 Geschäften 17 getrocknete Steinpilzproben. Die Pilze stammten in erster Linie aus China (10). Aber auch Italien (3), Bosnien (2), Bulgarien (1) und Montenegro (1) waren Herkunftsländer.
Die Labors klärten ab:
Handelt es sich bei den getrockneten Pilzen wirklich um Steinpilze?
Wie hoch ist die Belastung mit radioaktivem Cäsium?
Sind die Pilze mit Schwermetallen belastet?
Entspricht die Qualität der Pilze der Gesetzgebung?
Werden sämtliche Deklarationsvorschriften erfüllt?
Alle Pilzproben wurden bezüglich Verkohlung, Verschimmelung und Madenbefall unter die Lupe genommen. Die Resultate entsprachen den Anforderungen nach Anhang 2 der Pilzverordnung. In der Verpackung einer Probe tummelte sich eine fliegende Motte. Die Probe wurde deshalb gemäss LGV Art. 8 Abs. 2 beanstandet.
Alle 17 Steinpilz-Produkte wurden auf Cäsiumisotope analysiert. Erfreulicherweise lagen die Strahlendosen unter dem Toleranzwert (Cs-134 und Cs-137: 0 bis 254 Bq/kg Trockenmasse).
Die Bleigehalte lagen im Bereich von 0.3 bis 0.9 mg/kg Trockenmasse, die Cadmiumgehalte im Bereich von 0.2 bis 3.0 mg/kg Trockenmasse. Der Quecksilbergehalt lag im Bereich von 1.8 bis 6.0 mg/kg Trockenmasse und war somit auffallend hoch. Da für Wildpilze keine Grenz- oder Toleranzwerte festgelegt sind, kam es zu keinen Beanstandungen.
In allen Produkten konnte Steinpilz-DNA, nicht aber Butterpilz-DNA, nachgewiesen werden.
Weitere Kontrollen von Steinpilzprodukten sind zurzeit nicht erforderlich.
Gesetzliche Grundlagen
In Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über Speisepilze und Hefe sind die zulässigen Speisepilze aufgelistet. Gemäss Anhang 1 der genannten Verordnung dürfen Steinpilze und Butterpilze nicht kultiviert werden.
Getrocknete Speisepilze dürfen gemäss Art. 6 nur nach Arten getrennt an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. Sie dürfen nicht mit anderen Zutaten vermischt werden. Sie müssen in ihrer Art makroskopisch erkennbar bleiben. Der Anteil an Pilzteilen, der ein Sieb von 5 (±0,25) mm Maschenweite passiert (Pilzbruch), darf 6 Massenprozent nicht überschreiten.
Der Wassergehalt von getrockneten Speisepilzen darf folgende Werte nicht überschreiten:
a. gefriergetrocknete Pilze: 6 Massenprozent;
b. luftgetrocknete Pilze: 12 Massenprozent;
c. getrocknete Shiitake-Pilze: 13 Massenprozent.
Der Toleranzwert für Cäsiumisotope in wild wachsenden Speisepilzen liegt gemäss Fremd- und Inhaltsstoffverordnung (FIV) bei 600 Bq/kg, der Grenzwert bei 1'250 Bq/kg.
Schwermetalle können ab einer gewissen Menge gesundheitsgefährdend sein. Für Wildpilze sind keine Grenz- oder Toleranzwerte festgelegt, wohl aber für Zuchtpilze. (Medienmitteilung KLBS)
(gb)
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