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6.3.2007

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Cassis de Dijon einseitig oder gegenseitig?

Die Konsumentenschützer und die Lebensmittelindustrie akzeptieren die diskutierte Anerkennung von EU-Produkten bei uns, fordern aber Ausnahmen bzw Gegenseitigkeit.


In der Schweiz soll gemäss Konsumentenorganisationen die Herkunftsbezeichnung, die GVO-Bestimmungen und die Deklaration von Eiern aus Käfighaltung beibehalten werden, wenn EU-Produkte bei uns anerkennt werden (Cassis de Dijon). Die Lebensmittelindustrie will jedoch Cassis de Dijon generell nur bei gegenseitiger Anerkennung.

Die Stiftung für Konsumentenschutz (SKS) und die Westschweizer Konsumentenvereinigung FRC wehren sich nicht gegen die Einführung des Cassis-de-Dijon-Prinzips. Sie plädieren aber dafür, dass in zehn Fällen das schärfere Schweizer Recht beibehalten wird. Das Cassis-de-Dijon-Prinzip sei ein Mittel im Kampf gegen die Hochpreisinsel Schweiz, hiess es am Montag, 5. März 2007 an einer Medienkonferenz der SKS und der FRC in Bern. Die Schweiz solle aber ihren Spielraum als Nicht-EU-Mitglied ausnützen.

Zu den bewährten Schweizer Normen gehörten laut den beiden Organisationen die Verbote bezüglich bestimmter Farbstoffe, die Anwendung bestimmter Zusatzstoffe und die Regelung der Bestrahlung durch ionisierende Strahlen. Die Höchstmengen für Fremd- und Inhaltsstoffe sollen ebenfalls beibehalten werden.

Weiter sollen in der Schweiz auch die Herkunftsbezeichnung, die Bestimmungen über gentechnisch veränderte Organismen, die Deklaration von Eiern aus Käfighaltung, die Deklaration von Alcopops und die Anpreisung von Lebensmitteln als Heilmittel über das Cassis-de-Dijon-Prinzip gestellt werden.

Die beiden Konsumentenschutzorganisationen fordern auf der anderen Seite auch Anpassungen der Schweizer Bestimmungen an EU-Recht. Betroffen davon sind die in der EU schärferen Vorschriften bezüglich Produktesicherheit sowie einzelne Regelungen im Konsumentenrecht. Verlangt wird gleichzeitig die Zulassung von Parallelimporten und die Übernahme von privatrechtlichen EU-Normen. In der EU beispielsweise beträgt die Normbreite für Kücheneinbaugeräte derzeit 60 Zentimeter, in der Schweiz 55 Zentimeter. (Quelle: LID)

Cassis-de-Dijon auf dem Prüfstand (aus dem fial Letter 1-2007):

Die Vernehmlassung der fial zur Übernahme des Cassis-de-Dijon-Prinzips als zusätzliches Instrument zum Abbau technischer Handelshemmnisse wird sich auf drei Hauptpunkte konzentrieren:
1. Die Frage der einseitigen oder gegenseitigen Übernahme,
2. die Vermeidung einer Benachteiligung der Hersteller im Inland (sog. "Inländerdiskriminierung")
3. die Ausnahmelisten vom harmonisierten EU-Recht bzw. das Beibehalten schweizerischer Sonderregelungen.

Die Foederation der Schweizer Nahrungsmittelindustrien fial steht einer Revision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) und der Einführung des Cassis-de-Dijon-Prinzips grundsätzlich nicht ablehnend gegenüber. Sie befürwortet jedoch eine gegenseitige Anwendbarkeit verbunden mit einer vollständigen Übernahme des "acquis communautaire".

Vor- und Nachteile

Der Bundesrat will im Rahmen der laufenden Revision des THG das Cassis-de-Dijon-Prinzip einseitig einführen. Damit bewahre sich die Schweiz einen grösseren "Handlungsspielraum für das Weiterführen bestehender Abweichungen vom harmonisierten EG-Recht" und die Möglichkeit, "die einseitige Öffnung jederzeit ganz oder teilweise zurückzunehmen".

Eine vertragliche Regelung mit der EU auf Gegenseitigkeit soll erst im Rahmen eines allfälligen Agrar-Freihandelsabkommens geprüft werden. Aber aus Sicht der Nahrungsmittel-Industrie ist eine gegenseitige Einführung aus drei Gründen vorzuziehen:

Erstens setzt eine mit der EU vertraglich und auf Gegenseitigkeit beruhende Regelung die umfassende Übernahme des "acquis communautaire" voraus. Sie bringt somit die vollständige EU-Kompatibilität im harmonisierten Bereich und macht Diskussionen über die Weiterführung schweizerischer Sonderregelugen obsolet.

Zweitens öffnet nur die gegenseitige Anwendung für schweizerische Produkte den ungehinderten Zugang zum EU-Markt.

Drittens sollte die Schweiz nicht durch eine einseitige Annerkennung der nationalen Vorschriften der EU-Länder eine wichtige Trumpfkarte in künftigen Verhandlungen über ein Agrar-Freihandelsabkommen mit der EU aus den Händen geben.

Inlanddiskriminierung als Knackpunkt

Unabhängig davon, ob das Prinzip einseitig oder gegenseitig eingeführt wird, stellt sich die Frage, ob als Folge der Cassis-de-Dijon-Regelung eine Benachteiligung der Inlandindustrie als Folge strengerer nationaler Vorschriften eintritt, eine solche in Kauf zu nehmen ist oder Massnahmen zu deren Vermeindung vorzusehen sind.

Im Vordergrund stehen dabei jene lebensmittelrechtlichen Bestimmungen, bei denen die EU auf eine Harmonisierung verzichtet hat. Konkret sind dies Mindestanforderungen an die Zusammensetzung der Lebensmittel (z. B. Gehalt an wertbestimmenden Zutaten wie Milchfett oder Früchten) und einige besondere Aspekte der Verpackungsdeklaration (z.B. Abbildungen, spezifische Sachbezeichnungen, gesundheitsbezogene Anpreisungen).

Nicht überzeugender Lösungsansatz

Der Entwurf des EVD sieht in diesen Fällen vor, dass ein inländischer Hersteller auch für den Inlandmarkt nach den nationalen Vorschriften eines EU-Staates produzieren kann, sofern er den Nachweis erbringt, dass er sein Produkt in das entsprechende EU-Land auch tatsächlich exportiert.

Diese Lösung vermag nicht zu befriedigen. Sie bedeutet konkret, dass nur exportierende Grossfirmen die Inländerdiskriminierung vermeiden könnten, während die ausschliesslich auf dem Inlandmarkt tätigen KMU diskriminiert bleiben. Wenig realistisch ist, von einem kleineren Unternehmen zu verlangen, dass es zur Vermeidung der Inländerdiskriminierung zuerst einen Export aufbauen muss!

Immer noch Ausnahmen - wenn auch weniger!

Zu begrüssen ist die Absichtserklärung des Bundesrates, das schweizerische Produkterecht vermehrt jenem der EU anzugleichen und Abweichungen nur "bei Vorliegen wesentlicher öffentlicher Interessen" vorzusehen.

Die mit dem Entwurf vorgelegten Listen gehen in die richtige Richtung, weisen aber weiterhin einige Mängel auf. Dass ein "wesentliches öffentliches Interesse" an der Beibehaltung der Deklarationspflicht für Eier aus Batteriehaltung gemäss LDV besteht, ist kaum einzusehen.

Die vorgeschlagene Streichung der Sonderbestimmungen über die Deklaration des Produktionslandes und der Herkunft der Rohstoffe (LKV Art. 15 und 16) steht bereits unter Beschuss der Konsumentenorganisationen, die sich besonders stark für das Cassis-de-Dijon-Prinzip eingesetzt haben. Auch die strengen schweizerischen Bestimmungen über die Zulassung und Deklaration von GVOErzeugnissen dürften bei einer einseitigen Regelung so rasch nicht abgeschafft werden. (Quelle: fial) (gb)


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