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Nachrichten

4.01.2008

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Allergierisiko bei Weihnachtsgebäck unerheblich

Good News: Das Kantonslabor Basel untersuchte Weihnachtsgebäck nach Spuren von Haselnüssen, Erdnüssen und Lupine. Mit Ausnahme geringer Spuren von Haselnüssen unter der Toleranzgrenze war nichts zu beanstanden.



In den letzten Jahren haben die Allergien auf Erdnuss, Haselnuss, Lupine, Soja und Krustentiere zugenommen, teilt das Basler Kantonslabor mit. Zur Vermeidung von allergischen Reaktionen, die zum Teil lebensbedrohlich sein können, müssen sich die Allergiker auf die Zutatenlisten von vorverpackten Lebensmitteln verlassen können. Aber auch bei offen angebotenen Lebensmitteln hat der Konsument das Recht zu erfahren, ob Allergene enthalten sind oder enthalten sein könnten. Die Information über die Zusammensetzung, etc. muss dann z.B. durch mündliche Auskunft gewährleistet sein.

Was das Gesetz verlangt

Zutaten (Lebensmittel und Zusatzstoffe), die allergene Stoffe sind oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen, müssen in jedem Fall im Verzeichnis der Zutaten deutlich bezeichnet werden. Auf diese Zutaten muss auch dann hingewiesen werden, wenn sie nicht absichtlich zugesetzt werden, sondern unbeabsichtigt in ein anderes Lebensmittel gelangt sind. Derlei unbeabsichtigte Vermischungen oder Kontaminationen müssen ebenfalls angegeben werden, wenn ihr Anteil, z.B. im Falle von Erdnuss oder Haselnuss, 1 g pro Kilogramm oder Liter genussfertiges Lebensmittel übersteigen könnte. Hinweise, wie «kann Erdnuss enthalten» sind unmittelbar nach dem Verzeichnis der Zutaten anzubringen.

Die verantwortliche Person muss belegen können, dass alle im Rahmen der «Guten Herstellungspraxis» gebotenen Massnahmen ergriffen wurden, um die unbeabsichtigten Vermischungen zu vermeiden oder möglichst gering zu halten. Zudem verlangt die Lebensmittel-Kennzeichnungs-Verordnung (LKV), dass Verkäufer und Verkäuferinnen im Offenverkauf über die Zusammensetzung und mögliche allergene Gefahren Auskunft erteilen müssen.

Neu zu beachten ist, dass die Lupine in der EU bereits auf der Liste der immer zu deklarierenden Allergene steht. In der Schweiz wird diese Pflanze ab März 2008 im Anhang 1 der LKV aufgeführt sein.

Suche nach Allergenen in Confiserien

Im Rahmen der Kampagne wurde der Frage nachgegangen, ob die Allergene Haselnuss, Erdnuss oder Lupine enthalten sind, obwohl diese Pflanzen nicht auf der Zutatenliste standen oder keine schriftliche Allergikerinformation auf eine mögliche Kontamination hinwies. Bei der Erhebung von Proben in Confiserien und anderen Stellen mit Offenverkauf, wurde speziell nach diesen Zutaten oder Verunreinigungen gefragt.

In sechs Geschäften, drei Confiserien und an vier Ständen wurden 25 verschiedene Produkte erhoben. Es handelte sich um Weihnachtsguetzli, Christstollen, Lebkuchen, Biber und Crêpes. 14 Proben standen bei der Erhebung vorverpackt im Regal und elf Proben wurden im Offenverkauf („über die Theke“) erhoben.

Keine Probe musste beanstandet werden.

Acht Proben enthielten geringe Mengen (< 100 ppm) Haselnuss. In 17 Produkten konnten keine Haselnuss-Spuren nachgewiesen werden. Vier Proben enthielten weniger als 100 ppm Erdnuss. 21 Produkte waren absolut frei von Erdnuss-DNA. In keiner Probe konnte Lupinen-DNA nachgewiesen werden.

Bei zwei Sorten Weihnachtsguetzli stand auf der Verpackung der Hinweis «kann Spuren von Nüssen enthalten». Diese beiden Proben waren frei von Haselnuss- oder Erdnuss-DNA. In einer Confiserie bekamen wir den Hinweis, der Christstollen könnte Spuren von Erdnüssen und Haselnüssen enthalten. Die Probe war frei von Erdnuss. Spuren von Haselnuss weit unterhalb der Deklarationsgrenze von 1000 ppm konnten nachgewiesen werden.

Schlussfolgerungen

In keinem einzigen Weihnachtsgebäck konnten grössere Mengen an Haselnuss, Erdnuss oder Lupine nachgewiesen werden. Nachkontrollen sind deshalb nicht vorgesehen.
(Quelle: Kantonales Labor Basel-Stadt) (fma)


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