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16.1.2009: nachrichten
16.1.2009
Good news: Fleischersatz im grünen Bereich

Das kantonale Labor Basel musste nur vier von 27 Proben beanstanden. Tierische DNA konnte nur bei denjenigen Produkten nachgewiesen werden, die Milch- oder Eibestandteile enthielten und dies aber auch deklarierten.




Fleischalternative der Marke Valess aus Magermilch und Eiklar



Das kantonale Labor Basel hat Fleischersatzprodukte untersucht. Die 27 verschiedenen Fleischersatzprodukte wurden in sechs verschiedenen Geschäften erhoben. Sie wurden zum Teil auf der Etikette gekennzeichnet mit Begriffen, welche für Produkte mit Fleisch üblich sind, wie „Schnitzel“, „Bratwurst“, „Wurst“, „Salami“, „Hacksteak“, „Gyros“, „Gehacktes“, „Plätzli“, „Hot Dog“ oder „Lasagne“. Nichts desto trotz war eindeutig, dass es sich um vegetarische Formen dieser Produkte handelte.

Die Produkte wurden in der Schweiz (16), Deutschland (Sieben), England (Eine), Holland (Eine) oder Israel (Eine) hergestellt. Bei einem Produkt fehlte die entsprechende Angabe. Die Hauptproteinquellen der Fleischeratzprodukte waren Sojaproteine (16), Getreideproteine (Sieben), Pilzproteine (Drei) oder Ei-Eiweiss (Eine). 14 der 27 Produkte stammten aus biologischer Landwirtschaft.

Ergebnisse und Massnahmen

Protein-, Fett- und Zuckergehalt

Bei allen Proben wurden die Proteinmengen in der Nährwertkennzeichnung korrekt angegeben. Die Proteinmengen lagen in einem Bereich von 3.5 bis 29.3 g/100 g. Der Zuckergehalt lag im Bereich von 0 bis 7.4 g/100 g. Die Zusammensetzung der Zuckerarten entsprach den Erwartungen gemäss Zutatenliste. Der gemessene Fettgehalt von zwei Produkten wich deutlich von der Deklaration ab (8.4 statt 4.6 g/ 100 g und 14 statt 7 g/ 100 g). Diese beiden Proben mussten diesbezüglich beanstandet werden.

Tierische Bestandteile

Bei allen Proben konnte DNA extrahiert werden. Tierische DNA konnte nur in den Proben nachgewiesen werden, welche auch Milchbestandteile und/oder Ei enthielten und dies entsprechend deklarierten. Es musste diesbezüglich somit keine Probe beanstandet werden.

Sellerie

Sellerie-DNA war nur in einer Probe in kleinen nicht deklarationspflichtigen Mengen nachweisbar.

Milchprotein

7 Proben wurden bezüglich Milchbestandteilen mittels ELISA analysiert: Eine dieser Proben enthielt gemäss Zutatenliste Milchproteine, die anderen nicht. Nur in der Probe mit Magermilch konnten Milchbestandteile nachgewiesen werden.

Gentechnisch verwendete Organismen

Alle Proben wurden qualitativ auf 35S-Promotor und NOS-Terminator untersucht. In keiner Probe wurde der NOS-Terminator nachgewiesen. Bezüglich 35S-Promotor waren zwei Proben positiv. Diese beiden Proben des gleichen Herstellers deklarierten Zwiebelpulver als Zutat. Zwiebelpulver kann den Cauliflower-Mosaic Virus (CaMV) natürlicherweise tragen. Der Nachweis des CaMV bestätigte den Verdacht, dass der 35S-Promotor natürlicherweise vorliegt und nicht auf gentechnisch veränderte Pflanzen zurückzuführen ist. Es waren somit keine Proben wegen GVO zu beanstanden.

Deoxynivalenol (DON)

Eine Probe enthielt 0.1 mg/kg DON. Dieser Gehalt liegt an der Bestimmungsgrenze. In allen anderen Proben konnte DON nicht nachgewiesen werden. DON ist somit in diesen Produkten kein kritischer Parameter.

Fazit

Vier von 27 untersuchten Proben mussten beanstanden werden. Das Kantonslabor Basel-Stadt sieht bei der Kontrolle dieser Warengruppe keine Priorität, empfiehlt aber bei Gelegenheit, die Kontrollen zu wiederholen. Bezüglich der Deklaration kam es zu einer Beanstandung beim Verkäufer und zu einer Überweisung an das zuständige Amt, da das Produktionsland nicht angegeben war und die Etikette kaum lesbar war.
Dann wurde zudem bei einer weiteren Probe beanstandet, dass der Herstellungsschritt der «Panierung», des Energiewertes und des Produktionslandes nicht angegeben war.

Wissenswertes über Fleischersatzprodukte

Vor wenigen Jahren wurde meist nur Tofu als Fleischersatzprodukt angeboten. Heute hat sich diese Situation geändert; die Vielfalt an proteinreichen Fleischersatzprodukten hat stetig zugenommen. Wer sich aus religiösen, ernährungsphysiologischen oder anderen Gründen vegetarisch ernähren möchte, dem wird auch geschmacklich mehr und mehr geboten. Fleischersatzprodukte haben meist eine fleischähnliche Konsistenz, enthalten aber statt Fleisch die Hauptzutaten Soja (z.B. Tofu), Weizenprotein (z.B. Seitan), das Protein eines dafür speziell gezüchteten Pilzes (z.B. Quorn) oder andere Proteinquellen. Solche Lebensmittel tragen oft ein Signet mit dem Hinweis „vegetarisch“.

Gesetzliche Grundlagen

Fleischersatzprodukte werden als solche im Lebensmittelrecht nicht definiert. Sie sind zusammengesetzt aus verschiedenen Zutaten, die gesetzlich umschrieben sind, wie Getreidearten, Pilzarten, Sojaprodukte, etc. Die Angaben auf der Verpackung müssen korrekt sein(Täuschungsverbot gemäss Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung Art. 10). Weiter gelten die allgemeinen Deklarationsvorschriften der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LKV). Art. 33 der LKV umschreibt die Begriffe „vegetarisch“ und „vegetabil“:

Lebensmittel können bezeichnet werden als

• „vegetarisch“ oder „ovo-lacto-vegetarisch“ oder „ovo-lacto-vegetabil“, wenn sie weder Zutaten noch Verarbeitungshilfsstoffe tierischer Herkunft enthalten, mit Ausnahme von Milch, Milchbestandteilen (z.B. Laktose), Eiern, Eibestandteilen oder Honig

• „ovo-vegetarisch“ oder „ovo-vegetabil“, wenn sie keine Zutaten tierischer Herkunft enthalten, mit Ausnahme von Eiern, Eibestandteilen oder Honig

• „lacto-vegetarisch“ oder „lacto-vegetabil“, wenn sie weder Zutaten noch Verarbeitungshilfsstoffe tierischer Herkunft enthalten, mit Ausnahme von Milch, Milchbestandteilen oder Honig

• „vegan“ oder „vegetabil“, wenn sie keine Zutaten tierischer Herkunft enthalten.

Für die Deklaration von Allergenen gibt es gemäss LKV Art. 8 folgende Regelungen: Zutaten (Lebensmittel und Zusatzstoffe), die allergene oder andere unerwünschte Reaktionen auslösende Stoffe (nach Anhang 1) sind oder aus solchen gewonnen wurden, müssen in jedem Fall im Verzeichnis der Zutaten deutlich bezeichnet werden.

Auf diese Zutaten muss auch dann hingewiesen werden, wenn sie nicht absichtlich zugesetzt werden, sondern unbeabsichtigt in ein anderes Lebensmittel gelangt sind (unbeabsichtigte Vermischungen oder Kontaminationen), sofern ihr Anteil, z.B. im Falle von Erdnuss, 1 g pro Kilogramm oder Liter genussfertiges Lebensmittel übersteigen könnte. Hinweise, wie „kann Erdnuss enthalten“ sind unmittelbar nach dem Verzeichnis der Zutaten anzubringen.

Lebensmittel und Zusatzstoffe, die bewilligte GVO-Erzeugnisse sind, sind mit dem Hinweis „aus gentechnisch/genetisch verändertem X hergestellt“ zu kennzeichnen. Auf diesen Hinweis kann verzichtet werden, wenn keine Zutat GVO in Mengen von mehr als 0,9 Massenprozent enthält und belegt werden kann, dass die geeigneten Massnahmen ergriffen wurden, um das Vorhandensein von GVO in der Zutat zu vermeiden. Für Zutaten, welche nicht bewilligte GVO enthalten, sind in der Verordnung über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL) folgende Anforderungen festgehalten (Art. 6a und 7):

Ohne Bewilligung toleriert werden geringe Anteile von Lebensmitteln, …die gentechnisch veränderte Pflanzen sind, enthalten oder daraus gewonnen wurden, wenn sie von einer ausländischen Behörde in einem Verfahren, das mit demjenigen nach VGVL vergleichbar ist, als geeignet für die Verwendung in Lebensmitteln beurteilt worden sind; und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Die Anteile überschreiten nicht den Wert von 0,5 Massenprozent, bezogen auf die Zutat.

2. Eine Gesundheitsgefährdung kann aufgrund einer Beurteilung durch das BAG nach dem Stand der Wissenschaft ausgeschlossen werden.

Geeignete Nachweisverfahren und Referenzmaterialien sind öffentlich verfügbar.

Für das Mykotoxin DON in Getreide liegt der Grenzwert gemäss Fremd- und Inhaltsstoff-verordnung bei 0.75 mg/kg. (Quelle: KLBS)

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