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1.10.2009: nachrichten
1.10.2009
Schutz für Ostschweizer Sauerkäse beantragt

Das AOC-Gesuch für drei Ostschweizer Spezialitäten ist eingereicht worden: Werdenberger Sauerkäse, Liechtensteiner Sauerkäse und Bloderkäse.


Mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung sollen Nachahmungen vermieden und der gute Ruf sowie die Originalität aufrechterhalten werden. Bild: Sauerkäse und Bloderkäse der Molkerei Grabs.

Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) veröffentlichte am 29.9.2009 das Gesuch um Registrierung der geschützten Ursprungsbezeichnungen (AOP/GUB) für Werdenberger Sauerkäse, Liechtensteiner Sauerkäse und Bloderkäse im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Die drei Bezeichnungen schützen ein und dasselbe Produkt, je nach Herkunft und Reifegrad.

Als Bloderkäse wird der ungereifte Frischkäse bezeichnet. Er hat eine feste Struktur und kann in Stücke geschnitten werden. Mit zunehmender Reife entwickelt er sich zum Sauerkäse - dann nämlich, wenn sich eine gelbliche Speckschicht um den Käse bildet, die langsam gegen innen wächst und einem einzigartigen Reifungsverfahren zu verdanken ist.

Der Sauerkäse zeichnet sich durch einen ausgeprägten ,rezenten" Geschmack aus und erfreut sich in seinem Herkunftsgebiet über viele Liebhaber. Im Obertoggenburg, in Werdenberg, in der Gemeinde Amden und im Fürstentum Liechtenstein hat dieser Käse eine lange Tradition, die bis ins Mittelalter nachgewiesen werden kann. Die ,Sauerkäserei", d.h. die Herstellung von Käse mittels Milchsäurebakterien und ohne Lab, wird gar als ursprünglichste Käseherstellung erachtet. Der Bloderkäse verdankt dieser speziellen Produktionsweise übrigens seinen Namen - weil die Milch bei der Verkäsung förmlich ,blodert".

Mit dem Register der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben lassen sich geografische oder traditionelle Bezeichnungen von landwirtschaftlichen und ver-arbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen schützen, deren Qualität und Haupteigenschaften durch ihre geografische Herkunft bestimmt werden.

Ist ein Name geschützt, darf er nur von den Produzenten des entsprechend definierten geografischen Gebiets benutzt werden, die sich an ein detailliertes Pflichtenheft halten. Die Eintragungsgesuche müssen öffentlich aufgelegt werden. Innert einer Frist von drei Monaten können Personen, die ein schutzwürdiges Interesse geltend machen können, und die Kantone gegen die beabsichtige Registrierung Einsprache erheben.

Das Bundesregister der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben zählt heute 25 Eintragungen: 17 GUB und 8 GGA. Die GUB/GGA-Verordnung ist ebenfalls auf Bezeichnungen aus dem Fürstentum Liechtenstein anwendbar. Die Unterlagen können unter www.blw.admin.ch (Themen > Produktion + Absatz > Kennzeichnung und Absatzförderung > Ursprungsbezeichnungen) eingesehen werden. (Mitteilung BLW)

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