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5.4.2012: nachrichten
5.4.2012
Kantonslabor ZH sucht Rahm in Rahmsaucen

Das Kantonale Labor Zürich hat den Rahmgehalt in Rahmsaucen analysiert. Nur 2 enthielten nur Rahm, die meisten dagegen mehr oder weniger grosse Mengen an Pflanzenöl.



Rahm verleiht Rahmsaucen zwar den wohlklingenden Namen, ist aber oft nur in geringen Mengen enthalten. Die meisten Saucen enthalten zusätzlich oder gar überwiegend günstigeres pflanzliches Öl oder Fett. Die Konsumentinnen müssen sich im Kleingedruckten über die wahre Zusammensetzung informieren.


Zwanzig Rahmsaucen die diese Bezeichnung explizit im Namen tragen (z.B. "Kräuterrahmsauce") oder solche, die nach klassischer Schweizer Zubereitungsart mit Rahm hergestellt werden (z.B. "Stroganoff" oder "Carbonara"), wurden kürzlich vom Kantonalen Labor Zürich KLZH u.a. auf den Gehalt an Rahm untersucht.

Nur zwei der Rahmsaucen waren ausschliesslich mit Rahm hergestellt. Siebzehn Proben enthielten neben Rahm mehr oder weniger grosse Mengen an Pflanzenöl oder –fett. Ihr Anteil lag zwischen 25 % und 80 % des Gesamtfettes.

Ein Saucenpulver fiel besonders auf, da im Produkt selber, trotz der Bezeichnung "Rahm", kein Milchfett enthalten war. Gemäss Zubereitungshinweis muss Rahm noch zugefügt werden, es kann aber auch Rahmersatz auf der Basis von Pflanzenöl verwendet werden. Inwieweit es sich dann noch um eine Rahmsauce handelt, müssen die Konsumenten wohl selber entscheiden.

Die Menge an Rahm, zwischen 5 % bis 34 %, war aber in allen anderen Fällen in der Zutatenliste als sogenannte QUID-Angabe auf der Verpackung deklariert (QUID: Quantitative Ingredient Declaration = mengenmässige Angabe von Zutaten). Somit können die Konsumenten aus der in kleiner Schriftgrösse gehaltenen Zutatenliste in Erfahrung bringen, wie die Saucen zusammengesetzt sind. Wer aus der durchwegs in viel grösserer Schrift gehaltenen und prominent platzierten Bezeichnung "Rahmsauce" schliesst, dass bei der Herstellung vor allem Rahm verwendet wurde, täuscht sich.

Gemäss allgemeiner Gerichtspraxis kann vom interessierten Konsumenten (oder im EU-Jargon: „der durchschnittlich informierte und interessierte, angemessen gut unterrichtete, aufmerksame sowie kritische Konsument“) aber erwartet werden, dass er die Kennzeichnung vollständig liest und anhand der Zutatenliste auch die Produktbezeichnung einordnen kann. Da die vorgeschriebenen Informationen auf den Verpackungen angegeben waren, ergaben sich betreffend der Anpreisung von Rahm keine Beanstandungen.

Neben der Überprüfung des Anteils an Rahm wurden die Saucen auch auf Konservierungsmittel und Geschmacksverstärker untersucht. Bezüglich dieser Zusatzstoffe zeigten sich keine Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen. Vier Proben wurden wegen anderen Kennzeichnungsmängeln beanstandet. (Text: KLZH 2. April 2012 http://www.klzh.ch/aktuelles/detail.cfm?id=145)

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