Food aktuell
31.10.2012: nachrichten
31.10.2012
Health Claims künftig mit Bewilligungspflicht

Die Verabschiedung der 2. Tranche der allgemeinen Health Claims wird auf Mitte November erwartet. Alle nicht explizit bewilligten Claims sind nach Ablauf der Übergangsfrist verboten.



Botanicals sind der neueste Schrei auf dem Markt der Nahrungsergänzungsmittel. Es handelt sich um isolierte Stoffe z.B. aus Soja, Artischocke oder Brokkoli. Geworben wird mit den positiven Eigenschaften der so genannten sekundären Pflanzenstoffe, die in Obst und Gemüse stecken. Die EFSA gab seit erneut mehrere negative Beurteilungen zu beantragten Claims ab. Die Kommission ihrerseits stellt die zukünftige Regelung der Botanicals grundsätzlich zur Diskussion. Bild: mit cholesterinsenkenden Botanicals angereicherte becel pro-activ-Margarine.


Mitte November dürfte in der EU die zweite Tranche der allgemeinen Claims verabschiedet werden. Alle nicht explizit bewilligten Claims werden nach Ablauf der Übergangsfrist verboten sein. Dies wird mit grosser Wahrscheinlichkeit auch die Auslobung der Wirkung von Probiotika in der EU betreffen, welche bisher von der EFSA durchwegs negative Beurteilungen erhalten haben.

Erneut gab die EFSA in den vergangenen 2 Monaten diverse negative Stellungnahmen zu beantragten Health Claims ab. Betroffen waren wiederum diverse Probiotika, aber auch Claims für Glucosamin, Olivenöl, Soja Isoflavone sowie spezifische Claims für Stanole und Sterole (cholesterinsenkend), in anderen Lebensmitteln als Milchprodukten, Mayonnaisen und ähnlichen Produkten.

Erneut setzte sich die Kommission sodann mit den sogenannten Botanicals auseinander, welche vorläufig noch nicht beurteilt worden sind. Das Problem an diesen Botanicals ist, dass sie in einigen Mitgliedstaaten der EU als Nahrungsmittelzusätze, in anderen als traditionelle Kräuter-Medizinalprodukte reguliert sind.

Medizinalprodukte unterstehen der Health Claims-Verordnung nicht und eine Auslobung der positiven Wirkung auf die Gesundheit ist bereits möglich, wenn hierfür eine jahrelange Tradition nachgewiesen wird. Als Nahrungsmittel respektive Nahrungsmittelzusätze behandelt, unterstehen Botanicals demgegenüber der Verordnung über die Health Claims vollumfänglich und müssten die entsprechenden, sehr strengen Anforderungen an die wissenschaftlichen Nachweise erfüllen.

In einer Umfrage an die Mitgliedstaaten stellt die Kommission nun zwei Lösungsvarianten zum Umgang mit Botanicals zur Diskussion:

1. Der erste Lösungsansatz will Claims für Botanicals gleich behandeln wie alle anderen Nutrition and Health Claims, entspricht also dem Status Quo. Die Kommission würde die EFSA bei Wahl dieses Ansatzes auffordern, die Assesments für die Botanicals nun anzupacken.

2. Der zweite zur Diskussion gestellte Ansatz würde die Botanicals aus der heutigen Regelung zu den Nutrition and Health Claims herauslösen und entweder in der bestehenden Verordnung separat behandeln oder sogar eine neue Verordnung für dies schaffen. Eine der Hauptfragen wäre bei dieser zweiten Lösung die Abgrenzung der Claims für Botanicals von den übrigen Claims.

Health Claims: Anhang 8 LKV

Ebenfalls Teil des Pakets ist die Neufassung von Anhang 8 der LKV, welcher die erlaubten Health Claims enthält. Dieser Anhang wird ebenfalls dem EU Recht angepasst und soll bereits per 1.1.2013 in Kraft treten. Die von der EU bewilligten Health Claims werden dem Vernehmen nach mit einigen wenigen Ausnahmen übernommen. Angedacht sind eine Übergangsfrist bei der Etikettierung bis Ende 2013 sowie der weitere Abverkauf bis dahin produzierter Waren bis zur Erschöpfung der Lagerbestände.

Die Kommission für Soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats wird die Beratung der Botschaft des Bundesrates am 1. / 2. November 2012 fortsetzen. LH – Nachdem das Geschäft in der Kommission für Soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK-N) lange gestockt hat, werden die Beratungen nun am 1. / 2. November wieder aufgenommen. Insbesondere stehen die Artikel zur Kennzeichnung zu Diskussion.

Es ist wichtig, dass sich die export-orientierte Lebensmittelindustrie klar hinter die Vorlage stellt und den Anstrengungen vor allem des Gastgewerbes resp. gewisser Exponenten des Gewerbeverbandes, das Gesetz zu Fall zu bringen, entschlossen entgegentritt. Eine Abweisung der Vorlage – aber auch eine allzu starke, inhaltliche Entfernung vom europäischen Vorbild – würde die Äquivalenz (z.B. im Milchbereich) in Frage stellen und hätte auch in den übrigen Bereichen direkt technische Handelshemmnisse für die exportierenden Unternehmen zur Folge. So würde letztlich auch der Verschiebung der Produktion ins Ausland weiter Vorschub geleistet.

Schon kleine Differenzen in den Kennzeichnungsvorschriften können dazu führen, dass exportierende Betriebe neue Handelshemmnisse antreffen und die Packungsgestaltung doppelspurig führen müssen. Es ist daher auch auf eine stufengerechte Regelung z.B. der Kennzeichnungsvorschriften auf Verordnungsstufe zu achten, um flexibel genug zu bleiben, um Änderungen im EU Recht – wo angezeigt – rasch übernehmen zu können. (fial 31.10.2012)

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