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29.11.2012: nachrichten
29.11.2012
Zuckerreduzierte Konfitüre wird erlaubt

Das BAG reduziert den Mindestgehalt an löslicher Trockenmasse bei Konfitüre von 60% auf 50%, damit sie mit mehr Fruchtanteil und weniger Zucker hergestellt werden darf.




Die österreichische Konfitüre Fruchtikus mit 70-90% Fruchtanteil schmeckt sehr fruchtig, gilt in der Schweiz aber nicht als Konfitüre sondern als Frucht-Zubereitung. Das Produkt ist nach dem Öffnen kühlpflichtig und hat eine reduzierte Haltbarkeit.


Die Anforderung, wonach Konfitüre, Konfitüre extra, Gelée, Gelée extra, Marmelade, Gelée-Marmelade und Maronencrème mindestens 60 % lösliche Trockenmasse enthalten müssen, wird mit dem Ziel von mehr Frucht und weniger Zuckerarten in diesen Produkten auf mindestens 50 % lösliche Trockenmasse herabgesetzt.

Die Verordnung des EDI über Obst, Gemüse, Konfitüre und konfitüre-ähnliche Produkte wurde in der letzten Revision, welche am 1. November 2010 in Kraft gesetzt wurde, den Anforderungen an Konfitüren, Gelée, Marmeladen und Maronenkrem der EG-Bestimmungen angepasst. Seitdem müssen diese Produkte mindestens 60% lösliche Trockenmasse enthalten.

Vertreterinnen und Vertretern der Industrie haben dem BAG Informationen zukommen lassen, die darlegen, dass seit einigen Jahren für den gesamtschweizerischen Markt viele Konfitüren, Gelées, Marmeladen und Maronencrèmen mit einem Gehalt der löslichen Trockenmasse zwischen 50% und 60% hergestellt werden. Grund dafür ist insbesondere die Nachfrage der Konsumentinnen und Konsumenten nach Erzeugnissen mit einen Früchte-Zuckerartenverhältnis zu Gunsten der Früchte.

Solche weisen zum Einen eine „weichere“ (weniger stichfeste) und „vollmundigere“ Konsistenz auf. Zum Anderen wird mit diesen Konfitüren, Gelées, Marmeladen und Maronencrème eine geringere Menge an Zucker aufgenommen, als mit anderen Erzeugnissen mit einer löslichen Trockenmasse von mehr als 60%, was im Sinne der Ernährungsempfehlungen ist. Die Erzeugnisse, welche einen Gehalt an der löslichen Trockenmasse von zwischen 50 – 60% aufweisen, sind seit einigen Jahren in der Schweiz weit verbreitet.

Seit der Inkraftsetzung dieser revidierten Bestimmungen wurde zusammen mit verschiedenen Konfitürenherstellern die in Kraft gesetzte EU-Anforderung von 60% löslicher Trockenmasse nochmals diskutiert. Als Folge wird mit dieser Revision eine Lockerung der Anforderung an die lösliche Trockenmasse vorgeschlagen.

Trotz des unterschiedlichen Mindestgehaltes an löslicher Trockenmasse können Produkte, die die Anforderungen der europäischen Richtlinie erfüllen, wie bisher in der Schweiz vermarktet werden, da sie die Schweizer Mindestanforderungen ebenfalls erfüllen.

Gemäss dem Erwägungsgrund der europäischen Richtlinie dürfen Erzeugnisse von den Bestimmungen bezüglich des Mindestgehaltes an löslicher Trockenmasse abweichen, um Traditionen zu wahren. Verschiedene EU-Mitgliedstaaten haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und im Landesrecht tiefere Mindestgehalte vorgeschrieben.

Zu den Änderungen der Verordnung des EDI über Obst, Gemüse, Konfitüre und konfitüreähnliche Produkte: Änderung vom 2. Oktober 2012 des Art. 12 Abs. 10, Art. 14 Abs. 2, Art. 16 Abs. 2. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet: Die Verordnung des EDI vom 23. November 20051 über Obst, Gemüse, Konfitüre und konfitüreähnliche Produkte wird wie folgt geändert:

Art. 12 Abs. 10 erster Satz
Konfitüre, Konfitüre extra, Gelée und Gelée extra müssen mindestens 50 Prozent lösliche Trockenmasse (Refraktometerwert) enthalten. …

Art. 14 Abs. 2 erster Satz
Marmelade und Gelée-Marmelade müssen mindestens 50 Prozent lösliche Trockenmasse (Refraktometerwert) enthalten. …

Art. 16 Abs. 2 erster Satz
Maronencrème muss mindestens 50 Prozent lösliche Trockenmasse (Refraktometerwert) enthalten. …

Diese Änderung trat am 1. November 2012 in Kraft. (Text: BAG)

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