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11.7.2013: nachrichten
11.7.2013
Kein AOP-Eintrag für Bündner Bergkäse

Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) hat das Gesuch um Eintrag ins AOP-Register der Sortenorganisation Bündner Bergkäse abgelehnt.




Der Bündner Bergkäse erfüllt die Bedingungen für eine geschützte Ursprungsbezeichnung (GUB/AOP) nicht. In seinem Einspracheentscheid kommt das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) zum Schluss, dass die Sortenorganisation Bündnerkäse nicht repräsentativ ist. Auf das ursprüngliche Eintragungsgesuch kann deshalb nicht eingetreten werden.


Grund für die Ablehnung ist die fehlende Repräsentativität der Sortenorganisation in Bezug auf die Käsemenge und die Anzahl Käsereien, so das BLW. Es bestehe keine klare Abgrenzung zwischen dem Bündner Bergkäse und anderem Bergkäse aus dem Kanton Graubünden, der mit lokalen Bezeichnungen wie Davoser oder Savogniner Bergkäse vermarktet wird. Nach der Auflegung des AOP-Gesuchs waren beim BLW 14 Einsprachen eingegangen.

Bei der SOBK zeigt man sich über den Entscheid des BLW enttäuscht. Das BLW rechne bei seiner Einschätzung der Repräsentativität ausserkantonale Milch ein und lasse damit zu, dass auch künftig solche für Bündner Bergkäse verwendet werde.

Damit seien nun alle Verlierer: Die Konsumenten, die einer Mogelpackung aufsitzen könnten, sowie die Milchbauern und Dorfkäsereien, die massiv unter einem Preisdruck leiden werden, so die SOBK. Gegen den Entscheid des BLW kann innerhalb von 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht Einsprache erhoben werden. Ob die Sortenorganisation diese Möglichkeit wahrnehmen will, war nicht zu erfahren. (LID 11. Juli 2013)

BLW-Mitteilung: Bündner Bergkäse erfüllt Bedingungen für geschützte Ursprungsbezeichnung nicht

Die Sortenorganisation Bündnerkäse hat 2007 ein Gesuch um Eintragung von Bündner Bergkäse als GUB eingereicht, das 2010 vom BLW gutgeheissen wurde. Die öffentliche Auflage des Eintragungsgesuches hatte 14 Einsprachen aus dem Bündnerland zur Folge. Die Einsprecher stellten insbesondere die Repräsentativität der Sortenorganisation in Frage.

Nach der Prüfung der Rügen kam das BLW zum Schluss, dass die Sortenorganisation den Beweis ihrer Repräsentativität sowohl bezüglich der produzierten Käsemenge als auch bezüglich der Anzahl der Käsereien nicht genügend erbracht hat. Die Eintragung einer GUB ist das Ergebnis eines kollektiven Vorgehens. Es ist daher unerlässlich, dass die Mehrheit der Akteure nicht nur der gesuchstellenden Gruppierung angehört, sondern dass das Pflichtenheft eine Herstellungsmethode beschreibt, die von den meisten Produzenten eingehalten wird oder werden kann.

Das ist beim Gesuch Bündner Bergkäse nicht der Fall. Es besteht keine klare Abgrenzung zwischen dem Bündner Bergkäse und dem übrigen Bergkäse, der im Kanton Graubünden hergestellt und mit lokalen Bezeichnungen (zum Beispiel Savogniner oder Davoser Bergkäse) gekennzeichnet wird. Es ist daher nicht einfach zu definieren, was unter Bündner Bergkäse verstanden wird, und welche Produkte für die Berechnung der Repräsentativität der Sortenorganisation zu berücksichtigen sind.

Das BLW hat den Parteien im Rahmen des Einspracheverfahrens mehrmals Gelegenheit gegeben, sich zu dieser zentralen Frage zu äussern. Es hat zusammen mit den Parteien verschiedene Vergleichsmöglichkeiten sondiert. Dabei hat das BLW die Sortenorganisation auch auf die Möglichkeit hingewiesen, das Gesuch zurückzuziehen und zu einem späteren Zeitpunkt ein neues, überarbeitetes Eintragungsgesuch, allenfalls als geschützte geografische Angabe (GGA), einzureichen. Dies hat die Gruppierung abgelehnt. Schliesslich hat das BLW mehrmals Gelegenheiten für Einigungsversuche unter den Parteien geschaffen. Die unterschiedlichen Meinungen der Parteien liessen jedoch keine Einigung zu.

Das BLW hatte deshalb einen Entscheid in der Sache zu fällen: Weil die Repräsentativität der gesuchstellenden Gruppierung als nicht nachgewiesen erachtet wurde, ist das Amt auf das Eintragungsgesuch nicht eingetreten. Die Prüfung der weiteren Rügen konnte deshalb offen bleiben. Der Bündner Bergkäse kann demzufolge nicht als GUB registriert werden. Der Entscheid des BLW kann innerhalb von 30 Tagen (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 15. Juli bis und mit 15. August) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. (BLW 11. Juli 2013)

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