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23.12.2013: nachrichten
23.12.2013
Verbesserte Konsumenteninformation ab 2014

Die Inkraftsetzung des Verordnungspakets zur Umsetzung der Verbraucherinformations-Verordnung LMIV in der Schweiz wird per 1.1. 2014 erfolgen.




Die Anpassung unseres Lebensmittelrechts an die LMIV der EU wird per 1. Januar 2014 vollzogen. Insgesamt werden 16 Verordnungen angepasst.


Hervorzuheben ist insbesondere die Präzisierung der Pflicht zur Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln nach dem Prinzip "one step forward – one step back". Die in der Anhörung präsentierte detailliertere Regelung wurde – dem fial-Antrag entsprechend – auf tierische Produkte und Sprossen beschränkt, wie dies auch in der EU vorgesehen ist.

Aufgrund der weiterhin unklaren Situation betreffend die Umsetzung der Health-Claims-Verordnung in der EU wurde zudem die Übergangsfrist von Art. 19 Abs. 1 VI-PaV erneut verlängert. Weil in der EU nach wie vor keine Lösung der ClaimsProblematik absehbar ist, wurde die Verlängerung nicht nur – wie bisher stets – um ein Jahr, sondern um zwei Jahre vorgenommen.

Die Übergangsfrist – die in den Anhörungsunterlagen fehlte – wurde an Stelle der von der fial beantragten drei Jahren nur gerade auf ein Jahr festgesetzt. Änderungen der Departementsverordnungen In insgesamt 16 Departementsverordnungen wurden unzählige Änderungen vorgenommen. Die Spezialisten aus den Branchenverbänden sind momentan daran, die Verordnungen zu studieren und eine detaillierte Einschätzung vorzunehmen.

Aus Sicht des Bundesamtes für Gesundheit sind die wichtigsten Änderungen die folgenden:
1. Neue Reihenfolge bei der Nährwertkennzeichnung;
2. Bessere Sichtbarkeit der AllergenKennzeichnung;
3. Hygienehinweis bei vorverpacktem frischem Geflügelfleisch und Geflügelfleischzubereitungen;
4. Toleranzwert für nicht bekannte Stoffe im Trinkwasser;
5. Tieferer Höchstwert für Arsen in Trinkwasser;
6. Höchstwert für Uran in Trinkwasser;
7. Aktualisierung der Liste der erlaubten Zusatzstoffe;
8. Angabe der pflanzlichen Herkunft von Ölen und Fetten;
9. Energy Drinks und Energy Shots gelten nicht mehr als Speziallebensmittel;
10. Bewilligungspflicht für Fleisch- und Fischzubereitungen, die mittels des Enzyms Transglutaminase zusammengefügt werden, fällt weg;
11. Kein Zutatenverzeichnis bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent;
12. Neue Kennzeichnungsvorschrift für Past-Milch mit verlängerter Haltbarkeit (ESL Milch).

Nährwertkennzeichnung

Grundsätzlich erfolgt die Nährwertkennzeichnung auch weiterhin auf freiwilliger Basis. Enthält eine Etikette aber nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben (Health Claims), ist die Nährwertkennzeichnung Pflicht. Diese Regel gilt grundsätzlich auch für Speziallebensmittel wie Sportlernahrung, Lebensmittel für gewichtskontrollierte Ernährung usw. Bei der Nährwertkennzeichnung wurde neu die verbindliche Reihenfolge der An gaben aus der LMIV übernommen.

Sogenannt "ungünstige" Nährstoffe sollen neu an erster Stelle angegeben werden. Konkret folgt nach der Angabe des Energiewertes neu in absteigender Folge der Gehalt an Fett, Kohlenhydraten und Eiweiss (Big 4) resp. Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiss und Salz (Big 7). Neu ist der Salz-Gehalt in der Nährwertkennzeichnung als Salz und nicht wie bisher als Natrium auszuweisen.

Allergen-Kennzeichnung Zutaten, die allergene oder andere unerwünschte Reaktionen auslösende Stoffe sind oder aus solchen gewonnen wurden, mussten schon bisher im Verzeichnis der Zutaten deutlich deklariert werden. So musste beispielsweise "natürliches Erdnussaroma" anstelle von "natürliches Aroma" deklariert werden. Neu muss die Angabe dieser Allergene zusätzlich durch die Schriftart, den Schriftstil, die Hintergrundfarbe oder andere geeignete Mittel vom Rest des Zutatenverzeichnisses hervorgehoben werden. Durch diese Hervorhebung sollen die Konsumenten leichter und schneller erkennen, ob ein für sie relevantes Allergen im Lebensmittel enthalten ist.

Nicht übernommen wurde der Vorschlag der fial, alternativ zu dieser Hervorhebung die – aus unserer Sicht – konsumentenfreundlichere und einfacher umsetzbare Art der Deklaration der Allergene ausserhalb des Zutatenverzeichnisses nach heutigem Recht vorzusehen.

Hygienehinweis bei Geflügelfleisch

Neu wird für frisches Geflügelfleisch und für Geflügelfleischzubereitungen wie marinierte Erzeugnisse die Anbringung eines Hygienehinweises verpflichtend. Aus diesem Hinweis muss hervorgehen, dass die Erzeugnisse vor dem Verzehr vollständig durcherhitzt werden müssen und welche Hygieneregeln bei der Zubereitung zu befolgen sind. So soll rohes Geflügelfleisch oder dessen Saft nie mit anderen Lebensmitteln in Kontakt kommen.

Dies setzt zum Beispiel separate Schneidebretter, Messer, Teller etc. bei der Zubereitung voraus. Auch auf die gründliche Reinigung der verwendeten Küchenutensilien und der Hände soll gemäss BAG hingewiesen werden müssen. Der Hygienehinweis muss auf der Verpackung zudem deutlich ersichtlich sein.

Gemäss definitivem Verordnungstext muss der Hygienehinweis selbst aber nicht mehr im selben Gesichtsfeld wie die Sachbezeichnung angebracht werden, sondern es reicht aus, in diesem Sichtfeld einen Verweis zu platzieren, wo sich der Hygienehinweis auf der Verpackung findet. Letzteres entspricht der Umsetzung einer Forderung der fial in der Anhörung.

Zusatzstoffe

Totalrevidiert wurde die Zusatzstoffverordnung. Nebst einer Anpassung der Systematik wurden ganz konkret folgende Zusatzstoffe neu zugelassen:
• Extrakt aus Rosmarin (E 392)
• Butan (E 943a)
• Isobutan (E 943b)
• Propan (E 944)
• Steviolglycoside (E 960)
• Neotam (E 961)
• Polyglycitolsirup (E 964)
• Polyvinylalkohol (PVA, E 1203)
• Basisches Methacrylat-Copolymer (E 1205)

Nicht mehr als Zusatzstoff klassiert bzw. nicht mehr zugelassen sind folgende Substanzen:
• Apocarotinsäureester (E 160f)
• Canthaxanthin (E 161g)
• Ameisensäure (E 236)
• Natriumformiat (E 237)
• Calciumformiat (E 238)
• Calciumaluminiumsilicat (E 556)
• Bentonit (E 558)
• Aluminiumsilicat (Kaolin) (E 559) • Ethanol

Pflanzliche Öle und Fette

Öle und Fette pflanzlicher Herkunft konnten bisher im Verzeichnis der Zutaten vereinfacht als "pflanzliche Öle" respektive "pflanzliche Fette" angegeben werden. Neu muss zudem die Pflanze angegeben werden, aus welcher das Öl oder Fett gewonnen wurde. Dies geht auf das gesteigerte Informationsbedürfnis über die pflanzliche Herkunft von Ölen und Fetten insbesondere im Zusammenhang mit Palmöl und -fett zurück.

Kennzeichnung von ESL-Milch

Neu muss sogenannte ESL-Milch (Extended shelf life = längere Haltbarkeit im Regal) zusätzlich als "filtriert" oder "separiert" gekennzeichnet werden. Die längere Haltbarkeit von ESL-Milch wird dadurch erreicht, dass die Milch vor der Pasteurisation zusätzlichen Reinigungsverfahren wie z.B. einer Ultrafiltration unterzogen wird. Die anschliessende schonende Pasteurisation und das Abfüllen unter aseptischen Verhältnissen führt zu einer Milch mit langer Haltbarkeit, die sich geschmacklich kaum von klassisch pasteurisierter Milch unterscheidet.

KOMMENTAR

Die fial stellte sich auf den Standpunkt, dass Milch beim Austritt aus dem Euter steril ist und mit den Reinigungsverfahren (Filtration) nicht das Lebensmittel Milch im Sinne eines zu deklarierenden technologischen Verfahrens verändert wird, sondern aus dem Lebensmittel Milch lediglich die nach dem Melken hineingeratenen Partikel wieder wegfiltriert werden. Dieser Argumentation ist der Verordnungsgeber nicht gefolgt und hat einmal mehr neue Deklarationsvorschriften erlassen, welche in der EU so nicht bestehen.

Es ist noch zu früh, um das Verordnungspaket umfassend werten zu können. Zu begrüssen ist jeden- falls, dass die Kennzeichnungsvorschriften an die LMIV angeglichen werden. Ebenfalls zu begrüssen ist, dass die Nährwertkennzeichnung in der Schweiz zwar technisch der EU-Regelung angepasst wird, aber weiterhin freiwillig bleibt. In den Details ist festzustellen, dass aus der sehr umfassenden, über 40-seitigen Anhörungseingabe der fial viele, auch sehr technische Punkte übernommen wurden. Dies zeigt, dass die fial einen fachlich soliden Beitrag zur Weiterentwicklung unseres Lebensmittelrechts leisten konnte.

TAGUNGSTIPP: fial-Tagung zum Lebensmittelrecht

Die fial führt am 28. Januar 2014 eine ganztägige Weiterbildungstagung zu den Entwicklungen im Lebensmittelrecht durch. Die anstehenden Entwicklungen im Rahmen der Revision LMG sowie die Umsetzung der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) in der Schweiz werden die Kernthemen darstellen.

Im Jahr 2014 stehen für Schweizer Nahrungsmittelhersteller diverse wichtige Änderungen und Herausforderungen im Bereich des Lebensmittelrechts an: Per 1. Januar 2014 wird das Verordnungspaket zur Umsetzung der LMIV in der Schweiz in Kraft treten. Zeitgleich entsteht das neue Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV). Kurz darauf dürfte die Beratung des neuen Lebensmittelgesetzes (LMG) im Parlament zu Ende gehen und gegen Ende Jahr werden die Bestimmungen der LMIV in der EU obligatorisch. Diese anstehenden Änderungen nimmt die fial zum Anlass, eine Weiterbildung zu den Entwicklungen im Lebensmittelrecht durchzuführen.

Die Tagung soll insbesondere
• über den Stand der Revision LMG informieren;
• ein Update zum Stand der Umsetzung der LMIV in der EU geben;
• im Detail das Verordnungspaket zur Umsetzung der LMIV in der Schweiz erörtern;
• das neue Bundesamt sowie die konkret zuständigen Ansprechpartner vorstellen;
• Gelegenheit für den Austausch mit Vertretern aus der EU, dem neuen Bundesamt sowie Berufskollegen bieten.

Die ganztägige Weiterbildung findet am Dienstag, 28. Januar 2014, im Kursaal in Bern statt. Die Teilnahmegebühr beträgt Fr. 130.– für Teilnehmende, deren Firmen der fial angeschlossen sind, und Fr. 200.– für übrige Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Sie schliesst die Dokumentation, den Mittagslunch und die Pausenerfrischungen ein.

Referate:
• Prof. Dr. Hans Wyss, Direktor BLV: Das neue Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV: Aufgaben, Organisation und Ansprech- personen
• Dr. Michael Beer, Leiter Abteilung Lebensmittel und Ernährung, BLV: Das Schweizer Lebensmittelrecht: Stand und Ausblick
• Adrian Kunz, Rechtsabteilung BLV: Revision Lebensmittelgesetz: Die wichtigsten Änderungen
• Dr. Christoph Spinner, Kantonschemiker des Kantons Thurgau: Aktuelle Themen des Vollzugs
• Peter Loosen, Geschäftsführer und Leiter Büro Brüssel, Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde (D): Aktuelles zur Umsetzung der LMIV in der EU: Interpretation, Anwendung und Ausführungsregelungen
• Elisabeth Nellen-Regli, stv. Abteilungsleiterin Lebensmittel und Ernährung, BLV: Verordnungsrevisionen 2013: die wichtigsten Änderungen
• Mark Stauber, Leiter Fachbereich Lebensmittelhygiene, BLV: Kennzeichnungsvorschriften in der Schweiz: LKV vs LMIV
• Dr. Joachim Stüssi, Scientific & Regulatory Affairs Manager, Coca-Cola Schweiz GmbH: Sicht des Unternehmens: Umsetzung der Neuerungen in der Praxis

Anmeldung: Das Programm sowie die Anmeldekarte können entweder auf www.fial.ch heruntergeladen oder unter der Telefonnummer 031 356 21 21 bestellt werden. Die Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Anmeldeschluss ist der 21. Januar 2014. (fial 20.12.2013)

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