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15.12.2014: nachrichten
15.12.2014
Mehr Transparenz bei Lebensmitteln in der EU

Die neue EU-Verordnung zur Lebensmittelinformation ist in Kraft. Sie bringt sie mehr Transparenz für Konsumenten und regelt die Kennzeichnung von Billigimitaten. Kommentar.


12.12.2014 - (lid) – Produkte, die seit 13. Dezember 2014, produziert werden, fallen unter die neue EU-Lebensmittel-informationsverordnung. Eine zusätzliche Produktbeschreibung auf der Verpackung sowie das deutliche Kennzeichnen von Zutaten und Hilfsstoffen, die Allergien auslösen können, sollen dem Konsumenten Transparenz bieten. Bei Produkten ohne Verpackung muss in jedem Laden ein Hinweis stehen, wo Kunden Allergeninformationen finden können.

Von Seiten der Agrar-Produzenten wird besonders die Kennzeichnung von Imitaten als positiv empfunden, schreibt der Deutsche Bauernverband. Dies ermögliche es den Kunden, die Qualitätsprodukte von Imitationen (zum Beispiel Analogkäse und Pizzaschinken) zu unterscheiden. Die Lebensmittel-Informationsverordnung löst die ehemals freiwilligen Regelungen ab und führt erstmals verpflichtende Informationen über Lebensmittel in der EU ein. Sie wurde im Oktober 2011 beschlossen. Die obligatorische Nährwert-Kennzeichnung gilt erst ab 13. Dezember 2016.

KOMMENTAR

Die wichtigsten Neuerungen und was ist davon zu halten?

Kommentar der deutschen Stiftung Warentest: Die Lebensmittel-Informations-Verordnung der EU (LMIV) regelt die Kennzeichnung von Lebensmitteln neu. Ziel der Verordnung ist es, Verbraucher besser über die Zutaten von Lebensmitteln zu informieren. Was ist von den Neuerungen zu halten? Welche nutzen dem Verbraucher wirklich? Die Lebensmittel-Experten der Stiftung Warentest, die bei ihren Lebensmitteluntersuchungen auch stets die Deklaration bewerten, beantworten elf wichtige Fragen.

1. Was sind die wesentlichen Neuerungen?

Mit Inkrafttreten der neuen Verordnung ändert sich die Kennzeichnung für Stoffe, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen können. Das betrifft lose und verpackte Ware, aber auch Angebote der Gemeinschaftsverpflegung aus Kantinen- oder Restaurantküchen. Darüber hinaus soll die Lesbarkeit der Pflichtangaben auf verpackten Waren verbessert werden.

Nach dem Vorbild Rindfleisch muss ab April 2015 die Herkunft von Schweine-, Lamm-, Ziegen- und Geflügelfleisch angegeben werden. Erst in zwei Jahren werden Nährwertangaben Pflicht. Hinzu kommen schon jetzt weitere Vorgaben wie Warnhinweise auf koffeinhaltigen Getränken oder die Angabe der botanischen Herkunft bei Pflanzenölen (siehe Meldung Verbraucher müssen künftig besser informiert werden).

2. Was bringt die Verordnung für Allergiker?

Allergene Stoffe müssen ab sofort im Zutatenverzeichnis besonders hervorgehoben werden. Das kann geschehen, indem das entsprechende Wort fett oder in einer anderen Schrift oder Farbe gedruckt wird. Auf die 14 Inhaltsstoffe, die häufig Allergien auslösen, musste auch bisher schon hingewiesen werden. Die LMIV regelt nun, wie dies zu geschehen hat. Zu den betroffenen Allergenen gehören etwa Nüsse, Milch, Weizen, Ei, Soja oder Senf. Neuerdings müssen auch „versteckte“ Allergene besser kenntlich gemacht werden. Wenn beispielsweise ein Produkt Lecithin enthält, das aus Soja oder Ei gewonnen wurde, muss das jetzt im Zutatenverzeichnis konkret benannt werden: Lecithin (Soja) beziehungsweise Lecithin (Ei).

3. Wie informieren sich Allergiker bei Offenwaren?

Auch bei loser Ware profitiert der Allergiker: Im Back-Shop ebenso wie an der Wurst- oder Käsetheke hat er nun ein Recht, über Allergene informiert zu werden. Diese Information kann der Verkäufer mündlich geben, aber sie muss im Laden auch schriftlich verfügbar sein. Wo der Kunde diese Informationen finden kann, muss er im Laden leicht erkennen können. So hat es der Gesetzgeber kurz vor Inkrafttreten der EU-Verordnung für Deutschland geregelt.

4. Gilt Allergendeklaration in der Gemeinschaftsgastronomie?

Hier müssen Allergene gekennzeichnet werden. Allerdings stösst die neue Allergenkennzeichnung in der Gemeinschaftsverpflegung – etwa in der Mensa, der Kantine oder im Restaurant – an ihre Grenzen. Aus Vorsicht dürfte sich mancher Betreiber mit einem generellen Warnhinweis behelfen. Auf den Speisekarten könnte dann etwa stehen: „Alle unsere Gerichte können folgende Allergene enthalten: …“.

Mit diesem Warnhinweis ist dem Allergiker nicht geholfen. Konnte er bislang um Speisen mit für ihn kritischen Zutaten einen Bogen machen, kann er diese aufgrund des allgemeinen Hinweises nun nicht mehr identifizieren – und faktisch keine der angebotenen Speisen guten Gewissens verzehren. Denn unfreiwillige Spuren von Allergenen sind in der Küche nicht zu vermeiden.

5. Was bringt die neuerdings vorgeschriebene Schriftgrösse?

Die nun geltende Mindestschriftgrösse, nach der das kleine „x“ mindestens 1,2 Millimeter gross sein muss, garantiert allein noch keine bessere Lesbarkeit von Zutaten, Allergenhinweisen oder Nährwertangaben. Wichtig sind auch Farbkontrast, Schriftart und Untergrund. Ob Verbraucher die wichtigen Angaben gut lesen können, prüft die Stiftung Warentest regelmässig bei ihren Lebensmitteluntersuchungen. Beispielsweise bei glänzendem Untergrund nützt die beste Schrift nichts.

6. Erfährt der Verbraucher jetzt mehr über die Herkunft der Produkte?

In einigen Fällen schon. Was der Verbraucher bei Rindfleisch bereits in den letzten Jahren zu schätzen gelernt hat, darf er nun auch bei Schweine-, Lamm-, Ziegen- und Geflügelfleisch erwarten: Geburts-, Aufzucht- und Schlachtland müssen jetzt auf der Verpackung stehen. Das gilt aber leider nur für frisches, gekühltes oder gefrorenes Fleisch. Bei verarbeitetem Fleisch, beispielsweise in Fertiggerichten, erfährt der Käufer nicht in allen Fällen, wo es herkommt.

Da ist die Herkunftsangabe freiwillig, wie auch bei anderen Lebensmitteln – mit einer grundsätzlichen Ausnahme: Die Herkunft muss genannt werden, wenn etwa Flaggen, Fotos oder Siegel auf dem Produkt eine bestimmte Herkunft suggerieren, das Produkt tatsächlich aber woanders herkommt. Wenn auf einer Packung zum Beispiel „Deutscher Gouda“ steht, die Milch dazu aber aus Frankreich kommt, muss das auf der Verpackung kenntlich gemacht werden. Sonst würde der Verbraucher irregeführt werden.

7. Ist jetzt auch klar, was regionale Herkunft ist?

Nein. Die Angabe „regionale Herkunft“ ist weiterhin nicht definiert, die LMIV erwähnt sie nicht einmal. Dabei werben immer mehr Anbieter mit Angaben wie „aus der Region“. Im Moment muss man sich in Deutschland noch mit dem Regionalfenster des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) zufrieden geben. Die Stiftung hat in ihrem Test von regionalen Lebensmitteln berichtet, wie der Stand hierzu ist. Wünschenswert für die Verbraucher wäre eine einheitliche europäische Regelung. Denn viele importierte Lebensmittel kommen aus bestimmten Regionen der jeweiligen Länder, ohne dass sie eine anerkannte Spezialität mit einer von der EU geschützten Herkunftsangabe sind.

8. Sind die Nährwertangaben jetzt verbraucherfreundlicher?

Ja. Bisher waren Nährwertangaben überwiegend freiwillig, uneinheitlich und nur unter bestimmten Voraussetzungen Pflicht. Für den Verbraucher erschloss sich auch nicht, warum der eine Anbieter auf seinem Lebensmittel nur den Brennwert, den Eiweiss-, Kohlenhydrat- und Fettgehalt („BIG 4“) angibt, der andere hingegen auch noch die Ballaststoffe, die gesättigten Fettsäuren, den Zucker- und den Natriumgehalt („BIG 8“). Nun wird es einheitlich – auf allen Produkten werden künftig „BIG 7“ stehen: Sowohl der Brennwert als auch die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiss und Salz werden zu finden sein. Alle weiteren Angaben sind mehr oder weniger freiwillig. Schade: Diese verpflichtende Nährwertkennzeichnung kommt erst zwei Jahre nach Inkrafttreten der LMIV.

9. Welche Vorteile bringt die neue Salzangabe?

Für Verbraucher, die sich für den Kochsalzgehalt interessieren, wird es künftig leichter. Sie finden den Salzgehalt auf dem Etikett und müssen nicht mehr von der bisher vorgeschriebenen Natriumangabe auf Kochsalz (Natriumchlorid) umrechnen. Das übernimmt jetzt der Hersteller.

Der Verbraucher kann sich aber nicht bei allen Produkten ganz auf die angegebene Salzmenge verlassen: Wenn Salz gar nicht zugesetzt ist, sondern das Natrium aus natürlichen Zutaten wie Fisch und Gemüse oder aus Zusatzstoffen wie Konservierungsmitteln stammt, ergibt sich nämlich ein zu hoher Salzgehalt. Es sei denn, auf dem Etikett steht, woher das Natrium noch kommt. Der zweite Salzbestandteil, das Chlorid, wird bei diesen Berechnungen nicht berücksichtigt. Nur wer auch den Chloridgehalt kennt, kann die tatsächliche Kochsalzmenge berechnen. Wie viel Kochsalz in verarbeiteten Produkten steckt, hat die Stiftung Warentest im Test von Salz in Lebensmitteln im Labor ermittelt.

10. Ist jetzt mit verstecktem Zucker Schluss?

Ja. Der gesamte Zuckergehalt eines Lebensmittels – egal woher er kommt – ist jetzt genauso wie der Salzgehalt eine Pflichtangabe. Er steht also in der Nährwerttabelle. Der Verbraucher muss nicht mehr im Zutatenverzeichnis nach versteckten Zuckern suchen, etwa aus zuckerhaltigen Zutaten wie Sirup, Honig oder Früchten. (Text: https://www.test.de/)


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