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3.9.2015: nachrichten
3.9.2015
Fial kritisiert Swissnessentscheid des Bundesrates

Die Lebensmittelindustrie kritisiert den Entscheid des Bundesrates, die Swissness-Vorlage 2017 in Kraft zu setzen. Damit würden voreilig standortschädliche Fakten geschaffen.


Mit Befremden hat die fial vom Entscheid zur Inkraftsetzung des neuen Swissness-Regulierungspakets Kenntnis genommen. Der Zeitpunkt überrascht, weil er mitten in laufende Gespräche zwischen der Bundesverwaltung, der Nahrungsmittelindustrie und der Landwirtschaft zu zentralen Umsetzungsfragen fällt.

So wurde die Nahrungsmittelindustrie vom Bundesamt für Landwirtschaft vor einigen Wochen zu einer am 3. September 2015 stattfindenden Sitzung eingeladen, bei welcher es u.a. um die Frage gegangen wäre, ob zum Beispiel die sog. „Qualitätsausnahme“ nur Naturprodukte oder auch Rohstoffe inkl. Zutaten erfassen soll. Diese Frage ist für die Lebensmittelindustrie sehr wichtig, da in der Praxis die Zutaten ein zentrale Rolle spielen.

Heute hat der Bundesrat diese Frage im Alleingang beantwortet. Die auf Einladung der Bundesverwaltung geführten Gespräche zu diesem wichtigen Punkt der Umsetzung sind damit zur Farce geworden. Nach einer ersten Durchsicht der heute verabschiedeten „Verordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel“ drohen in verschiedener Hinsicht neue Rechtsunsicherheiten.

Die Aussage des Bundesrats, er habe „alle inhaltlichen Empfehlungen der konsultierten Parlamentskommissionen aufgenommen“ und die Umsetzung so einfach wie möglich ausgestaltet, kann die fial nicht bestätigen. So wurde beispielsweise der Empfehlung der Rechtskommission des Ständerats, bei der sog. Qualitätsausnahme ein einfaches Meldeverfahren vorzusehen, nicht Folge geleistet. Stattdessen bleibt es beim Konsultations-, Antrags- und Bewilligungssystem, wie es grundsätzlich schon im kritisierten Vernehmlassungsentwurf vorgesehen war. Auch das Anliegen der Industrie zum Aufschub der Inkraftsetzung des neuen Regulierungspakets wurde ignoriert.

Die Swissness-Regulierung sieht keine Übergangs-, sondern nur eine Abverkaufsfrist vor. Das bedeutet, dass ab 1. Januar 2017 in der Produktion die neuen komplizierten Vorgaben eingehalten werden müssen. Die nötigen Ausnahmebewilligungen müssten aber schon vor diesem Datum erteilt worden sein, damit die Unternehmen wissen, was gilt.

Darüber, wie das noch möglich sein soll, besteht heute keine Klarheit. Jedenfalls werden die in den Unternehmen nötigen Anpassungen (Änderung der Verpackungen, Wechsel von Lieferanten, ggf. von Rezepturen etc.) umso teurer, je kürzer die dafür zur Verfügung stehende Zeit ist. Dies zeigt sich auch in der laufenden Revision des Lebensmittelverordnungsrechts (Projekt „Largo“). Im bereits sehr angespannten Umfeld ist der heutige standortschädliche Entscheid des Bundesrats unverständlich.

Fial über sich selbst

Die Föderation der schweizerischen Nahrungsmittel-Industrien fial ist der repräsentative Zusammenschluss der 16 Branchenverbände der industriellen Hersteller von schweizerischen Nahrungsmitteln. Die fial bezweckt die Wahrung der gemeinsamen wirtschaftlichen und wirtschaftspolitischen Interessen der angeschlossenen Branchen und deren Mitgliedfirmen. Die rund 200 Mitgliedfirmen der fial-Branchenverbände beschäftigen in den angeschlossenen Sektoren rund 37‘500 Angestellte.

Sie zahlen eine Bruttolohnsumme von knapp 3 Milliarden Franken pro Jahr aus und erzielen einen Umsatz von rund 18 Milliarden Franken, davon mehr als 3 Milliarden im Export. Die Mitgliedfirmen der fial verarbeiten über die Hälfte der Schweizer Milch, des Schweizer Mehls und des in der Schweiz verbrauchten Zuckers sowie die gesamte schweizerische Ölsaatenernte und einen erheblichen Teil der Kartoffel- und Gemüseernten zu qualitativ hochstehenden Nahrungsmitteln. (Text: fial)

Bundesrat verabschiedet Umsetzungsverordnungen zur Swissness-Vorlage

(BLW, 02.09.2015) - Der Bundesrat hat den Auftrag des Parlaments umgesetzt und das Verordnungsrecht zur Swissness-Vorlage genehmigt. Der Bundesrat hat dabei den rechtlichen Rahmen ausgeschöpft. Er hat die berechtigten Anliegen der betroffenen Branchen sowie alle inhaltlichen Empfehlungen der konsultierten Parlamentskommissionen aufgenommen und die Umsetzung der gesetzlichen Vorlage so einfach wie möglich ausgestaltet. Er vollzieht damit die vom Parlament beschlossenen Vorgaben zum Schutz der Bezeichnung «Schweiz» und des Schweizerkreuzes.

Mit dem Erlass des Ausführungsrechts setzt der Bundesrat die vom Parlament am 21. Juni 2013 verabschiedete Swissness-Vorlage um und setzt diese per 1. Januar 2017 in Kraft. Vor diesem Zeitpunkt hergestellte Waren dürfen bis längstens Ende 2018 in Verkehr gebracht werden. Die Verwendung des Schweizerkreuzes oder der Bezeichnung «Schweiz» bleibt laut Gesetzesvorlage freiwillig und bewilligungsfrei. Die revidierte Markenschutzverordnung präzisiert, wie die 60 Prozent Herstellungskosten für Industrieprodukte bestimmt werden.

Die Verordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel regelt, wie der Mindestanteil an schweizerischen Rohstoffen berechnet wird. Die Regeln sind so ausgestaltet, dass die berechtigten Anliegen der betroffenen Branchen berücksichtigt worden sind. Das heisst, dass sie – im Rahmen des gesetzlich Zulässigen –wirtschaftsfreundlich, glaubwürdig und mit einem geringen administrativen Aufwand verbunden sind.

Nach der Vernehmlassung zum Ausführungsrecht wurden zahlreiche Anliegen der hier produzierenden oder (Schweizer) Rohstoffe beziehenden Unternehmen berücksichtigt. Dazu gehören insbesondere die Qualitätsausnahme, die Bagatellklausel, die flexiblen Berechnungsmethoden für Halbfabrikate, die Regel zur Berücksichtigung von Wasser (wie z.B. beim Bier), die spezielle Kennzeichnung von Schweizer Rohstoffen sowie der Einbezug des ausländischen Grenzgebiets (z.B. Freizonen der Landschaft Gex und Hochsavoyen). Für Kaffee und dunkle Schokolade bietet der Bundesrat auch eine Lösung an.

Die Registerverordnung regelt die neu mögliche Eintragung von geografischen Angaben für nichtlandwirtschaftliche Produkte wie Uhren und Mineralwasser in einem vom Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) geführten Register. Die revidierte Wappenschutzverordnung schliesslich bestimmt, wie das elektronische Verzeichnis der geschützten öffentlichen Zeichen von Bund, Kantonen und Gemeinden geführt wird.

Der Bundesrat hat die zuständigen parlamentarischen Kommissionen vorgängig zu den Verordnungsentwürfen konsultiert. Die inhaltlichen Vorschläge der drei konsultierten Parlamentskommissionen konnten aufgenommen werden. Die Rechtskommission des Ständerates sowie die nationalrätliche Kommission für Wirtschaft und Abgaben unterstützten zudem ein Inkrafttreten der Vorlage per 1. Januar 2017.

Die Rechtskommission des Nationalrates hat dagegen eine Motion (15.3500) eingereicht, welche verlangt, die Inkraftsetzung der Swissness-Vorlage vorerst auszusetzen und die Ausführungsverordnungen zu vereinfachen. Der Bundesrat hat dieses Anliegen von Anfang an berücksichtigt und die im Rahmen des Gesetzes möglichen Vereinfachungen und Entlastungen bei der Umsetzung aufgenommen. Ausserdem hat der Ständerat ein Postulat mit ähnlichem Inhalt (15.3214 – Volkswirtschaftliche Auswirkungen der Swissness-Vorlage vor der Inkraftsetzung prüfen) bereits abgelehnt.

Revision der Swiss-Made-Uhrenverordnung, Eröffnung der Vernehmlassung

Das revidierte Markenschutzgesetz sieht vor, dass der Bundesrat auf Antrag die gesetzliche Regelung in einer Branchenverordnung zusätzlich präzisieren kann, wenn das allgemeine Interesse einzelner Branchen es rechtfertigt. Der Verband der Schweizerischen Uhrenindustrie hat einen entsprechenden Vorentwurf für eine Anpassung der «Swiss made»-Verordnung für Uhren formuliert. Dieser wurde von den zuständigen Stellen der Bundesverwaltung überprüft und überarbeitet.

Gemäss dem daraus resultierenden Vorschlag müssen für eine Uhr künftig nicht nur mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten in der Schweiz anfallen, zusätzlich muss auch die technische Entwicklung der Uhr bzw. des Uhrwerks in der Schweiz erfolgen. Der Bundesrat unterstützt diese Verordnungsänderung und hat zu diesem Zweck am Mittwoch die Vernehmlassung dazu eröffnet. Das Vernehmlassungsverfahren dauert bis zum 2. Dezember 2015. (Text: BLW)


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