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2.8.2007: nachrichten
2.8.2007
Ursprungsschutz-Gesuch für St. Galler Bratwurst

Die "St. Galler Bratwurst" soll laut Bundesamt für Landwirtschaft künftig nur noch in der Ostschweiz hergestellt werden dürfen. Das GGA-Gesuch ist veröffentlicht.



Das Bundesamt für Landwirtschaft BLW veröffentlicht heute das Gesuch um Registrierung der geschützten geographischen Angabe (GGA/IGP) für ,St. Galler Bratwurst" und ,St. Galler Kalbsbratwurst" im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Was sich künftig St. Galler Bratwurst nennen will, muss strengen Anforderungen genügen. Mit der Registrierung der St. Galler Bratwurst als GGA sollen Nachahmungen und Anmassungen vermieden und sowohl der gute Ruf als auch die Originalität des Produkts erhalten bleiben.

Die St. Galler Bratwurst ist eine weisse Brühwurst aus Kalbs- und Schweinefleisch, die gebraten oder grilliert verzehrt wird. Die geschichtliche Entwicklung der St. Galler Bratwurst reicht bis ins Mittelalter zurück. Sowohl Kalbfleisch, Schweinefleisch als auch Milch sind sehr eng mit der Ostschweiz verbunden und bilden die Grundlage für die St. Galler Bratwurst. Das Besondere bei der St. Galler Bratwurst ist die Verbindung von Kalb- und Schweinefleisch, und sie darf ausschliesslich aus Fleisch aus der Schweiz oder dem Fürstentum Liechtenstein hergestellt werden.

Die Qualität der St. Galler Bratwurst liegt aber nicht nur in der Zusammensetzung des Rohmaterials, sondern auch im ,savoir faire" der Ostschweizer Metzger. Über die Jahre hinaus hat sich in der Ostschweiz ein hohes Qualitätsniveau entwickelt, das auf bestem Rohmaterial und sorgfältiger Verarbeitung basiert. Beträgt der Kalbfleischanteil bezogen auf den Gesamtfleischanteil mehr als 50%, darf auch der Name St. Galler Kalbsbratwurst verwendet werden.

Über den Ursprungsschutz

Mit dem Register der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben lassen sich geografische oder traditionelle Bezeichnungen von landwirtschaftlichen und verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen schützen, deren Qualität und Haupteigenschaften durch ihre geografische Herkunft bestimmt werden. Ist ein Name geschützt, darf er nur von den Produzenten des entsprechend definierten geografischen Gebiets benutzt werden, die sich an ein detailliertes Pflichtenheft halten.

Die Eintragungsgesuche müssen öffentlich aufgelegt werden. Innert einer Frist von drei Monaten können Personen, die ein schutzwürdiges Interesse geltend machen können, und die Kantone Einsprache erheben. Das Bundesregister der Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben zählt heute 21 Eintragungen: 15 GUB und 6 GGA. (Medienmitteilung BLW)

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