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28.11.2007: nachrichten
28.11.2007
"Swissness" soll besser geschützt werden

Präzisere Regelungen rund um die Bezeichnung "Schweiz" und das Schweizerkreuz sollen zu mehr Klarheit und Rechtssicherheit führen.



Das Schweizerkreuz ist ein Bestseller und lockt daher täuschende minderwertige Plagiate und Trittbrettfahrer an. Handkehrum durfte man es bisher nicht auf Produkten anbringen. Der Revisionsentwurf des Bundesgesetzes zum Schutz öffentlicher Wappen sieht vor, dass es in einem Wappenschild der Eidgenossenschaft vorbehalten ist. Die Schweizer Fahne und das Schweizerkreuz hingegen dürfen von allen gebraucht werden, wenn das bezeichnete Produkt oder die Dienstleistung tatsächlich aus der Schweiz stammt.

Im In- und Ausland soll der Schutz der Bezeichnung "Schweiz" und des Schweizerkreuzes verstärkt werden. Zudem sollen präzisere Regelungen rund um die Bezeichnung "Schweiz" und das Schweizerkreuz zu mehr Klarheit und Rechtssicherheit führen. Dies sind die Hauptziele des Gesetzgebungsprojekts "Swissness". Der Bundesrat hat hierzu am Mittwoch, 28. November die Vernehmlassung eröffnet, die bis 31. März 2008 dauert.

Der Revisionsentwurf zum Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben enthält Kriterien zur präziseren Bestimmung der geografischen Herkunft eines Produkts: Damit eine Ware als aus der Schweiz stammend gilt, soll der schweizerische Anteil an den Herstellungskosten mindestens 60 Prozent betragen. Dies sowohl für Naturprodukte wie auch für verarbeitete Naturprodukte und industrielle Produkte.

Für jede Warenkategorie wird zudem spezifisch festgelegt, was für ein Bezug zwischen dem Produkt und dem Herkunftsort bestehen muss. So kann der unterschiedlichen Produktionsweise der verschiedenen Waren Rechnung getragen werden.

Herkunftsangaben, die auf einen geografischen Ursprung hinweisen, der für eine besondere Qualität, den Ruf oder eine andere Eigenschaft der Ware ursächlich ist (geografische Angaben), sollen neu auch für nicht-landwirtschaftliche Waren in ein Register aufgenommen werden können. Solche geografische Angaben sowie Ursprungsbezeichnungen sollen unter strengen Voraussetzungen als Garantie- oder Kollektivmarken in das Markenregister eintragen werden können.

Mit der Aufnahme in ein Register wird es den am betreffenden Zeichen Berechtigten erleichtert, auch im Ausland Schutz zu erlangen und diesen durchzusetzen.

Immer mehr Unternehmen verwenden gemäss dem Bundesrat für ihre Waren und Dienstleistungen Bezeichnungen wie "Schweiz", "Schweizer Qualität", "Made in Switzerland" sowie das Schweizerkreuz. Damit häuften sich auch die Fälle von missbräuchlicher Verwendung. Gleichzeitig trage die heutige Gesetzgebung der wirtschaftlichen Realität zu wenig Rechnung und vermag nicht mehr zu befriedigen: Ausser für Uhren bestünden keine klaren Kriterien dafür, wann die Bezeichnung "Schweiz" auf einer Ware angebracht werden darf. (Quelle LID)

Heute gültige Regelungen

Für die Verwendung des Schweizerkreuzes und der Bezeichnung «Schweiz» gelten für Produkte und Dienstleistungen unterschiedliche Voraussetzungen.

Braucht man eine Bewilligung, um das Schweizerkreuz oder die Bezeichnung «Schweiz«; verwenden zu dürfen?
Nein. Das Gesetz sieht die Möglichkeit einer Bewilligung nicht vor. Das Schweizerkreuz darf grundsätzlich im Rahmen des Gesetzes (siehe nachfolgende Fragen) frei verwendet werden. Aus diesem Grund ist weder das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum noch irgendeine andere Institution oder ein Bundesamt befugt, eine Bewilligung für die Verwendung des Schweizerkreuzes zu erteilen.

Darf man das Schweizerkreuz auf Produkten anbringen?
Grundsätzlich nicht. Das Bundesgesetz zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen verbietet es ausdrücklich, das Schweizerkreuz zu geschäftlichen Zwecken auf Erzeugnissen oder auf deren Verpackung anzubringen. Dieses Verbot ist absolut und gilt sowohl für in der Schweiz als auch für im Ausland hergestellte Produkte. Es ist also unzulässig, das Schweizerkreuz auf Lebensmitteln anzubringen, auch wenn diese tatsächlich aus der Schweiz kommen.

Wie ist es (zum Beispiel) mit den roten T-Shirts mit einem grossen weissen Kreuz drauf? Ist eine solche Verwendung des Schweizerkreuzes zulässig? Ja. Wird das Schweizerkreuz zu dekorativen und nicht zu geschäftlichen Zwecken (d.h. in erster Linie als Hinweis auf die Herkunft der Produkte) verwendet, so ist sein Gebrauch sogar für im Ausland hergestellte Produkte zulässig. Eine solche dekorative Verwendung ist zum Beispiel zulässig auf Gläsern, Löffeln, Postkarten oder anderen Souvenirartikeln. Bei solchen Produkten wird das Schweizerkreuz von den Konsumenten nicht als Hinweis auf die schweizerische Herkunft wahrgenommen, sondern einfach als dekoratives graphisches Element.

Darf man das Schweizerkreuz - neben dem dekorativen Gebrauch auf Waren - auch noch auf andere Weise verwenden?
Ja. Das Schweizerkreuz darf für Dienstleistungen und zu Werbezwecken verwendet werden. Das heisst, es darf auf Geschäftsschildern, Anzeigen, Prospekten oder Geschäftspapieren angebracht werden, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstösst. Als Verstoss gegen die guten Sitten ist besonders die Benutzung anzusehen, die zu einer Täuschung führt; über die geographische Herkunft (vgl. Frage 7), über den Wert oder andere Eigenschaften von Erzeugnissen oder Dienstleistungen, über die Nationalität des Geschäftes oder über geschäftliche Verhältnisse des Benutzers, wie namentlich über angebliche amtliche Beziehungen zur Eidgenossenschaft.

Beispiele: Das Schweizerkreuz darf in einem Katalog verwendet werden, wenn die darin enthaltenen Waren in der Schweiz hergestellt wurden. Das Schweizerkreuz darf auch auf einem Geschäftsschild oder auf dem Briefpapier einer Schweizer Firma verwendet werden. Der Name der Schweizer Firma darf auf Produkten oder Verpackungen angebracht werden, nicht jedoch das Schweizerkreuz (vgl. Frage 2)

Kann man das Schweizerkreuz als Marke eintragen lassen?
Ja, aber nur für Dienstleistungsmarken. Das Schweizerkreuz gehört zum Gemeingut, das heisst, es muss allen Marktteilnehmern frei zur Verfügung stehen und darf folglich nicht einziger Bestandteil der Dienstleistungsmarke darstellen, sondern muss mit mindestens einem anderen Element kombiniert werden, so dass die Marke als Ganzes Schutzfähigkeit erlangt. Nicht mehr die Monopolisierung des Schweizerkreuzes steht dann im Vordergrund, sondern es wird Schutz für eine sog. «kombinierte Marke« beantragt.

Da das Schweizerkreuz ausserdem nicht über die geographische Herkunft und über die Nationalität des Geschäftes täuschen darf, kann eine Marke, die ein Schweizerkreuz enthält, nur für Dienstleistungen schweizerischer Herkunft eingetragen werden. (Quelle: Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum)

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