Food aktuell
Varia
3.8.2006
Health Claims: Regelung für «Gesund»-Anpreisung

Im Mai 2006 hat das Europäische Parlament den zuvor mit der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten ausgehandelten Verordnungsvorschlag für Nährwert- und gesundheitsbezogene Anpreisungen verabschiedet. Diese Verordnung wird voraussichtlich im Herbst 06 in Kraft treten.


Welche Konsequenzen hat diese neue EU-Verordnung über Nährwert- und gesundheitsbezogene Anpreisungen für die Schweiz? Und welche Anpassungen müssen in der schweizerischen Gesetzgebung gemacht werden, damit der freie Handel gewährleistet bleibt und die Konsumenten von den Neuerungen profitieren können?

Zwischen Ernährung und Gesundheit besteht ohne Zweifel ein enger Zusammenhang. Die gesundheitsbewussten Konsumentinnen und Konsumenten achten entsprechend darauf, was sie einkaufen und was sie essen. Die Lebensmittelindustrie reagiert mit einer detaillierten Nährwertkennzeichnung und mit Angaben über die positiven Wirkungen ihrer Produkte. Im Gegensatz zu der Schweiz kennt die EG keine Bedingungen für die nährwertbezogenen Angaben.


Die gesundheitsbezogenen Angaben sind auch in der Schweiz nur zum Teil geregelt. Die neue EG-Verordnung soll in beiden Bereichen mehr Rechtssicherheit bieten. Sie legt die Bedingungen für die Verwendung von nährwert- und gesundheits-bezogenen Angaben fest und führt die wissenschaftliche Bewertung von Angaben in Bezug auf das Nährwertprofil von Lebensmitteln ein, so dass die Konsumentinnen und Konsumenten bestmöglich informiert sind und nicht getäuscht werden.

Nährwertbezogene Angaben

Die nährwertbezogenen Angaben wie energiearm, energiereduziert, zuckefrei, kochsalzarm, kochsalzfrei, mit Ballasstofen, eiweissarm und eiweissreich, glutenfrei und lactosefrei, für welche die Bedingungen in einem Anhang der erwähnten EG-Verordnung aufgeführt werden, sind in der Schweiz bereits heute in der Verordnung über Speziallebensmittel (SR 817.022.104) geregelt. Die Bedingungen für den Vitamin- und Mineralstoffzusatz sind in der Verordnung über den Zusatz von essenziellen und physiologisch nützlichen Stoffen zu Lebensmitteln (SR 817.022.032) aufgeführt.


In diesem Bereich hat die Schweiz bereits seit Langem eine Regelung, welche sich nicht wesentlich von den vorgesehenen Voraussetzungen der EG unterscheidet. Eine sofortige Änderung drängt sich deshalb nicht auf. Das BAG sieht jedoch vor, die diesbezüglichen Bestimmungen im nächsten Jahr zu überarbeiten, wo nötig zu erweitern und die Bedingungen für alle Lebensmittel in einem Anhang zur Verordnung über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (SR 817.022.21) zu regeln.

Gesundheitsbezogene Angaben

Gesundheitsbezogene Angaben beschreiben, was ein Lebensmittel oder ein Inhaltsstoff eines Lebensmittels im Körper bewirkt. Viele solche Angaben über die Wirkung eines Nährstoffes sind unbestritten, wie etwa "Kalzium ist wichtig für einen gesunden Knochenbau und starke Zähne". In der Schweiz hat eine Arbeitsgruppe im Auftrag des BAG eine Liste der zulässigen Anpreisungen für Vita-mine und Mineralstoffe erarbeitet. Die neue Verordnung der EG sieht eine ähnliche Liste vor, die veröffentlicht werden soll.

Sobald diese Liste in der EG in Kraft tritt, wird das BAG die bestehende Liste überarbeiten. Damit wird gewährleistet, dass die Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz über die gleichen Informationen verfügen wie die Bürger der EU. Gleichzeitig werden damit Handelshemmnisse bei Import und Export solcher Produkte vermieden.


Gestützt auf die erwähnte EG-Verordnung soll zudem eine Positivliste erstellt werden. Darin führt die europäische Agentur für Lebensmittelsicherheit (EFSA) wissenschaftlich geprüfte und für zutreffend befundene Angaben auf, die auf eine mögliche Wirkung eines Produktes auf die Verringerung eines Krankheitsrisikos hinweisen.

In der EG unterliegen diese Aussagen neu einer Bewilligungspflicht. In der Schweiz werden solche Produkte zum heutigen Zeitpunkt als neuartige Speziallebensmittel bewilligt. Damit die Schweiz möglichst bald über die gleichen Voraussetzungen verfügt, ist vorgesehen, die Lebensmittelgesetzgebung in diesem wie auch in anderen Bereichen an die neuesten Entwicklungen im europäischen Raum anzupassen.

Quelle Text: BAG
Bilder: foodaktuell

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