Food aktuell
Varia
17.3.2007
EU-Claims-Verordnung in Kraft

Die EU-Claims-Verordnung ist am 19. Januar 2007 in Kraft getreten.

Welche Nährwert- und Gesund-Claims sind nun tatsächlich (noch) erlaubt? Die EU-Verordnung Nr. 1924 gibt nur wenige Antworten.


Im Anhang dieser Verordnung sind die "nährwertbezogenen" Angaben ("nutrition claims") aufgelistet (d.h. Anpreisungen wie "energiearm", "energiereduziert", "fettfrei", "ohne Zuckerzusatz", "Ballaststoffquelle" usw.) und die Bedingungen für deren Verwendung umschrieben.

Für "gesundheitsbezogene Angaben" ("health claims") sieht Art. 13 eine Liste vor, die es noch zu erstellen gilt. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission bis am 31. Januar 2008 die heute üblichen, bzw. national zugelassenen Claims und deren wissenschaftliche Rechtfertigung. Die Kommission wird die Liste nach Anhören der EFSA bis spätestens am 31. Januar 2010 verabschieden.



Verringertes Krankheitsrisiko ("Disease Risk Reduction Claims") wie «vorbeugend gegen Erkältung» (Art. 14)
Solche Auslobungen müssen in jedem Fall zur Zulassung angemeldet werden. Das Verfahren ist in Art. 15 bis 17 umschrieben. Es werden verbindliche Fristen für die Behandlung der Gesuche vorgeschrieben, z.B. fünf Monate für die Stellungnahme der EFSA.

"Nährwertprofile" (Art. 4)
Auch die umstrittenen "Nutrition Profiles" bedürfen noch der Konkretisierung. Die EU-Kommission muss bis am 19. Januar 2009 diese Profile definieren (Art. 4). Sie wird sich auf die Empfehlungen der EFSA abstützen, der dafür eine Frist von 12 Monaten eingeräumt wird.

Irrungen und Wirrungen

Als Aussenstehender neigt man zum Schmunzeln. Was mit der "Claims"-Verordnung geschehen ist, gehört in das Kapitel "Murphy's Law" oder was schief gehen kann, geht auch schief! Im Oktober 2006 hatten sich EU-Kommission, EU-Ministerrat und Parlament nach über 3- jährigen zähen Verhandlungen auf einen Kompromiss bei der "Claims"-Verordnung geeinigt.

Kurz darauf stellte sich heraus, dass in der am 12. Oktober 2006 durch den Ministerrat verabschiedeten Fassung die neue Regelung über das Mitspracherecht des EUParlaments (sog. "Regulatory procedure with scrutiny") übersehen worden war. Also bedurfte es einer nochmaligen Revisionsvorlage an das Parlament.

Diese Schlaufe wurde im Eiltempo vor den Weihnachtsferien genommen. Der Ministerrat konnte am 22. Dezember 2006 die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 "über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel" ("Nutrition and Health Claims made on Foods") verabschieden.

Der Erlass erschien am 30. Dezember im EU-Amtsblatt. Männiglich rieb sich die Augen, weil nun eine Fassung vorlag, die in Etwa dem Stand von Ende September entsprach und wesentliche Teile des Kompromisses nicht enthielt. Die Verordnung wurde in der Folge als "Berichtigung" nochmals in vollem Wortlaut im EU-Amtsblatt vom 18. Januar 2007 veröffentlicht.

Wann beginnen die Fristen zu laufen?

Der Zeitpunkt der Publikation im Amtsblatt ist entscheidend für den Beginn des Fristenlaufes. 20 Tage nach Publikation tritt die Verordnung in Kraft. Welches Datum ist nun massgebend? Nachdem sich der Rauch einiger juristischer Petarden verzogen hatte, wurde klargestellt, dass eine Verordnung auch dann als publiziert gilt, wenn sie falsch ist. Eine nachträgliche (wenn auch integrale) Berichtigung ändert daran nichts. Entscheidend ist somit der 20. Tag nach der ersten Publikation vom 30. Dezember. Die "Claims"-Verordnung ist definitiv am 19. Januar 2007 in Kraft getreten.



Übergangsfristen

Die Verordnung enthält zahlreiche Übergangsfristen (Art. 28). Die drei wichtigsten sind:

- Lebensmittel, die "vor dem Beginn der Anwendung" (d.h. wohl vor dem 1. Juli 2007) in Verkehr sind und der Verordnung nicht entsprechen, können noch bis zum Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums, längstens jedoch bis zum 31. Juli 2009 weiter in Verkehr gebracht werden.

- Für die Nährwertprofile wird eine "Gnadenfrist" von 24 Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme dieser Profile eingeräumt.

- Produkte mit bereits vor dem 1. Januar 2005 bestehenden Handelsmarken, die der Verordnung nicht entsprechen, dürfen bis zum 19. Januar 2022 weiterhin in Verkehr gebracht werden.

Als Fazit ergibt sich: Der Rohbau der neuen Verordnung steht, die Innenausstattung wird noch viel Zeit in Anspruch nehmen! Trotzdem wird auch diese Vorordnung die schweizerische Lebensmittelrechtsetzung in absehbarer Zeit massgeblich beeinflussen.

Nach einer prozeduralen Schlaufe (vgl. fial-Letter Nr. 5/2006, S. 4) wurde die Verordnung am 22. Dezember 2006 durch den Ministerrat verabschiedet. Die Publikation erfolgte im EU-Amtsblatt vom 30. Dezember 2006. Veröffentlicht wurde jedoch eine überholte Fassung! Die Berichtigung erschien am 18. Januar 2007. Damit war nicht mehr klar, wann die verschiedenen Umsetzungsfristen zu laufen beginnen!

Text: fial-Letter No 1-2007
Bilder: foodaktuell

Weiterlesen: Health claims: Regelung für Gesund-Anpreisung

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