 |
Cash+Carry Angehrn:
Frische für Profis
an neun Standorten
in der Deutschschweiz.
Direkt zur
CCA-Website:
www.cca-angehrn.ch
|


Schweizerischer Bäckerei- und Konditorei-Personal-Verband
|
|
 |
 |
 |
 |
| 30.7.2005 - Rubrik: Fleisch & Delikatessen
| Druckansicht | Lebensmittelrechts-Revision
Die EU hat letztes Jahr umfangreiche
Änderungen im Lebensmittelhygienerecht vorgenommen.
Diese werden auf den 1 .1 .2006 in Kraft gesetzt. Sie bedingen eine Nachführung des schweizerischen Lebensmittelrechts, damit der Lebensmittel-Export in die EU gewährleistet bleibt. Kürzlich informierten die Bundesämter für Gesundheit BAG, Landwirtschaft BLW und Veterinärwesen BVET über die notwendigen Neuerungen. Was ändert sich?

Am 29. April 2004 erliess die EU vier Verordnungen mit Neuerungen im Bereich der Lebensmittelsicherheit (Lebensmittelhygiene, Selbstkontrolle und amtliche Kontrolle), das so genannte
«Hygienepaket». Diese gelten ab dem
1. Januar 2006. Lebensmittel und Futtermittel, die aus Drittländern importiert werden, müssen ab diesem Datum nach den
Grundsätzen der neuen EU-Verordnungen produziert und kontrolliert werden.
* * * * *
Thomas Jemmi (Bild) vom Bundesamt für Veterinärwesen BVET findet das EU-Hygienepaket in
fachlicher Hinsicht gut, denn es bietet einen wirksamen Schutz für die
Konsumenten.
Mit der Äquivalenz des Schweizerischen Lebensmittelrechtes zum
EU-Hygienepaket wird der Handel erleichtert und es kommen für den Vollzug in
der Schweiz klare Verhältnisse zum Tragen.
Auch Schweizerische Kleine und
Mittlere Unternehmen (KMU) sollen in Zukunft davon profitieren.
Traditionelle Produktionen und gewerbliche Schlächthöfe sollen weiter
bestehen können.
In der EU ist die systematische Kontrolle des Fleisches auf Trichinellen
vorgeschrieben, in der Schweiz jedoch nicht, da wir kein Trichinellenproblem haben. Diese Vorschrift bereitet dem BVET zur Zeit Kopfzerbrechen - man bemüht sich
gegenwärtig um eine günstige Lösung für die Schweiz.
* * * * *
Äquivalenz zum EU-Lebensmittelrecht bei allen tierischen
Lebensmitteln: keine Zeugnisse und systematischen Grenzkontrollen mehr.
Die Absicht, den Lebensmittelhandel mit der EU zu erleichtern,
erklärte der Bundesrat 1999 in seiner Botschaft zu den Bilateralen
Abkommen 1. Dazu ist eine Angleichung des Schweizer
Leoensmittelrechts an jenes der EU nötig. Das Ziel ist die so
genannte Äquivalenz, also die Gleichwertigkeit der Gesetzgebungen. Ist diese erreicht, fallen etliche Handelshemmnisse
weg, und die Schweiz ist den EU-Mitgliedsstaaten
annähernd gleichgestellt.
Die bereits heute im Rahmen des Landwirtschaftsabkommens
Schweiz-EU erzielte Äquivalenz bei lebenden
Tieren, Milch und Milchprodukte gilt es zu bewahren. Dazu ist die Umsetzung des EU-Hygienepaketes
im schweizerischen Recht unabdingbar - von der Primärproduktion über die
Schlachtung bis zur Abgabe der Lebensmittel an die Konsumenten. Es wird angestrebt, die
Gleichwertigkeit mit den EU-Bestimmungen für alle Lebensmittel tierischer Herkunft bis 2006 zu erreichen.
Dabei sollen eine zukunftstaugliche, der EU
entsprechende Rechtsstruktur geschaffen, Doppelspurigkeiten
beseitigt und Lücken geschlossen werden. Es gilt, Exportprobleme von CH-Lebensmitteln in die EU zu verhindern.
* * * * *
Urs Bänziger (Bild) vom Bundesamt für Gesundheit BAG findet die Umstrukturierung des Lebensmittelrechts sinnvoll. Details sollen vermehrt auf Departementsstufe geregelt werden statt auf der höheren Verordnungsstufe, die der Bundesrat absegnen muss. Die Schweizer Grenzwerte werden zwar an die EU angepasst, aber die Schweiz macht einen Unterschied zwischen Grenzwert GW und Toleranzwert TW.
Eine GW-Überschreitung bedeutet ein Gesundheitsrisiko, eine TW-Überschreitung «nur» eine Wertverminderung. Laut Bänziger bleibt dieser Unterschied vorerst bestehen. Ebenso die 1 Promille-Grenze für Allergen-Deklaration (die EU kennt Nulltoleranz).
* * * * *
Neustrukturierung des Lebensmittel-Verordnungsrecht
Beim Verordnungsrecht zum Lebensmittelgesetz besteht ein
grosser Revisionsbedarf. Um künftig mit dem hohen Revisionsrhythmus des EU-Rechts mithalten zu können, sind laufende Revisionen unumgänglich. Insbesondere ist dazu eine Erneuerung der überholten Struktur des Verordnungsrechts und eine Neuregelung der
Kompetenzdelegation (stufengerechte Regelung der technischen Bestimmungen) zur deutlichen Vereinfachung der Durchführung zukünftiger Revisionen notwendig.
Die wichtigsten Änderungen des EU-Hygienepakets, die in der Schweiz eingeführt werden sollen:
Regelung der Rückverfolgbarkeit, einschliesslich deren
Dokumentierung
Anbieter müssen den Vollzugsbehörden melden, wenn gesundheitsgefährdende Produkte
abgegeben wurden
Verpflichtung, die Selbstkontrolle schriftlich zu dokumentieren
Kennzeichnungspflicht für die Identität von tierischen
Lebensmitteln
Einfuhr von Lebensmitteln tierischer Herkunft nur aus
Ländern, die bezüglich Hygiene dem CH/EU-Standard
entsprechen, sowie mit Konformitätsbescheinigung
Melde-/Registrierungspflicht für Lebensmittelbetriebe
Betriebsbewilligungspflicht für Betriebe, die Lebensmittel tierischer Herkunft herstellen, verarbeiten oder
lagern
Regelung einer risikobasierenden Lebensmittelkontrolle
Akkreditierungspflicht für amtliche Laboratorien.
Dieser Bericht basiert auf einer Diskussionsrunde zwischen den Bundesämtern und der Lebensmittelbranche Mitte Juni (veranstaltet von der Schweiz. Gesellschaft für Lebensmittelhygiene SGLH) sowie Informationen aus dem BAG-Jahresbericht 2004.
| __________________________________________ |
 | |
 |
 |
|
 |