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Beiträge im Archiv

1.7.2011 - Rubrik: Backwaren & Confiserie
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Fazit der Backwaren-Kontrollen des KLZH im 2010

Anzahl untersuchte Proben: 257. Anzahl Beanstandungen: 27. Wichtigste Beanstandungsgründe: Kennzeichnung, Zusammensetzung, Nährwert, Fleischgehalt, Allergene und Tierarten in Backwaren mit Fleisch.



Tiefgekühlte Backwaren mit Fleischfüllung, z.B. Schinkengipfeli, zum Aufbacken im heimischen Ofen erfreuen sich grosser Beliebtheit. Entsprechend gross ist die Auswahl in den Tiefkühlregalen. Gemäss einer Auskunft aus der Industrie, wird zum Teil aus marketingtechnischen Gründen der Massenanteil der ganzen Füllung und nicht nur des reinen Fleisches als Fleischanteil in der Zutatenliste deklariert. Solch eine Deklaration ist für die Konsumentinnen und Konsumenten täuschend.

Im Rahmen einer stichprobenartigen Überprüfung wurden zwanzig vorverpackte, tiefgekühlte Backwaren mit Fleischfüllung auf deren Fleischgehalt untersucht. Gleichzeitig wurden die Proben auch auf nicht deklarierte Allergene und Tierarten sowie - wo gekennzeichnet - auf deren Nährwerte hin geprüft.

Bei den erhobenen Proben wurde festgestellt, dass neben dem Gehalt der Füllung ebenfalls der Gehalt des reinen Fleisches in der Zutatenliste deklariert ist. Nur in wenigen Fällen wird lediglich der Massananteil der Füllung angegeben, gefolgt von den mengenmässig in absteigender Reihenfolge angegebenen Zutaten.

Der ermittelte Gehalt an Fleisch lag bei den Proben mit Angaben zum Fleischgehalt in der Toleranz. Bei den Proben mit lediglich einer Angabe zur Füllung entsprach der ermittelte Fleischgehalt nicht dem deklarierten Massenanteil an Füllung, sondern lag tiefer. Die Angaben der Massenanteile an Füllung, resp. Fleisch waren somit bei allen erhobenen Proben nicht zu beanstanden.

Bei sieben Proben wurden jedoch andere Mängel festgestellt. So enthielten zwei Proben nicht deklarierte Allergene. Zum einen wurden in einer scharfe Sauce 0.73 % Sellerie und zum anderen in einer gefüllten Blätterteigtasche 0.3 % Kreuzblütler, ein deutliches Signal für z.B. Senf, Rettich, Kohl, Chinakohl oder Broccoli nachgewiesen.

Zwei weitere Proben wiesen eine zu hohe Abweichung des deklarierten Gehaltes an gesättigten Fettsäuren zum tatsächlich gemessenen auf. Eine Probe enthielt einen nicht zulässigen Zusatzstoff. Diese Proben wurden beanstandet. Zwei Proben wurden dem zuständigen Kantonalen Labor wegen unterschiedlicher Kennzeichnungsmängel zur Bearbeitung überwiesen.

Transfettsäuren in frittierten Fasnachtsgebäcken

Berliner, Fasnachtschüechli etc. haben im Winter Hochkonjunktur. Die Produkte bestehen aus fetthaltigen Zutaten und werden durch Frittieren in Fett zubereitet. Diese Lebensmittel könnten also sowohl durch Rezepturbestandteile, als auch durch aufgenommenes Frittierfett relativ hohe Gehalte an Transfettsäuren (TFA) enthalten. Das Lebensmittelrecht erlaubt einen Gehalt von maximal 2 % TFA bezogen auf die Gesamtfettmenge. Unsere Untersuchung von insgesamt 23 Proben ergab Gehalte von unter 0.3 % bis ca. 1 % TFA bezogen auf die Gesamtfettmenge.


Lediglich in einem Fall wurde mit 2.1 % TFA bezogen auf die Gesamtfettmenge ein höherer Gehalt festgestellt. Dieser Wert wurde in einem Berliner gemessen, wobei als Quelle das verwendete Frittierfett, welches aus teilgehärtetem Pflanzenöl bestand, in Frage kam. Die sonstigen Zutaten liessen keine erhöhten TFAGehalte erwarten. Aufgrund der Messunsicherheit der Methode wurde jedoch auf eine Beanstandung verzichtet, der Bäckermeister aber auf den erhöhten Gehalt hingewiesen. Wie bereits in früheren Jahren festgestellt, haben die Hersteller von Fetten und Ölen für die Verwendung im Lebensmittelbereich ihre Produkte dem seit Ende März 2009 definitiv geltenden Höchstwert von 2 % TFA angepasst.

Auch wird bei der Verarbeitung in den Bäckereien schonend genug frittiert. So wird vermieden, dass bei der thermischen Belastung des Frittierfetts zusätzlich TFA entstehen. Die Reue beim Genuss dieser Köstlichkeiten beschränkt sich also auf die grosse Fettmenge an sich und wird nicht zusätzlich durch weitere ungesunde Inhaltsstoffe getrübt.

Allergene in Brot und Brötchen

Der Trend nach Broten und Brötchen mit allerlei Zutaten hält unvermindert an. Um in Erfahrung zu bringen, ob bei der Guten Herstellungspraxis (GHP) auch eventuelle Verunreinigungen mit allergenen Zutaten berücksichtigt werden oder ob versteckte Allergene nachweisbar sind, wurden 30 Stichproben aus dem Brot-Markt erhoben. Mit ihnen sollte eine erste Übersicht gewonnen werden.

Zurzeit sind im Anhang der Verordnung über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln vierzehn allergene Zutaten aufgeführt, wobei unter der Zutat Hartschalenobst neun verschiedene Nüsse zusammengefasst werden. Übersteigen diese Zutaten 0.1 % in einem Lebensmittel, so sind sie bei der Kennzeichnung immer aufzuführen, auch wenn mit einer unbeabsichtigten Vermischung gerechnet werden muss.

Die verschiedenen Brote und Brötchen wurden auf nicht deklarierte Vermischungen mit Milch und Ei, sowie mit Nüssen, Soja, Sellerie, Sesam und Senf untersucht. In keiner der 30 Proben konnten ausser Milch die erwähnten Allergene nachgewiesen werden. Nur in zwei Broten konnte nicht deklarierte Milch mit einem Gehalt von über 0.1 % nachgewiesen werden. Wie aus den Stellungnahmen der beiden Hersteller hervorging, wurden in einem Fall ohne Zwischenreinigung auf der gleichen Linie milchhaltige Teige verarbeitet und im anderen Fall milchhaltige Restteige in Brotteige eingearbeitet.

Durch Rücksprachen mit einzelnen Herstellern konnten wir feststellen, dass man sich der Allergenproblematik bewusst ist und sie auch bei der GHP berücksichtigt wird. Angesichts des reichhaltigen Brotsortiments lassen die Ergebnisse von 30 Proben nur eine beschränkte Einschätzung der GHP bei der Brotherstellung zu. Wir werden deshalb auch nächstes Jahr die Suche nach versteckten Allergenen bei Brot und Brötchen fortsetzen.

Aluminium in Laugengebäck

Bei der Herstellung von Laugengebäck können durch den Einsatz von Bedarfsgegenständen aus Aluminium, wie zum Beispiel Aluminiumblechen als Unterlagen, beim Kontakt mit der Natronlauge, die zum Tauchen des Produkts verwendet wird, grosse Mengen an Aluminium herausgelöst werden und in das Gebäck migrieren. Aluminium steht im Verdacht, die Entstehung der Alzheimererkrankung zu unterstützen.

Diese Thematik ist bereits seit einigen Jahren bekannt, unter Fachleuten aber umstritten. Mit einer Stichprobenuntersuchung von 25 Laugengipfeln, -brötchen und -bretzeln aus zehn Herstellerbetrieben sollte überprüft werden, ob die gute Herstellpraxis bezüglich Aluminiumabgabe eingehalten wird.

Der Toleranzwert der FIV von 15 mg/kg wurde einzig von einer Probe überschritten (16.3 mg/kg). Da die Messunsicherheit der Analysenmethode ±20 % betrug, konnte das Überschreiten des Toleranzwertes jedoch nicht mit genügender Sicherheit ausgewiesen werden. Es wurde daher keine Beanstandung ausgesprochen.

Während sechs Betriebe Produkte mit einem mittleren Aluminiumgehalt von 1.3 – 2.9 mg/kg mit nur kleiner Streuung aufwiesen, waren die Produkte von vier weiteren Betrieben höher belastet. Dies könnte auf den Gebrauch von Aluminium im Produktionsprozess hindeuten. Jedoch war in keinem Fall eine Überschreitung des Toleranzwerts zu verzeichnen.

Cumaringehalt in zimthaltigen Backwaren

Im Zusammenhang mit einer toxikologischen Neubewertung von Cumarin im Jahr 2004 durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sowie den gesundheitlichen Bewertungen Nr. 043/2006 und 044/2006 durch das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) war die Thematik „Giftiges Cumarin in Zimt- Plätzchen“ im Jahr 2006 in aller Munde.


Die Belastungssituation der Schweiz wurde 2006 durch die Untersuchung von mehr als 100 Proben auf Zimt und zimthaltigen Produkten auf deren Cumaringehalt abgeschätzt. Für 24 Zimtsterne wurde ein mittlerer Cumaringehalt von 17.3 mg/kg ermittelt. 40 andere zimthaltige Backwaren wie Spekulatius, Brunsli, Lebkuchen etc. wiesen im Mittel ca. 9 mg/kg Cumarin auf.

Wenngleich keine der Proben die vom BAG in der Weisung Nr. 10 temporär festgesetzten Höchstwerte überschritt, wurden seitens der Industrie in der Folge Anstrengungen unternommen, den cumarinreichen Cassiazimt partiell durch den cumarinarmen Ceylonzimt zu substituieren. Eine vollständige Substitution des Cassiazimtes durch den edleren Ceylonzimt wird durch die unterschiedlichen Aroma- und Backeigenschaften sowie dessen Verfügbarkeit am Weltmarkt begrenzt.

Wie stellt sich die Belastungssituation von Cumarin in zimthaltigen Backwaren im Berichtsjahr dar? Konnte der Cumaringehalt in zimthaltigen Backwaren tatsächlich nachhaltig gesenkt werden? Zur Klärung dieser Fragen wurden im Rahmen einer Ostschweizer Schwerpunktkampagne insgesamt 48 Proben an zimthaltigen Backwaren erhoben und auf ihren Gehalt an Cumarin untersucht. Insgesamt wurden siebzehn Proben an Zimtsternen geprüft.

Der mittlere Gehalt an Cumarin betrug 3.3 mg/kg. Dieser Wert stellt eine signifikante Reduktion des mittle- ren Cumaringehaltes in Zimtsternen gegenüber dem Jahr 2006 dar. Lediglich fünf Proben enthielten Cumarin im Bereich von 5 – 20 mg/kg, wobei der höchste gemessene Wert 12.3 mg/kg betrug. Keine der Proben überschritt den temporären Grenzwert für Cumarin in Zimtsternen von 67 mg/kg gemäss Weisung Nr. 10 des BAG.

Neben Zimtsternen wurden 31 Proben an zimthaltigen Dauerbackwaren (Spekulatius, Brunsli, Lebkuchen, Weihnachtsgebäck, Biberfladen, etc.) sowie ein Müsli untersucht. Der mittlere Gehalt an Cumarin lag bei diesen Proben mit 2.9 mg/kg nur geringfügig unter demjenigen für die Zimtsterne, aber deutlich unter dem Cumaringehalt der vergleichbaren Proben aus dem Jahre 2006 (ca. 9 mg/kg). Der höchste, gemessene Cumaringehalt betrug 16 mg/kg. Keine der Proben überschritt den temporären Grenzwert für Cumarin in Lebkuchen und anderem Gebäck von 50 mg/kg gemäss Weisung Nr. 10 des BAG.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Backwarenindustrie auf den "Krieg der Zimtsterne" im Jahr 2006 reagiert hat und zur Herstellung von zimthaltigen Backwaren nunmehr auf Zimt(mischungen) mit deutlich vermindertem Cumaringehalt zurückgreift. Mit Einführung der neuen Aromenverordnung 1334/2008/EG vom 16.12.2008 wurden die Höchstwerte für Cumarin in zimthaltigen Lebensmitteln zudem angepasst und es ist anzunehmen, dass diese Werte im Zuge der fortschreitenden Harmonisierung des schweizerischen Lebensmittelrechtes mit der EU zukünftig Eingang in die Fremd- und Inhaltsstoffverordnung finden werden.



Holzofenbrot ist besser

Bei Lebensmittelinspektionen von Bäckereien werden verschiedene Kontrollpunkte überprüft. Neben der Sauberkeit des Betriebes sind auch die Verfahren zur Herstellung von Lebensmitteln wichtig; insbesondere wenn die Herstellungsart eines Produktes zu Werbezwecken verwendet wird. Die Konsumenten dürfen nicht getäuscht werden.

Ein Fall von Holzofenbrotherstellung fiel dieses Jahr besonders auf. Ein Holzofenbrot soll in einem mit Holz geheizten Ofen gebacken werden. Ebenfalls möglich wäre es, das Holzofenbrot in einem Holzofen vorzubacken und danach im Laden, in einem Umluftofen auszubacken. Der Hersteller muss mündlich oder mit einer Beschreibung auf der Verpackung informieren, wie das Holzofenbrot fertig gebacken wird. Somit liegt keine Täuschung vor und das Produkt ist in dieser Hinsicht in Ordnung.

Ein Brot, das in einem konventionellen Ofen vorgebacken und dann in einem Holzofen ausgebacken wird, verwandelt sich durch diesen Prozess jedoch nicht in ein Holzofenbrot. Im kontrollierten Betrieb war die Situation wie folgt: Die Temperatur des Holzofens entsprach der Raumtemperatur. Mehrere Paletten Rohmaterialien wurden vor dem Holzofen gelagert. Anhand der mit Staub verunreinigten Rohmaterialien konnte einwandfrei nachgewiesen werden, dass der Ofen seit längerer Zeit nicht benutzt wurde. Das "Holzofenbrot" wurde also seit geraumer Zeit im konventionellen Ofen gebacken.

Nicht beantwortete Fragen waren:
�� Weshalb merkten die Kunden nichts?
�� War der Unterschied geschmacklich zu gering oder nicht feststellbar?
�� Fanden die Angestellten diese Täuschung in Ordnung?

Die Kosten der Kontrollen wurden dem Betrieb in Rechnung gestellt. Diese bewusste Täuschung verursachte eine Strafanzeige gegen die verantwortliche Person. Dazu kann der Statthalter auch eine Gewinnabschöpfung verfügen, da das vermeintliche Holzofenbrot zu einem höheren Preis verkauft werden konnte. (Text: KLZH)
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