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| 27.1.2012 - Rubrik: Backwaren & Confiserie
| Druckansicht | Undeklarierte Allergene in Nussgebäck
Das Kantonslabor Basel hat Nussgebäck untersucht und beanstandete 5 von 20 Proben, vor allem wegen nicht deklarierten Allergenen.
Im Offenverkauf ist gemäss dem Basler Kantonaslabor die Auskunftsfähigkeit über absichtliche oder unabsichtliche Zutaten nicht immer zuverlässig. Weitere Kontrollen sind geplant. (Bild: keiner der getesteten oder kritisierten Betriebe)
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Im Rahmen einer Kampagne untersuchte das kantonale Labor Basel Nussgebäck auf Allergene, Kichererbsen, Gentech-Inhaltsstoffe und Deklaration.
Einerseits ging es der Frage nach, ob das
Verkaufspersonal im Offenverkauf zuverlässig über die Zusammensetzung und potentielle
Verunreinigung eines Produktes mit Allergenen Auskunft geben kann.
Andererseits wurden
Produkte mit Haselnuss, welche vorverpackt und etikettiert angeboten werden, geprüft. Es
wurden folgende Parameter untersucht:
• Allergene (Milch, Ei, Nüsse, Sesam, Lupinen und Soja)
• Kichererbsenmehl
• Gentechnisch veränderte Organismen (GVO)
• Deklaration
In zwölf verschiedenen Geschäften wurden 20 Gebäcksorten mit Haselnüssen, d.h.
Nussschnecken, Nussgipfel, Nussstangen etc. erhoben. Neun dieser Produkte wurden im
Offenverkauf angeboten.
In vier Produkten ohne entsprechende Kennzeichnung oder mündlichem Hinweis bei der
Erhebung wurden Milchbestandteile in Mengen nachgewiesen, die mehr als 0.1% Milch
entsprachen. Drei dieser Proben enthielten zudem auch Mandeln in Konzentrationen über 0.1%
ohne entsprechenden Hinweis. Eine weitere Probe enthielt mehr als 0.1% Walnuss/Baumnuss
ohne Deklaration. Diese 5 Produkte mussten beanstandet werden.
In Mengen unterhalb der Deklarationslimite von 0.1% konnten Ei (1), Milch (1), Mandeln (1) und
Walnüsse (2) nachgewiesen werden. Die Verkaufsbetriebe wurden über diese Befunde
informiert. Zwei Produkte, welche mehrerer Allergene (< 0.1%) enthielten, deklarierten die Zutat
„Schraps“.
Unter „Schraps“ versteht man Gebäckbrösel aus Resten anderen Gebäcksorten. Da
diese Bezeichnung nicht allgemein bekannt ist, wäre eine solche Kennzeichnung ohne weitere
Erklärung bei einem Allergenbefund > 0.1% nicht zulässig.
Kichererbsenmehl, das gelegentlich in Nusspasten eingesetzt wird, konnte in keiner Probe
nachgewiesen werden.
In allen Gebäcksorten wurde nach den GVO-Elementen 35S-Promotor und NOS-Terminator
gescreent. Diese Gensequenzen konnten nicht nachgewiesen werden.
Wegen Deklarationsmängeln kam es zu keinen Beanstandungen.
Bei einem vorverpackten Produkt wurden auf der Etikette unter dem Hinweis „Allergene“ unter
anderem Allergene erwähnt, die nicht als Zutaten aufgeführt waren und nicht mit dem Hinweis
„kann Spuren von xy enthalten“ aufgeführt waren. Auf diesen kleinen Fehler wurde mit einer
Mitteilung hingewiesen.
Schlussfolgerungen: Im Offenverkauf ist die Auskunftsfähigkeit, was die absichtlich oder nicht absichtlich
zugesetzten Zutaten eines Produktes betrifft, nicht immer zuverlässig gegeben. Weitere
Kontrollen werden sicher helfen, das Verkaufspersonal zu sensibilisieren, über ihre
angebotenen Produkte entsprechende Unterlagen bereit zu halten, um allenfalls die Rezeptur
und Informationen über mögliche Kontaminationen nachschlagen zu können.
Ausgangslage
Die Prävalenz von Nahrungsmittelallergien
liegt gemäss fünftem Schweizerischem
Ernährungsbericht bei Kleinkindern bei 5 bis
7.5% und bei Erwachsenen bei ca. 2%. Zur
Vermeidung von allergischen Reaktionen,
die zum Teil lebensbedrohlich sein können
(anaphylaktischer Schock), müssen sich die
Allergiker auf die Zutatenlisten von
vorverpackten Lebensmitteln verlassen
können.
Aber auch bei offen angebotenen
Lebensmitteln, sei es im Restaurant, der
Bäckerei oder an Marktständen, hat der
Konsument das Recht, sich über die
Zusammensetzung zu informieren.
Gesetzliche Grundlagen
Für Allergene gelten gemäss Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LKV) Art. 8 folgende
Regelungen:
Zutaten (Lebensmittel und Zusatzstoffe), die allergene oder andere unerwünschte Reaktionen
auslösende Stoffe (nach Anhang 1) sind oder aus solchen gewonnen wurden, müssen in jedem
Fall im Verzeichnis der Zutaten deutlich bezeichnet werden.
Auf diese Zutaten muss auch dann
hingewiesen werden, wenn sie nicht absichtlich zugesetzt werden, sondern unbeabsichtigt in
ein anderes Lebensmittel gelangt sind (unbeabsichtigte Vermischungen oder Kontaminationen),
sofern ihr Anteil, z.B. im Falle von Haselnuss, 1 g pro Kilogramm oder Liter genussfertiges
Lebensmittel übersteigen könnte. Hinweise, wie „kann Spuren von Haselnuss enthalten“ sind
unmittelbar nach dem Verzeichnis der Zutaten anzubringen.
Lebensmittel und Zusatzstoffe, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) sind oder
daraus gewonnen wurden, dürfen nach Artikel 22 der Lebensmittel- und
Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) nur mit einer Bewilligung des Bundesamtes für
Gesundheit (BAG) in Verkehr gebracht werden. Lebensmittel und Zusatzstoffe, die bewilligte
GVO-Erzeugnisse sind, sind mit dem Hinweis „aus gentechnisch/genetisch verändertem X
hergestellt“ zu kennzeichnen.
Auf diesen Hinweis kann verzichtet werden, wenn keine Zutat
solches Material im Umfang von mehr als 0.9 Massenprozent enthält und belegt werden kann,
dass die geeigneten Massnahmen ergriffen wurden, um das Vorhandensein solchen Materials
in der Zutat zu vermeiden.
Die Angaben auf der Verpackung müssen korrekt sein (Täuschungsverbot, Art. 10 LGV). Weiter
gelten die allgemeinen Deklarationsvorschriften der LKV.
Text: Bericht des kantonalen Labors Basel. Bild (foodaktuell.ch): keine der geprüften Bäckereien
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