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| 2.9.2012 - Rubrik: Backwaren & Confiserie
| Druckansicht | Good news: korrekte Glacedeklarationen
Das kantonale Labor Basel hat die Deklaration von Glaceartikeln überprüft. Von den 30 erhobenen Proben musste keine beanstandet werden.
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Die
Glace-Sortenvielfalt ist riesig und einige der Zutaten gehören
zu den Allergenen. Eine fehlende Angabe oder eine
Verschleppung einer solchen Zutat könnte für
Allergiker problematisch sein.
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Bei drei Grossverteilern und fünf Glaceständen (Offenverkauf) hat kürzlich das kantonale Labor Basel die Deklaration von Glaceartikeln überprüft. Von 30 Eissorten wurden Proben
erhoben. Als Herkunft wurden folgende Regionen deklariert: Schweiz (28), Deutschland (1) und
EU (1).
Im Rahmen der Kampagne ist das Kantonslabor Basel folgenden Fragen
nachgegangen:
• Stimmt der deklarierte Fett- und Proteingehalt?
• Wie hoch ist der Zuckergehalt der Eissorten?
Stimmt der deklarierte Zuckergehalt?
• Können Allergene nachgewiesen werden, die
nicht deklariert sind?
• Werden die allgemeinen Anforderungen an die
Deklaration eingehalten?
• Können Eisverkäufer über ihre Glaces Auskunft
geben?
Ergebnisse
Erfreulicherweise musste keine Beanstandung ausgesprochen werden. Vereinzelt kam es
jedoch vor, dass Speiseeis Allergene enthält, auf die nicht schriftlich oder mündlich hingewiesen
wird. Speiseeis wird innerhalb der nächsten 5 Jahren erneut bezüglich Allergenen kontrolliert.
Die 20 Eissorten, welche bei den Grossverteilern erhoben wurden, waren korrekt
gekennzeichnet. Von den fünf besuchten Glaceständen konnten zwei Verkäufer kompetent
Auskunft über Zutaten und mögliche allergene Kontaminationen geben. Drei Verkäufer konnten
nur unbefriedigend bezüglich allergenen Zutaten oder Kontaminationen informieren.
In zwei
Vanille-Eissorten konnten wir rund 0.1% Ei und in einem Chocolat-Glace rund 0.1% Mandeln
nachweisen, ohne entsprechenden Hinweis auf diese allergenen Zutaten. Auf eine
Beanstandung wurde verzichtet, die Betriebe wurden aber auf die Mängel aufmerksam
gemacht.
Die Proben wurden bezüglich Soja, Sesam, Mandel, Haselnuss, Walnuss, Pistazie,
Cashewnuss, Erdnuss, Paranuss, Macadamianuss, Lupinen, Milch und Ei analysiert.
Abgesehen von Allergenen im Spurenbereich unterhalb der Deklarationslimite, konnten
Allergene nur in den Proben nachgewiesen, welche diese als Zutat in der Zutatenliste
aufgeführt hatten.
In einem Eislutscher (Stängeliglace) konnten wir ohne entsprechenden Hinweis rund 170 ppm
Haselnuss nachweisen. Der Betrieb wurde über das Resultat informiert:
Die Fettgehalte variierten von 0.2 bis 23.4% und entsprachen jeweils der deklarierten Menge.
Diesbezüglich musste keine Probe beanstandet werden.
Die Proteingehalte lagen im Bereich von 0.1 bis 4.0%. Auch diese Gehalte entsprachen der
Deklaration, so dass es zu keiner Beanstandung kam.
Zuckergehalt
Die Zuckergehalte lagen zwischen 5.3 und 27.7%. Es musste bezüglich Zuckergehalt und -art
kein Eis beanstandet werden.
Gesetzliche Grundlagen
Im 5. Kapitel (Art. 22 bis 30) der Verordnung über Zuckerarten, süsse Lebensmittel und
Kakaoerzeugnisse (SR 817.022.101) wird das Speiseeis definiert: Speiseeis ist eine gefrorene
oder halbgefrorene Zubereitung aus Milch, Milchprodukten, Trinkwasser, Zuckerarten,
Eiprodukten, Früchten, Fruchtsäften, Pflanzenfetten oder aus Mischungen nach Artikel 30,
worin die Speiseeispulver und flüssigen Zubereitungen zur Herstellung von Speiseeis
umschrieben werden. Zugaben wie Nüsse, Backwaren, Zuckerwaren, Obstkonserven, Honig,
Schokolade oder alkoholische Getränke sind erlaubt.
Das Gewicht des Speiseeises darf 450 g
je Liter Fertigprodukt nicht unterschreiten. Anstelle der Sachbezeichnung „Speiseeis“ können
auch die entsprechenden Sachbezeichnungen „Rahmeis“, „Doppelrahmeis“, „Milcheis“,
„Sorbet“, „Wassereis“, „Glace“ und „Softeis“, die in der erwähnten Verordnung genauer
umschrieben sind, verwendet werden.
Für Allergene gelten gemäss Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LKV) Art. 8 folgende
Regelungen:
Zutaten (Lebensmittel und Zusatzstoffe), die allergene oder andere unerwünschte Reaktionen
auslösende Stoffe (nach Anhang 1) sind oder aus solchen gewonnen wurden, müssen in jedem
Fall im Verzeichnis der Zutaten deutlich bezeichnet werden.
Auf diese Zutaten muss auch dann
hingewiesen werden, wenn sie nicht absichtlich zugesetzt werden, sondern unbeabsichtigt in
ein anderes Lebensmittel gelangt sind (unbeabsichtigte Vermischungen oder Kontaminationen),
sofern ihr Anteil, z.B. im Falle von Haselnuss, 1 g pro Kilogramm oder Liter genussfertiges
Lebensmittel übersteigen könnte. Hinweise, wie „kann Spuren von Haselnuss enthalten“ sind
unmittelbar nach dem Verzeichnis der Zutaten anzubringen.
Die Angaben auf der Verpackung müssen korrekt sein (Täuschungsverbot, Art. 10 LGV). Weiter
gelten die allgemeinen Deklarationsvorschriften der LKV.
Text: Kant. Laboratorium BS, 21.8.2012
Bilder: keine der untersuchten Glace
Weiterlesen: Dossier: Glace
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