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| 28.2.2014 - Rubrik: Fleisch & Delikatessen
| Druckansicht | Umstrittene Herkunftsdeklaration bei Fleisch
Die Ende Dezember 2013 erlassene
Regelung zur Herkunftsangabe bei
Frischfleisch führte zu starkem Protest
des Parlamentes und auch der
von der Kommission veröffentlichte
Bericht über die Auswirkungen einer
Einführung der Herkunftsdeklaration
für Fleisch als Zutat blieb nicht unbestritten.
Die Deklaration der Fleischherkunft
hat in den letzten Monaten in der
EU heftige Diskussionen ausgelöst.
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Im Dezember 2013 verabschiedete
die Kommission die
Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 1337/2013 zur Herkunftskennzeichnung
bei frischem Fleisch. Die
Durchführungsverordnung regelt die
Themen Rückverfolgbarkeit, Tiergruppen,
Fleischetikettierung, eine
Ausnahme für Fleisch aus Drittländern,
eine Ausnahme für Hackfleisch
sowie zusätzliche freiwillige Angaben.
Zur Fleischetikettierung wird in
Art. 5 geregelt, dass auf dem Produkt
der Mitgliedstaat respektive
das Drittland anzugeben ist, in dem
die Aufzucht stattgefunden hat sowie
derjenige, in dem das Tier geschlachtet
wurde. Wenn der in der
Verordnung definierte Aufzuchtabschnitt
in mehreren Staaten stattgefunden
hat, wird die Angabe ersetzt
durch "aufgezogen in mehreren
Mitgliedstaaten der EU" respektive
"aufgezogen in mehreren EU- und
Nicht-EU-Ländern". Diese Regelung
gilt für Schweine, Schafe, Ziegen
und Geflügel.
Heftige Proteste des Parlaments
Das EU-Parlament hat in den letzten
beiden Monaten vehement gegen
die neue Durchführungsverordnung
(EU) Nr. 1337/2013 protestiert. Stein
des Anstosses ist die lediglich zweistufige
Herkunftsangabe (Aufzucht
und Schlachtung).
In Art. 26 der
LMIV sei gemäss Parlament implizit
festgehalten, dass für Frischfleisch
nicht zwei, sondern drei Herkunftsangaben
gemacht werden müssten,
nämlich Geburtsort, Aufzuchtort und
Schlachtort. Nur so lasse sich erklären,
dass die Folgenabschätzung zur
Einführung einer verpflichtenden Angabe
des Herkunftsortes bei Fleisch,
das als Zutat verwendet wird, diese
drei Orte genannt würden.
Das Parlament
hat daher anfangs Februar
eine Resolution verabschiedet,
welche die Kommission auffordert,
die Durchführungs-verordnung (EU)
Nr. 1337/2013 zurückzuziehen. Die
Kommission demgegenüber ist hierzu
nicht bereit und argumentiert,
dass sie in keiner Art und Weise verpflichtet
war, das vom Rindfleisch
her bekannte dreistufige Modell auch
auf andere Fleischarten anzuwenden.
Die getroffene Regelung habe
im Gegenteil die Balance zwischen
dem Bedürfnis an Konsumenteninformation
und den Zusatzkosten für
die Nahrungsmittelhersteller gefunden.
Herkunftsdeklaration bei Fleisch als Zutat
Ebenfalls noch im Dezember 2013
hat die Kommission ihren Bericht
an das Europäische Parlament und
den Rat über die obligatorische Angabe
des Ursprungslandes oder
Herkunftsorts bei Fleisch, das als
Zutat verwendet wird, veröffentlicht.
Die Schlussfolgerungen des
Berichtes sind, dass das Interesse
der Verbraucher an einer Ursprungskennzeichnung
für Fleisch als Zutat
erheblich sei.
Allerdings gebe es zwischen
den Mitgliedstaaten deutliche
Unterschiede hinsichtlich der Präferenzen
und den Vorstellungen der
Verbraucher. Das insgesamt starke
Interesse der Verbraucher an einer
Ursprungskennzeichnung schlage
sich allerdings nicht in deren Bereitschaft
nieder, hierfür auch mehr zu
bezahlen. Bei einem Preisaufschlag
von weniger als 10 % gehe die Zahlungsbereitschaft
der Konsumenten
um 60 – 80 % zurück.
Der Bericht beruht auf drei Szenarien:
Szenario 1: Beibehaltung der freiwilligen
Kennzeichnung
Szenario 2: Verpflichtende Ursprungskennzeichnung
nach EU resp Nicht-EU
Szenario 3: Verpflichtende Ursprungskennzeichnung
unter Angabe
des Mitgliedstaates/
Drittstaates
Szenario 1 wird von der Kommission
aus Verbrauchersicht als nicht
zufriedenstellend beurteilt.
Szenario 2 hätte diesbezüglich eine deutliche
Verbesserung zur Folge. Der Verwaltungsaufwand
für Lebensmittelunternehmer
wird als vernachlässigbar
eingeschätzt, die Belastung der Behörden
dürfte jedoch um 10 – 30 %
steigen.
Bei Szenario 3 würde den
Verbrauchern die beste Information
geboten, die zusätzlichen Betriebskosten
für die Lebensmittelunternehmer
würden bei diesem Szenario
aber 15 – 50 % betragen, gerechnet
auf die Gesamtproduktionskosten
zwischen 8 und 12 %.
(Text: fial)
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