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| 31.3.2007 - Rubrik: Fleisch & Delikatessen
| Druckansicht | CH- und EU-Lebensmittelrecht: was ändert sich?
Seit 01.01.2007 ist der Export in die EU für bewilligte Lebensmittelbetriebe erleichtert. Was ändert sich für die Fleischbranche?
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Nur nach einer kantonalen Inspektion
können Lebensmittelbetriebe eine Bewilligungsnummer
erhalten, die ihnen
den Export in die EU ermöglicht. Bild: Bündnerfleisch der Bündner Metzgerei Peduzzi.
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Mit der Revision des Schweizerischen Lebensmittelrechts wurden weitere Massnahmen zur Ausdehnung der Äquivalenzanerkennung für den Warenverkehr von tierischen Produkten getroffen. Das Ziel, weitgehende Äquivalenz für
alle tierischen Lebensmittel zu erhalten,
ist mit den Änderungen des
schweizerischen Lebensmittelrechts
vom 15. November 2006 erreicht worden.
Somit entfallen seit Jahresbeginn
technische Handelshemmnisse sowie
Spezialbewilligungen und Veterinärzeugnisse
für den Export von Fleisch,
Fisch, Honig und Eiern in die EU, auch
der Import wird entsprechend einfacher.
Bisher hatten diese Sondermassnahmen
der Schweizer Lebensmittelindustrie
zusätzliche Kosten verursacht. Im Laufe
des Jahres sollen auch die grenztierärztlichen
Kontrollen verringert werden.
Es wird erwartet, dass sich durch
die Angleichungen der bereits bedeutsame
Exportanteil dieser Branche von
13 Prozent weiter erhöht. Andererseits
wird sich die Öffnung des Schweizer
Marktes für Importwaren im Inland auf
das Preisniveau auswirken.
Von den Gesetzesänderungen sind
die einzelnen Lebensmittelbranchen
unterschiedlich stark betroffen. Vor
allem für die Fleischindustrie sind grössere
Anpassungen notwendig. Für die
übrigen Branchen sind die Neugestaltung
der Hygieneverordnung, Details zu
Produktkennzeichnungen und Änderungen
bei Tabak und Gebrauchsgegenständen
von Bedeutung.
Die Geschwindigkeit der Rechtsänderungen
wird zwar von der Industrie
begrüsst, führt aber zu einer unvollständigen
Umsetzung in der Praxis. Im
Rahmen des lückenlos zu kontrollierenden
Warenflusses sind die Anforderungen
an die Lebensmittelproduzenten,
ihre Zulieferer und Dienstleister gestiegen.
Bedeutung für die Fleischbranche
und Verarbeiter anderer tierischer Produkte.
Von den neuen Verordnungen ist
besonders die Fleischindustrie betroffen.
Hier sind z.B. Massnahmen zur
Zoonosebekämpfung zu ergreifen, verstärkte
Produktkontrollen für Hack- und
Separatorenfleisch durchzuführen und
neue Kennzeichnungsregeln einzuhalten.
Die neuen Anforderungen sind in
der Verordnung über Lebensmittel tierischer
Herkunft (VLtH), die seit
1. Januar 2007 in Kraft ist, aufgeführt.
Hinzu kommt die systematische Überwachung
von Zoonosen, die in der Lebensmittel-
und Gebrauchsgegenständeverordnung
(LGV) und in der Verordnung
über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung
geregelt ist.
Die wichtigsten Änderungen in Kürze
– Äquivalenz für alle tierischen Lebensmittel
– Monitoring von Zoonosen (LGV)
– Anpassung der Hygieneverordnung
– Identitätskennzeichnung bewilligungspfl ichtiger
Betriebe
– Verordnung für Lebensmittel tierischer Herkunft
(VLtH)
– Kennzeichnung alkoholhaltiger Produkte
– Önologische Verfahren
– Diverse Kennzeichnungen (LKV)
– Speziallebensmittel
– Abstimmung von Tabakverordnung und LGV
– Phthalate in Spielzeug
– Bedarfsgegenstände aus Silicon
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Seit 2006 besteht die Bewilligungspflicht für Betriebe, die Lebensmittel
tierischer Herkunft herstellen, verarbeiten,
behandeln, lagern oder abgeben.
Davon ausgenommen sind Kleinbetriebe
und gewerbliche Metzgereien.
Nur nach einer kantonalen Inspektion
können Lebensmittelbetriebe eine Bewilligungsnummer
erhalten, die ihnen
den Export in die EU ermöglicht.
Das
Bundesamt für Veterinärwesen erfasst
diese Betriebe und meldet sie an die
EU. Betriebe, die bereits vor Ende 2006
als EU-Exporteure anerkannt waren,
müssen kein Bewilligungsgesuch einreichen.
Es ist ebenfalls möglich, nur
Teilbereiche eines Betriebes bewilligen
zu lassen. Die Betriebinspektionen werden
spätestens alle fünf Jahre wiederholt.
Alle tierischen Exportprodukte für
den EU-Raum müssen seit dem 1. Januar
2007 mit der Bewilligungsnummer und
der Länderabkürzung versehen werden,
für die übrigen Produkte gilt eine Übergangsfrist
bis zum 31. Dezember 2007.
Bei frischem Schweinefleisch besteht
seit Jahresbeginn die Pflicht zur
systematischen Trichinenkontrolle.
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Schweinefleisch ohne Trichinenprüfung ist speziell mit dem
Vermerk «nur CH» zu kennzeichnen
und darf nicht exportiert werden. Dasselbe
gilt für aus solchem Fleisch hergestellte
Erzeugnisse.
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Zu beachten ist auch die Kennzeichnungspflicht von Hackfleisch und Geflügel
zum Gekochtessen.
Für die übrigen tierischen Produkte
wurden folgende Änderungen in der
VLtH vorgenommen:
– Angabe des Produktionsverfahrens
bei Fischen (Zucht oder Wildfang).
– Besondere Kennzeichnung von Buttermakrelen.
– Grenzwerte für flüchtige Basenstickstoffe
(TVB-N) als Qualitätskriterium
für unverarbeitete Fischereierzeugnisse.
– Eier: Auf Verpackungen für den Detailhandel
ist der 21. Tag nach Legedatum
zusätzlich erforderlich.
– Für kühl zu lagernde Milch und Milchprodukte
entfällt die Angabe der Lagertemperatur.
– Rohmilch und daraus hergestellte
Produkte müssen als solche gekennzeichnet
werden.
Anpassungen der Hygieneverordnung.
Die Hygieneverordnung wurde
bereits 2005 für Milch und Milchprodukte
angepasst, um die Äquivalenz
dieser Erzeugnisse mit den EG-Bestimmungen
zu gewährleisten. Nun wurde
sie für die übrigen tierischen Produkte
revidiert. Aufgrund der Neustrukturierung
sind auch für andere Lebensmittel
Änderungen und neue Begriffsdefinitionen
zu berücksichtigen:
Die Toleranzwerte zum Zeitpunkt
des Produktverkaufs wurden durch Prozesshygienekriterien
ersetzt, die während
des Herstellungsprozesses einzuhalten
sind. Die in der EU geltenden
Höchstwerte für die einzelnen Parameter
wurden übernommen.
Bei hygienischen Mängeln im Verarbeitungsprozess
müssen die Verantwortlichen
im Rahmen der Selbstkontrolle
Massnahmen zur Einhaltung der
mikrobiologischen Kriterien ergreifen.
Da nicht alle gesetzlichen
Vorgaben sofort umgesetzt
werden können, sind die angegebenen
Übergangsfristen in den jeweiligen Verordnungen
zu beachten. Die Änderungen
der LGV sind bereits seit dem
1. Januar 2007 in Kraft.
Text: Susanne Täuber, Leiterin der Analytik Lebensmittel
bei der UFAG Laboratorien AG, 6210 Sursee, Tel. 041 926 83 30
Bilder: foodaktuell
Weiterlesen: Harmonisierung des Hygienerechts
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