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| 27.6.2015 - Rubrik: Fleisch & Delikatessen
| Druckansicht | Was heisst bei Fleisch koscher und halal?
Auszug aus dem Jahresbericht 2014 des KLZH: Im letzten Jahr kamen mehrere Fälle von Täuschung
bezüglich Tierart beim Fleisch in die Medien.
Ein Lebensmittelkontrolleur – gelernter
Metzger – entdeckte während der Inspektion in
einer muslimischen Metzgerei Kalbfleisch zu einem
auffällig günstigen Preis, das für ihn so gar nicht
wie Kalb aussah. Er ging der Sache nach, überprüfte
alle Papiere und Lieferscheine und brachte die
Täuschung schliesslich zur Anzeige.
Die Staatsanwaltschaft
kam zum Schluss, dass der Betrieb von
2010 bis 2013 seiner vorwiegend muslimischen
Kundschaft mehrere Tonnen Schweinefleisch als
Kalbfleisch mit der Auslobung halal verkauft hatte.
Der Verantwortliche wurde vor Gericht wegen Betrug
und mehrfacher Falschbeurkundung verurteilt,
denn Lebensmittel dürfen nicht mit einer falschen
Deklaration verkauft werden.
Auch wenn es für die
Bezeichnung “halal“ im Gesetz keine speziellen
Vorschriften gibt, so muss die freiwillige Auslobung
doch der Wahrheit entsprechen. Wird zum Beispiel
eine Mais-Poularde ausgelobt, dann muss das
Hähnchen auch entsprechend gefüttert worden
sein, ohne dass dies im Gesetz extra definiert ist. Im
vorliegenden Fall war die Beurteilung jedenfalls
einfach: Schweinefleisch kann keinesfalls halal
sein, da sind sich die islamischen Glaubensgemeinschaften
alle einig.
Rituelle Schlachtungen: was ist in der Schweiz erlaubt?
Sowohl der jüdische als auch der islamische Glaube
schreiben vor, dass keine verendeten Tiere gegessen
werden dürfen und dass das Tier bei der
Schlachtung sofort vollständig ausgeblutet werden
muss. Damit haben die Gelehrten wahrscheinlich
tausenden Menschen das Leben gerettet, in dem
kein verendetes Vieh mehr gegessen wurde, welche
möglicherweise übertragbare Krankheiten
hatte. Dank der vollständigen Ausblutung wurde
ausserdem eine bessere Schlachthygiene erreicht.
In den südlicheren Ländern war aufgrund des wärmeren Klimas auch die Verwertung von verunfalltem
Schlachtvieh bedenklich, was in Europa weiterhin
praktiziert wurde.
Die Verwendung von verendetem
Vieh ist auch hierzulande schon lange
verboten, allerdings als gesetzliche und nicht als
religiöse Vorschrift. Auch das Verbot von Schweinefleisch
macht im Süden aus klimatischen Gründen
durchaus Sinn und schützte die Bevölkerung
vor Lebensmittelvergiftungen, da Schweinefleisch
bei höheren Temperaturen viel schlechter konserviert
werden kann als Rind oder Schaf. Von einer
Betäubung oder deren Verbot ist in den alten
Schriften nichts zu lesen und auch die christliche
Kultur war damals weit entfernt vom Gedanken an
Tierschutz bei der Schlachtung.
Heute gilt in der Schweiz ein Tierschutzgesetz,
welches die Tötung ohne vorherige Betäubung
verbietet. Das Tier wird mittels Bolzenschuss, elektrischem
Strom oder Kohlendioxid betäubt und ist
bewusstlos, bevor die Tötung durch sofortiges Ausbluten
erfolgt. Das Entbluten durch Anstechen der
Halsschlagader am betäubten hängenden Tier hat
sich als gute Methode bewährt. Das Blut kann so
rasch austreten, damit eine gute Fleischhygiene
gewährleistet ist.
Das Ausbluten ohne Betäubung
ist ausnahmslos verboten und gilt als Tierquälerei
beim Rind genauso wie beim Huhn. Die Betäubung
ist aber nicht überall auf der Welt vorgeschrieben,
die Tierhaltung und Schlachtung erfolgt nach den
Vorschriften des jeweiligen Landes. Bei Importfleisch
kann es also durchaus sein, dass eine
Schlachtmethode angewandt wurde, welche in der
Schweiz nicht zulässig ist, unabhängig davon ob es
sich um “normales“, “koscheres“ oder “halal“
Fleisch handelt.
Einkauf im Koscher-Laden
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Damit das Fleisch nach jüdischem Glauben als
koscher gilt, muss das Tier zum Zeitpunkt der Entblutung
bei vollem Bewusstsein sein. Die Tötung
und Ausblutung erfolgt mittels Durchschneiden der
Kehle (das Tier erstickt oder verblutet). Damit ist
das Fleisch aber noch lange nicht koscher, der
gesamte Ausweidungs- und Zerlegungsprozess ist
genau beschrieben und erfolgt nach strengen Ritualen.
Es wird nur der vordere Teil des Tieres verwertet
(Gigot und Filet sind nicht koscher). Der
jüdische Metzger ist gut ausgebildet und vom Rabbi
anerkannt, das Fleisch wird erst am Ende der Verarbeitung
vom Rabbi für “koscher“ erklärt. Koscheres
Fleisch ist in jedem Fall importiert, das Tierschutzgesetz
verbietet das Schächten in der
Schweiz. Eine bestimmte Menge wird unter einem
vergünstigten Zollkontingent speziell für koscheres
Fleisch importiert, es kann aber auch ganz normal ohne weitere Deklaration zum Normalzollansatz
oder unter einem anderen Kontingent eingeführt
werden. Der Verkäufer muss die entsprechenden
Zertifikate vorlegen können, wenn er das Fleisch als
koscher auslobt.
Damit das Fleisch nach islamischem Glauben “halal“
(= erlaubt) ist, muss das Tier bei der Schlachtung
lebendig und gesund sein und muss vollständig
ausgeblutet werden (Blut ist nicht halal). Es muss
durch die Hand eines Gläubigen sterben (strenggenommen
eines Muslims) und es ist eine Gebetsformel
bei der Tötung zu sprechen. Innerhalb des Islams
gibt es viele verschiedene Glaubensrichtungen
und nicht alle interpretieren die Vorschriften für
halal beim Fleisch gleich streng.
Gemässigte Glaubensrichtungen
akzeptieren beispielsweise die
Elektrobetäubung bevor das Entbluten nach islamischem
Ritual erfolgt. Nach diesen Regeln wird auch
in der Schweiz und in Deutschland Halal-Fleisch
produziert. Somit kann Schweizer Fleisch, welches
entsprechend tierschutzkonform geschlachtet wurde,
als halal bezeichnet werden.
In Österreich wird
die Methode des gleichzeitigen Betäubens während
dem Kehlen-Schnitt praktiziert, ebenso wird in Neuseeland
und Australien bei Schlachtungen für den
arabischen Markt vorgegangen. Manche Muslime
empfinden dieses Fleisch jedoch bereits als “haram“
(= verboten). Für sie besteht, wie für die jüdische
Gemeinschaft, ein vergünstigtes Zollkontingent
für den Import einer begrenzten Menge von
Halal-Fleisch.
Der muslimische Konsument muss
sich selber beim Verkäufer erkundigen, worauf die
“halal“-Anerkennung basiert und ob die Kriterien
seinem persönlichen Glauben entsprechen. Aber
auch für halal gibt es private Zertifizierungsstellen.
Diese Nachweise muss der Verkäufer erbringen
können, denn auch mit der Auslobung “halal“ darf
er seine Kunden nicht täuschen.
(Auszug aus dem Jahresbericht 2014 des KLZH)
www.klzh.ch
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