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Schweizerischer Bäckerei- und Konditorei-Personal-Verband
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| 13.12.2008 - Rubrik: Gastronomie
| Druckansicht | Salatbuffet neben dem Miststock?
Immer mehr Schweizer Bauern werden zu landwirtschaftlichen Unternehmern
und entdecken die Gastronomie. Dies ist vor allem auf die Änderung von Art. 24b
des Raumplanungsgesetzes zurückzuführen, welcher am 1.9.2007 in Kraft trat.
Die Vorschriften für solche Besenbeizen sind je nach Kanton sehr unterschiedlich.
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Carmen Wanner, Präsidentin des Zürcher Cafetierverbandes ZCV kritisiert nicht die neue Konkurrenz sondern die offensichtliche Ungleichbehandlung.
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Es war das erklärte Ziel des National- und Ständerates mit der Änderung des Art. 24b RPG,
den Bauern drohende Verdienstausfälle zu kompensieren.
Art. 24b Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe ausserhalb der Bauzonen (Raumplanungsgesetz)
Können landwirtschaftliche Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das
bäuerliche Bodenrecht ohne ein Zusatzeinkommen nicht weiter bestehen, so können bauliche
Massnahmen zur Einrichtung eines betriebsnahen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs in bestehenden
Bauten und Anlagen bewilligt werden. Die Anforderung nach Artikel 24 Buchstabe a muss
nicht erfüllt sein.
Unabhängig vom Erfordernis eines Zusatzeinkommens können Nebenbetriebe mit einem engen
sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe bewilligt werden; dafür können massvolle
Erweiterungen zugelassen werden, sofern in den bestehenden Bauten und Anlagen kein oder zu wenig
Raum zur Verfügung steht.
Bei temporären Betriebszentren können bauliche Massnahmen nur in den bestehenden Bauten
und Anlagen und nur für gastwirtschaftliche Nebenbetriebe bewilligt werden.
Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, müssen nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe
den gleichen gesetzlichen Anforderungen und Rahmenbedingungen genügen wie Gewerbebetriebe in
vergleichbaren Situationen in den Bauzonen.
Der Nebenbetrieb darf nur vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin des landwirtschaftlichen
Gewerbes beziehungsweise von der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner geführt werden.
Personal, das überwiegend oder ausschliesslich für den Nebenbetrieb tätig ist, darf nur für
Nebenbetriebe nach Absatz 1bis angestellt werden. In jedem Fall muss die in diesem Betriebsteil
anfallende Arbeit zum überwiegenden Teil durch die Bewirtschafterfamilie geleistet werden.
Die Existenz des Nebenbetriebs ist im Grundbuch anzumerken.
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Eine vielseitige und innovative Besenbeiz mit Internetwerbung im Zürcherischen Hütten: Bäsebeiz Hengerten, baesebeiz.ch. Nebst Bewirtung bietet der Bauernhof auch Hofprodukte an, einen Partyraum im Keller, Weindegustationen und Schlafen im Stroh.
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Die Aussage, dass Konkurrenz das Geschäft belebt ist grundsätzlich richtig. Die Konkurrenz
bewirkt, dass sich jeder Betriebsbetreiber immer wieder am Markt messen muss und alles
daran zu setzen hat, marktkonforme Leistungen anzubieten. Besenbeizen scheinen den
Nerv der Zeit zu treffen und sind sehr beliebt.
Das Gastgewerbe kämpft seit Jahren gegen Überkapazitäten und dem damit verbundenen
Preisdruck. Durch das Aufkommen von immer mehr Besenbeizen hat sich die Situation, vor
allem auf dem Land noch verschärft. Besenbeizen können ganz anders kalkulieren und tendenziell
bei tieferen Preisen als im Gastgewerbe, einen höheren Deckungsgrad erwirtschaften.
Ungleichbehandlung Gastgewerbe/Landwirtschaft
Der Schweizer Cafetier Verband beklagt nicht die zusätzliche Konkurrenz, sondern die offensichtliche
Ungleichbehandlung. Es darf nicht sein, dass unter dem Vorwand der
Marktliberalisierung, das bestehende und traditionelle Gastgewerbe so in Bedrängnis
gebracht wird, dass es zu Betriebsschliessungen kommt.
In Art. 94 BV wird der Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit festgehalten. Indem Art. 24b RPG
den Landwirten ein Gewerbeprivileg verschafft und diese in direkter Konkurrenz zu normalen
Gewerbetreibenden stehen, wird der freie Wettbewerb zwischen diesen beiden Gruppen
von Marktteilnehmern eingeschränkt. Es fragt sich, ob dies vor der Bundesverfassung standhält.
Mangels einer verfassungsrechtlichen Grundlage verstösst Art. 24b RPG gegen Art. 94 Ziff.
4 BV. Die Angelegenheit ist allerdings nicht justiziabel, weil die Bundesverfassung eine Überprüfung
von Bundesgesetzen durch die Gerichte und rechtsanwendenden Behörden ausschliesst
(Art. 191 BV). Somit können sich die Gewerbetreibenden nur auf dem politischen
Weg gegen Art. 24b RPG wenden.
Eine Abschwächung der unfairen Regelung kann nicht darin gefunden werden, die
Landwirtschaftszonen für alle Gewerbetreibenden zu öffnen, denn dadurch würde der wichtigste
raumplanungsrechtliche Grundsatz der Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet
aufgehoben. Vielmehr muss die Lösung in einer zurückhaltenden Bewilligungspraxis zu Art.
24b RPG bestehen.
In die richtige Richtung gehen hier Bestrebungen, mittels kantonalen oder
Gemeindevorschriften. Der Kanton Obwalden will die Besenbeizen besser regeln, beispielhaft
ist das Reglement der Gemeinde Bubikon.
Wiedereinführung einer minimalen Ausbildung
Wenn schon nicht gegen die tendenzielle Ungleichbehandlung im Bereich RPG angegangen
werden kann, dann müsste zumindest bei der Ausbildung der Hebel angesetzt werden.
Der Schweizer Cafetier Verband setzt sich vehement dafür ein, dass in allen Kantonen wieder
eine minimale Ausbildung eingeführt wird. Jedoch sollte es nicht bei einem einmaligen,
kurzen Einführungskurs bleiben, sondern es sollte eine Regelung gefunden werden, die
jeweils bei jedem Wechsel des Betriebverantwortlichen einen "Wiederholungskurs" nötig
machen würde.
In dieser Hinsicht zeichnet sich nun auch eine Lösung ab. Das BAG hat eine neue
Verordnung des EDI über Ausbildungsanforderungen in Lebensmittelhygiene in die
Anhörung gesandt, welche per 1. April 2010 in Kraft treten wird. Zumindest im Bereich der
Lebensmittelhygiene kommt es nun wieder zu einer obligatorischen Ausbildung.
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Keine Besenbeiz sondern ein normales Tearoom mit Terrasse. Ohne Miststock neben dem Salatbuffet dafür mit Aussicht auf den Genfersee.
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Vergleich der Wettbewerbsfaktoren Punkt für Punkt:
Wettbewerbsfaktoren im Gastgewerbe
Finanzkosten:
Betrieb, 100 Plätze, ca.
220 m2; Mietzins für
Raumbedarf:
Fr. 16'500.00 bei einem
m2-Preis von Fr. 500.00
Personalkosten:
Zwingende Mindeslöhne gemäss L-GAV;
Durchschnitt gemäss
Bundesamt für Statistik
Fr. 3'902.00 (2006)
Warenkosten:
Gastro-Lieferanten,
Regionales Gewerbe
Mehrwertsteuer:
Dienstleistungen unterstehen dem höheren
Ansatz von 7.6 %
Lehrlingsausbildung:
Das Gastgewerbe bildet
rund 9000 Lernende
aus; geschätzte Kosten
für die Branche 54 Mio.
Franken
Öffnungszeiten:
Tages-oder
Ganztagesbetriebe
Rauchverbot-Folgen:
Erwarteter Umsatzrückgang 7 % - 15 %
Lebensmittelhygiene und bauliche Vorschriften:
Strenge Vorschriften,
strenge Kontrollen
Wettbewerbsfaktoren bei Besenbeizen
Finanzkosten:
Errichtet auf Landwirfschaftsfläche, gleiche
Grösse, Mietzins für
Raumbedarf:
Fr. 6'600.00 bei einem
m2-Preis von Fr. 200.00
Personalkosten:
Nicht dem L-GAV unterstellt; gemäss RPG
haben die Besenbeizen
mit Familienangehörigen
zu arbeiten; somit auch
keine oblig. Krankentaggeldversicherung für
720 Tage ab dem ersten
Tag.
Warenkosten:
Direkt-Bezüge ab Hof
Mehrwertsteuer:
Keine Steuer auf
Eigenprodukte, somit
Wegfall der MwSt.
Lehrlingsausbildung:
Keine
Öffnungszeiten:
Meist nur geöffnet zur
Mittagszeit und/oder
Abendzeit
Rauchverbot-Folgen:
Da per Definition Besenbeizen eher im Freien;
keine Einschränkungen
Lebensmittelhygiene und bauliche Vorschriften:
Für Ausschankflächen mit geringer Anzahl Steh- und Sitzplätze können im Sinne der Verhältnismässigkeit angemessene Erleichterungen in baulicher und lufttechnischer Hinsicht gewährt werden. Desgleichen können Erleichterungen in baulicher und lüftungstechnischer Hinsicht bei Saisonbetrieben gewährt werden. Indessen dürfen dabei keine hygienischen Missstände auftreten. Grundsätzlich haben Besenbeizen die hygienischen Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung zu erfüllen. Sie gelten als Lebensmittelbetriebe im Sinne von Art. 2 der Lebensmittelverordnung, weshalb auf sie die Bestimmungen der
Hygieneverordnung des EDI anwendbar sind. Der Vollzug an Ort und Stelle erfolgt betriebsangepasst und verhältnismässig. Stellt der Gastronomiebetrieb nicht die Haupttätigkeit des Betriebes dar, bestehen bereits heute erleichterte Anforderungen.
(Text: Referat von Carmen Wanner an der Jahres-Medienkonferenz am 8.12.2008
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