|
Cash+Carry Angehrn:
Frische für Profis
an neun Standorten
in der Deutschschweiz.
Direkt zur
CCA-Website:
www.cca-angehrn.ch
|
Schweizerischer Bäckerei- und Konditorei-Personal-Verband
|
|
|
|
|
|
4.6.2015 | Lebensmittelrecht globaler Exportmärkte
|
|
|
Über 130 Teilnehmende aus Industrie, Verwaltung, Handel, Beratung
und weiteren interessierten Kreisen liessen sich die Gelegenheit nicht entgehen lassen, aus erster
Hand eine Einführung in das Lebensmittelrecht von Brasilien, China, Japan, Russland und den
USA zu erhalten und wichtige Fragestellungen in Zusammenhang mit diesen Lebensmittelrechtsordnungen
zu diskutieren.
Bild: Evelyn Kirchsteiger-Meier, Dozentin und Leiterin Fachstelle QM und Lebensmittelrecht, ZHAW
|
Die Jubiläumstagung führte die ZHAW Zürcher Hochschule für Angewandtge Wissenschaften in Zusammenarbeit
mit dem Europa Institut der Universität Zürich durch. Dies, weil die Tagungsleiterin Evelyn
Kirchsteiger-Meier, Dozentin und Leiterin der Fachstelle Qualitätsmanagement und Lebensmittelrecht,
zusammen mit Dr. Tobias Baumgartner, Vize-Direktor des Europa Instituts, im Juli 2014 das englischsprachige
Fachbuch „Global Food Legislation. An Overview“ (Wiley-VCH Verlag) herausgegeben hat.
Die
Publikation dieses Fachbuches bildete den Hintergrund für die Tagung. Einen Grund für das Tagungsthema
stellte auch die Tatsache dar, dass Teilnehmende aus vergangenen Tagungen regelmässig den
Wunsch geäussert hatten, das Lebensmittelrecht wichtiger Exportmärkte zu beleuchten.
In ihrem Grusswort blickte Prof. Dr. Corinne Gantenbein-Demarchi, Leiterin des Zentrums für Lebensmittelund
Ernährungsforschung, auf die vergangenen Wädenswiler Lebensmittelrecht-Tagungen zurück. Sie
stellte fest, dass die Tagung der jährliche Treffpunkt der Lebensmittelrecht-Fachleute ist, bei dem man Informationen
von qualifizierten Referentinnen und Referenten im Lebensmittelrecht erhält, sich vernetzt und
austauscht. Die kontinuierliche Weiterbildung sowie der Austausch in einem lebendigen Netzwerk von
Spezialistinnen und Spezialisten sind gerade für das dynamische und sich ständig weiterentwickelnde
Fachgebiet des Lebensmittelrechts von zentraler Bedeutung.
Zwei Säulen der Schweizer Handelspolitik
Der Einstiegsvortrag von Dr. Tim Kränzlein, stellvertretender Leiter Fachbereich Internationale Handelspolitik
im Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), beleuchtete die zwei Säulen der Schweizer Aussenhandelspolitik:
die multilaterale Schiene (Welthandelsorganisation WTO) und die bilaterale Schiene
(Freihandelsabkommen). Was die Freihandelsabkommen betrifft, so hat die Schweiz gegenwärtig 28
Abkommen mit 38 Partnern abgeschlossen.
Trotz der Abkommen können jedoch administrative Hürden
für exportwillige Firmen bestehen, wie Dr. Kränzlein dies etwa am Beispiel der Milchprodukte-Exporte
nach China erläuterte. Für diese Milchprodukte sind erfolgreiche Einzelinspektionen in den interessierten
Betrieben durch chinesische Behörden als Voraussetzung für den Export notwendig. Weiter informierte Dr.
Kränzlein über die Arbeitsgruppe (AG) Agroexport, welche als Anlaufstelle für Firmen im Zusammenhang
mit Exporten von Nahrungsmitteln und Agrarprodukten dient und eine Plattform der Bundesverwaltung und
der relevanten Branchenverbände ist (http://www.blw.admin.ch/themen/01344/01347/index.html?lang=de,
[27.05.2015]).
Globales Lebensmittelrecht vertieft
Die nachfolgenden Länderreferate boten den Teilnehmenden eine grundlegende Einführung in das Lebensmittelrecht
der ausgewählten Exportmärkte. Die eingeladenen Referentinnen und Referenten, teilweise
zugleich Autorinnen und Autoren des entsprechenden Kapitels in der erwähnten Buchpublikation „Global
Food Legislation“, vermittelten Informationen zu folgenden Bereichen:
• Lebensmittelrechtliche Grundlagen und wichtige Rechtsakte
• Zuständige Behörden
• Wichtige Regelungsbereiche des jeweiligen Lebensmittelrechts, beispielsweise hinsichtlich
Hygiene, Lebensmittelsicherheit, Kennzeichnung, Dokumentation
• Allenfalls weitere Aspekte von besonderem Interesse
Die Referentinnen und Referenten zu den Länderreferaten waren:
• USA: Gary Jay Kushner, Partner, Hogan Lovells US LLP, Washington
• Brasilien: Anneliese Moritz, Felsberg Advogados, São Paolo
• Russland: Oleg Zhabinski, Rehau Gruppe, Moskau
• Japan: Prof. Dr. Moritz Bälz, Goethe-Universität Frankfurt am Main
• China: Dr. Juanjuan Sun, Renmin University of China, Beijing
Grundsätzlich wurde im Rahmen der Länderreferate auch das Bewusstsein gefördert, dass die Rechtsvorschriften
immer im Kontext der Kultur des entsprechenden Landes, des politischen Systems, der
Intrastruktur und der zugehörigen Institutionen verstanden werden müssen. Nachfolgend ist eine Auswahl
der vorgestellten Regelungsbereiche vergleichend dargestellt:
Lebensmittelhygiene und Lebensmittelsicherheit
Die Verpflichtung, ein System nach den HACCP-Grundsätzen auszuarbeiten und umzusetzen, ist in den
betrachteten Ländern in unterschiedlichem Ausmass vorhanden. In den USA war bis anhin die Anwendung
des HACCP-Konzeptes bis auf wenige Ausnahmen1 nicht verpflichtend vorgeschrieben. Mit der Verabschiedung
des von Präsident Obama im Januar 2011 unterzeichneten Food Safety Modernization Acts
(FSMA)2 wurde ein Gefahrenbeherrschungssystem nach HACCP-Vorbild – genannt HARPC (Hazard
Analysis and Risk-Based Preventive Controls) – für alle von der FDA regulierten Betriebe verpflichtend
vorgeschrieben.
In Brasilien sind HACCP-ähnliche Regelungen in den von der ANVISA (Nationale
Behörde der öffentlichen Gesundheit; Agência Nacional de Vigilância Sanitária3) herausgegebenen
„allgemein bewährten Herstellungspraktiken“ für einige Produktgruppen enthalten, beispielsweise für
Erdnüsse oder Obstkonserven.
Für Russland ist eine wichtige Rechtsvorschrift im Zusammenhang mit der Lebensmittelhygiene und
-sicherheit der „Beschluss über die Anwendung von Sanitärmassnahmen4“, der allgemeine Vorschriften
zum hygienischen Umgang mit Lebensmitteln enthält; HACCP ist indes nicht speziell erwähnt.
In Japan
kann seit 1995 der sogenannte „comprehensive sanitation management and production process“ durch
das MHLW (Ministry of Health, Labor and Welfare5) pro Betrieb genehmigt werden; dies wird als japanische
Variante des HACCP bezeichnet (festgehalten in Art. 13 des Food Sanitation Law, FSL6); während in China
HACCP nicht verpflichtend vorgeschrieben ist. Die grundlegende Rechtsvorschrift zum Thema Lebensmittelhygiene
und Lebensmittelsicherheit bildet das 2009 verabschiedete Food Safety Law of the People’s
Republic of China7.
Kennzeichnung
Was die Kennzeichnung vorverpackter Produkte betrifft, wurden von den Referentinnen und Referenten
unter anderem die Pflichtangaben für die betrachteten Länder dargelegt. Diese Pflichtangaben sind:
• USA: „Statement of identity“, Nettogewicht, Nährwertangaben, Informationen über den Hersteller
(„signature line“), Zutatenliste8. Zudem ist erwähnenswert, dass das USDA die Etiketten
derjenigen Betriebe, die ihm unterstellt sind, vor der Inverkehrbringung bewilligt.
• Brasilien: Artikelbezeichnung nach entsprechender ANVISA-Verordnung, Herkunftsland, Markenzeichen,
Nettogewicht, ANVISA-Registrierungsnummer, Name und Anschrift des Herstellers, Liste
der Zutaten, Tag der Herstellung, Haltbarkeitsdatum und Chargennummer, Nährwertinformation
und gegebenenfalls weitere Informationen (z.B. hinsichtlich GVO)9.
• Russland: Zutatenliste, GVO falls zutreffend, Nährwertkennzeichnung, beabsichtigter Zweck,
Zubereitungsmethode für Fertiggerichte, Datum und Ort der Herstellung, Gegenanzeigen im Falle
bestimmter Erkrankungen10.
• Japan: Ein neues Kennzeichnungsrecht ist seit 1. April 2015 in Kraft; es fasst 58 frühere Regelwerke
zusammen. Gemäss neuem Recht sind die Pflichtelemente der Kennzeichnung: Bezeichnung
des Lebensmittels, Zutaten, Allergene, GVO falls zutreffend, Zusatzstoffe, Füllmenge,
Mindesthaltbarkeits-/Verbrauchsdatum, Aufbewahrungshinweise, Herkunftsland/-ort, Angaben
zum Hersteller, Vertriebshändler oder Importeur, Nährwertangaben11.
• China: Bezeichnung des Lebensmittels, Zutatenliste, Nettogewicht, Adresse und Kontaktinformationen
zum Hersteller oder Verteiler, Tag der Herstellung und Mindesthaltbarkeitsdatum,
Aufbewahrungshinweise, Lizenznummer des Herstellers, Code des Produkt-Standards12.
Rückverfolgbarkeit
Eine Verpflichtung zur Rückverfolgbarkeit als Element des Lebensmittelsicherheitssystems, wie sie im
schweizerischen und EU-Lebensmittelrecht vorhanden ist („ein Schritt vorwärts – ein Schritt zurück“)13,
besteht in den betrachteten Ländern in ähnlicher Weise in China14. In Japan besteht die Verpflichtung
zur Rückverfolgbarkeit nur für Rindfleisch und Reisprodukte15; daneben bestehen diverse Rückverfolgbarkeitssysteme
auf freiwilliger Basis.
Fussnoten:
1 Die Ausnahmen betreffen die von der Food and Drug Administration (FDA) regulierten Betriebe: Hersteller von
Fruchtsäften, Meeresfrüchte-Verarbeiter, Hersteller von säurearmen Konserven und Lebensmitteln mit hohem
Säuregehalt, sowie alle vom US Departement of Agriculture (USDA) regulierten Betriebe (fleisch- und
geflügelverarbeitende Betriebe sowie Betriebe, die verarbeitete Eiprodukte herstellen).
2 Pub. L. No. 111-353. Der FSMA ändert den Federal Food, Drug and Cosmetic Act (FD&C Act) im Bereich der
Lebensmittelhygiene und Lebensmittelsicherheit.
http://www.fda.gov/Food/GuidanceRegulation/ FSMA/ucm247548.htm [zuletzt abgerufen: 27.05.2015].
3 http://portal.anvisa.gov.br/wps/portal/ anvisa/anvisa/home [zuletzt abgerufen: 27.05.2015].
4 Customs Union Resolution ‘‘On application of sanitary measures in the Customs Union’’ (‘‘O primenenii sanitarnych
mer v Tamoyhennom soyuze’’) No. 299 of 28 May 2010).
5 http://www.mhlw.go.jp/english/ [zuletzt abgerufen: 27.05.2015].
6 Nicht offizielle englische Übersetzung des Food Sanitation Law unter http://www.japaneselawtranslation.go.jp/
[zuletzt abgerufen: 27.05.2015], z.B. zu finden mit dem Stichwort „sanitation“.
7 Nicht offizielle englische Übersetzung des Food Safety Law of the People’s Republic of China z.B. unter
http://www.fas.usda.gov/gainfiles/ 200903/146327461.pdf [zuletzt abgerufen: 27.05.2015].
8 Für weitere Informationen, vgl. FDA’s Food Labeling Guide unter
http://www.fda.gov/Food/GuidanceRegulation/ GuidanceDocumentsRegulatoryInformation/LabelingNutrition/ucm2006
828.htm [zuletzt abgerufen: 27.05.2015].
9 Rechtsgrundlage: Art. 31 Brazilian Consumer Code (CDC), Federal Law No. 8.078/1990.
10 Rechtsgrundlage: ‘‘On quality and safety of foodstuffs’’ (‘‘O kachestve i bezopasnosti pishchevykh produktov’’) No. 29-
FZ of 2 January 2000 sowie Vorschriften der EAWU( Eurasische Wirtschaftsunion).
11 Rechtsgrundlage: Food Labeling Law and Food Labeling Standard (Kabinettsverordnung Nr. 10/2015).
12 Rechtsgrundlage: General Rules on Labels of prepacked food (GB7718-2011).
13 Vgl. Art. 18 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1–24); Art. 50 Lebensmittel- und
Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV), SR. 817.02.
14 Vgl. Art. 36 und 37 Food Safety Law of the People’s Republic of China.
15 Rechtsgrundlage: Rice Traceability Law and Beef Traceability Law.
Ausblick Tagung 2016
Viele Teilnehmende äusserten in ihren Rückmeldungen den Wunsch, das Thema Export in künftigen
Veranstaltungen zu vertiefen. Diesem Wunsch kommt die Tagungsleitung bei Gelegenheit gerne nach.
Vertiefte Informationen zu den betrachteten Lebensmittelrechtsordnungen können auch im erwähnten
Buch „Global Food Legislation“ (Auch als elektronische Kindle-Version) oder im direkten Kontakt mit den
Referentinnen und Referenten gewonnen werden. Die 11. Wädenswiler Lebensmittelrecht-Tagung, die im
Mai 2016 geplant ist, wird voraussichtlich wieder Themen zum Schweizer und/oder EU-Lebensmittelrecht
aufgreifen. (Text: ZHAW)
|
---------------------------------
|
|
|
|
|