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Undeklarierte Allergene in Broten beanstandet
Im Rahmen der Kampagne ist das kantonale Labor Basel-Stadt KLBS der Frage nachgegangen, ob das Verkaufspersonal im
Offenverkauf oder die Verpackung bei vorverpackten Broten über die Zusammensetzung und potentielle Verunreinigung eines Produktes mit Allergenen Auskunft geben kann. Es hat 21 Brotproben auf Allergene, gentechnisch veränderte Organismen und Kennzeichnung geprüft. Bei zwei Produkten fehlten Hinweise auf Sesam und Milch. Die Produkte wurden beanstandet. Die betroffenen Betriebe haben die Mängel umgehend korrigiert.
Das KLBS beanstandete zwei Proben aufgrund nicht deklarierter Allergene und wird daher
Mehrkornbrote auch in Zukunft auf diesen Aspekt prüfen.
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Das kantonale Labor Basel-Stadt KLBS hat in 19 verschiedenen Geschäften (12 Bäckereien und 7 Grossverteilern) 21 Brotsorten mit verschiedenen Körnern erhoben. 15 der Brote wurden im Offenverkauf angeboten. Die
Zutaten dreier Brote stammten aus biologischem Anbau. Es untersuchte folgende Parameter:
• Allergene (Milch, Ei, Sesam, Erdnuss, Cashewnuss, Pistazien, Mandeln, Haselnuss,
Walnuss, Paranuss, Pecannuss, Macadamianuss, Lupine und Soja)
• Gentechnisch veränderte Organismen (GVO)
In einem vorverpackten Sonnenblumenbrot wurden grössere Mengen (> 0.1%) Sesam
nachgewiesen, obwohl Sesam weder in der Zutatenliste noch mit dem Hinweis „kann Spuren
von Sesam enthalten“ auf der Verpackung deklariert wurde. Die Probe wurde beanstandet.
Abklärungen ergaben, dass Sesam als Zutat eingesetzt wurde, die Kennzeichnung aber
unvollständig war. Dies wurde umgehend korrigiert.
In einem Dinkelbrot aus dem Offenverkauf wurden ohne entsprechenden Hinweis bei der
Erhebung Milchbestandteile in grösseren Mengen (> 0.1%) nachgewiesen. Auch dieses Brot
wurde beanstandet. Es stellte sich heraus, dass die Verkäuferin einfach vergessen hatte,
dieses Allergen zu erwähnen. Künftig wird ein Ordner bereit stehen um die Rezepturen
nachschlagen zu können.
In einem Kürbiskernbrot wurden geringe Mengen (< 0.1%) Milchbestandteile und Sesam, in
einem Nussbrot und einem 10-Kornbrot geringe Mengen (< 0.1%) Milchbestandteile
nachgewiesen. Da es sich in diesen Fällen möglichweise um Kontaminationen unterhalb des
Deklarationsschwellenwertes handelt, wurden die Betriebe ohne Beanstandung über den
Befund aufmerksam gemacht.
Die anderen Allergene konnten entweder nicht, oder nur bei entsprechender Deklaration
nachgewiesen werden.
Die
Kennzeichnungen
der
vorverpackten
Brote
waren
bezüglich
allgemeiner
Deklarationselemente wie Datierung, Sachbezeichnung, Zutatenliste, etc. vollständig.
Schlussfolgerungen
Da es doch zu zwei Beanstandungen aufgrund nicht deklarierter Allergene kam, werden
Mehrkornbrote auch in Zukunft auf diesen Aspekt geprüft.
Betreffend Prüfung auf GVO: In allen Brotsorten wurde nach den genetischen Elementen 35S-Promotor und NOS-Terminator
gescreent. Diese Gensequenzen konnten nicht nachgewiesen werden.
Ausgangslage und gesetzliche Grundlagen
Die Häufigkeit von Nahrungsmittelallergien liegt gemäss 6. Schweizerischem Ernährungsbericht bei Kindern zwischen 2 und 6% und bei Erwachsenen zwischen 2 bis 4%. Zur Vermeidung von allergischen Reaktionen, die zum Teil lebensbedrohlich sein können (anaphylaktischer Schock), müssen sich die Allergiker auf die Zutatenlisten von vorverpackten Lebensmitteln verlassen können. Auch bei offen angebotenen Lebensmitteln, sei es im Restaurant, der Bäckerei oder an Marktständen, haben Konsumentinnen und Konsumenten das Recht, sich über die Zusammensetzung zu informieren und zuverlässig Auskunft zu erhalten.
Für Allergene gelten gemäss Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LKV) Art. 8 folgende
Regelungen:
Zutaten (Lebensmittel und Zusatzstoffe), die allergene oder andere unerwünschte Reaktionen
auslösende Stoffe (nach Anhang 1) sind oder aus solchen gewonnen wurden, müssen in jedem
Fall im Verzeichnis der Zutaten deutlich bezeichnet werden.
Auf diese Zutaten muss auch dann
hingewiesen werden, wenn sie nicht absichtlich zugesetzt werden, sondern unbeabsichtigt in
ein anderes Lebensmittel gelangt sind (unbeabsichtigte Vermischungen oder Kontaminationen),
sofern ihr Anteil, z.B. im Falle von Haselnuss, 1 g pro Kilogramm oder Liter genussfertiges
Lebensmittel übersteigen könnte. Hinweise, wie „kann Spuren von Haselnuss enthalten“ sind
unmittelbar nach dem Verzeichnis der Zutaten anzubringen.
Lebensmittel und Zusatzstoffe, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) sind oder
daraus
gewonnen
wurden,
dürfen
nach
Artikel
22
der
Lebensmittel-
und
Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) nur mit einer Bewilligung des Bundesamtes für
Gesundheit (BAG) in Verkehr gebracht werden.
Lebensmittel und Zusatzstoffe, die bewilligte
GVO-Erzeugnisse sind, sind mit dem Hinweis „aus gentechnisch/genetisch verändertem X
hergestellt“ zu kennzeichnen. Auf diesen Hinweis kann verzichtet werden, wenn keine Zutat
solches Material im Umfang von mehr als 0.9 Massenprozent enthält und belegt werden kann,
dass die geeigneten Massnahmen ergriffen wurden, um das Vorhandensein solchen Materials
in der Zutat zu vermeiden.
(KLBS 15.1.2016)
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Copyright Codex flores, Huobstr. 15, CH-8808 Pfäffikon (SZ) |
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