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4.5.2011
| Druckansicht | Wichtige Grundsatzentscheide zu Swissness
Subkommission der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates führt erste materielle Diskussionen und eine Grundsatzdiskussion über die Swissnesskriterien für Lebensmittel.
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Die von der Kommission für Rechtsfragen
des Nationalrates (RK-NR) eingesetzte Subkommission (SKRK-NR) zur Bearbeitung der Swissness-Vorlage hat am 24. Januar und am 23. Februar 2011 erste materielle
Diskussionen geführt und eine Grundsatzdiskussion über die Swissnesskriterien
für Lebensmittel begonnen. An ihrer Mai-Sitzung dürften
wichtige Grundsatzentscheide gefällt werden.
Ausgangspunkt für die Einsetzung
einer Subkommission war die Einschätzung der RK-NR, die vom Bundesrat vorgeschlagenen Normen zur Abänderung bzw. Ergänzung des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) seien in verschiedener Hinsicht verbesserungsbedürftig.
Im Bereich der verarbeiteten Naturprodukte (Art. 48b E-MSchG) formulierte die RK-NR explizit Zweifel, dass die vorgeschlagene
Regelung, wonach die Herkunft eines Produkts dort liegen soll, wo 80 Prozent der Rohstoffe herkommen, den Anforderungen des Wirtschaftsstandortes Schweiz entspricht.
Vielmehr sollten nach Ansicht
der RK-NR in diesem Bereich weitere Faktoren berücksichtigt werden,
wie beispielsweise die Herkunft der Idee.
Diskussion verschiedener Berichte
Die Mitglieder der SKRK-NR behandelten
unter dem Vorsitz von Nationalrat
Kurt Fluri (FDP.Die Liberalen, SO) am 24. Januar und am 23. Februar
2011 verschiedene Berichte, welche die SKRK-NR an ihrer konstituierenden
Sitzung vom 19. November
2010 als Entscheidungsgrundlagen
in Auftrag gegeben hat. Zu erwähnen sind der Bericht des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) über die "Auswirkungen der Swissness-Vorlage auf die Land- und Ernährungswirtschaft".
Dieser Bericht, der unter "Land- und Ernährungswirtschaft"
auch die Nahrungsmittel-
Industrie mitmeint, liest sich dem Vernehmen nach wie ein anwaltschaftlich verfasstes Papier für die von den Bundesbehörden angedachte
Qualitätsstrategie für die Landwirtschaft. Daneben wurden verschiedene Berichte des Institutes
für Geistiges Eigentum (IGE) zur Kenntnis genommen. So eine vergleichende Darstellung über die Regelung des Täuschungsschutzes
in verschiedenen Rechtsquellen (im Markenschutzgesetz [MSchG], im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], in der Lebensmittelgesetzgebung
[LMG] sowie im Firmenrecht des Obligationenrechts
[OR]).
Dieser Bericht hat in der SKRK-NR offenbar zu einer engagierten
Diskussion über die Frage geführt, welche Erwartungen von Konsumentinnen und Konsumenten an die Swissness von Lebensmitteln von Relevanz sind. Ein weiterer Bericht
des IGE stellte – wenngleich auch nicht auf dem aktuellsten Stand – die Positionen der verschiedenen Akteure wie Konsumentenorganisationen,
Bauern, Nahrungsmittelhersteller,
Dienstleistungserbringer usw. dar. Zur Sprache kam dem Vernehmen nach am Rand auch der Vorschlag, nur das neue Wappenschutzgesetz
zu verabschieden. Beschlossen
in der Sache wurde nichts.
Nicht besonders erwähnenswert ist der Bericht des seco über die volkswirtschaftlichen
Auswirkungen der Swissness-Vorlage, der offenbar verschiedene materielle Fehler sowie
Lücken enthalten und Kritik aus der Mitte der Mitglieder der SKRK-NR provoziert haben soll.
Planwirtschaftlich anmutender Verordnungsentwurf
Die Mitglieder der SKRK-NR wollten offenbar bereits an ihrer Januar-Sitzung wissen, wie der Bundesratsvorschlag
für verarbeitete Naturprodukte
(E-MSchG Art. 48b) in eine Verordnung umgesetzt werden könnte. Sie gaben die Ausarbeitung eines entsprechenden Entwurfs in Auftrag.
Der Verordnungsentwurf über die Modalitäten der Umsetzung
von Art. 48b E-MSchG (5 Seiten
Bundesratsverordnung und 10 Seiten Departementsverordnung!) mutet mit Bestimmungen wie "Das Departement legt fest, welche Naturprodukte
und Rohstoffe nicht verfügbar sind" planwirtschaftlich an. Auf eine Konsultation des Gewerbeverbandes
und der fial wurde mit dem Hinweis verzichtet, dass der Verordnungsentwurf auf dem Vorschlag
des Bundesrates für Art. 48b E-MSchG basiert und völlig ungewiss ist, ob oder inwieweit dieser letztlich geltendes Recht wird.
Über Grundsatzentscheide zu einer Lösung
Die SKRK-NR diskutierte ein vom IGE zusammengestelltes Variantenpapier, das nicht weniger als neun Lösungsansätze illustriert. Diese reichen von der Kodifikation des geltenden Rechts (sog. St. Galler-Praxis), zum Vorschlag des Bundesrates, zur Vernehmlassungsvorlage und zu Vorschlägen der verschiedensten Akteure. Die SKRK-NR befand, über verschiedene Grundsatzentscheide zu einer Lösung zu kommen. Der erste Grundsatzentscheid soll sich auf die Frage bezogen haben, ob zwischen wenig und höher verarbeiteten Lebensmitteln zu differenzieren ist.
Beim zweiten Grundsatzentscheid geht es offenbar um die Frage, ob die Kriterien wie Wert und Gewicht alternativ oder kumulativ gelten sollten. Der dritte Grundsatzentscheid soll schliesslich klären, wie die verschiedenen Kriterien (Wert, Gewicht, Fabrikationsstandort) quantitativ zu gewichten seien. Die SKRK-NR konnte, wie zu erfahren war, nur den ersten dieser drei Grundsatzentscheide treffen. Sie befand, für Lebensmittel sei zwischen schwach und höher verarbeiteten Produkten zu differenzieren. Mit diesem Grundsatzentscheid hat sich die SKRK-NR gegen das bundesrätliche Konzept, das auf einer Gewichtsvorgabe von 80 Prozent für alle verarbeiteten Naturprodukte basiert, entschieden.
Dies ist – wenngleich erst ein Zwischenresultat – ein gutes Zeichen für eine Korrektur des unausgewogenen, den gesamtwirtschaftlichen Interessen wenig gerecht werdenden Bundesratsvorschlags. Die beiden verbleibenden Grundsatzentscheide und allenfalls weitere Entscheide wird die Subkommission an ihrer nächsten Sitzung zu fällen haben, die in gut zwei Wochen stattfindet.
Weitere pendente Themen
Nachdem die SKRK-NR bis jetzt erst vertieft über Nahrungsmittel diskutiert hat und noch weitere Themen behandelt werden müssen (z.B. Quantifizierung des für Industrieprodukte geltenden Wertkritieriums oder Anpassung des Artikels betreffend Dienstleistungen), scheint wahrscheinlich, dass die SKRK-NR bei der RK-NR eine Fristverlängerung verlangt, damit sie noch eine weitere Sitzung durchführen kann. Erst wenn die SKRK-NR ihre Beratung abgeschlossen hat, geht das Geschäft wieder an die RK-NR. Diese wird die Swissnessvorlage gestützt auf die Vorarbeiten der SKRK-NR diskutieren und zuhanden des Plenums des Nationalrates verabschieden. Es ist davon auszugehen, dass sich das Plenum des Nationalrates frühestens in der Wintersession mit der Vorlage befassen kann.
Der Vorschlag der fial
Die fial geht davon aus, dass die Swissness der aus Naturprodukten hergestellten Lebensmittel in erster Linie davon abhängt, ob das Lebensmittel in der Schweiz produziert wurde ("Schweiz drauf – in der Schweiz hergestellt?"). Deshalb schlägt sie in Übereinstimmung mit den geltenden Produktionslandvorgaben des Lebensmittelrechtes vor, dass die Herkunft eines Lebensmittels aus verarbeiteten Naturprodukten in erster Linie dem Ort entsprechen soll, wo das Produkt seine wesentliche Be- oder Verarbeitung erfährt und seine charakteristischen Eigenschaften oder eine neue Sachbezeichnung erhält (Kritierium 1).
Daneben soll die Herkunftsangabe für stärker verarbeitete Lebensmittel wie Biscuits, Bonbons, Saucen, Suppen und Teigwaren mit dem Ort übereinstimmen, wo 60 Prozent der Rohstoffe herkommen oder wo die in Art. 48c Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen Mindestherstellkosten anfallen (Kritierium 2). Von der Berechnung der relevanten Anteile auszuschliessen sind Rohstoffe, die am Herkunftsort nicht produziert werden, solche die zwar produziert werden, deren Menge regelmässig nicht den ganzen Bedarf deckt sowie solche, die nachweislich temporär am Herkunftsort nicht in genügender Menge verfügbar sind (z.B. Kartoffeln).
Kompromiss für schwach verarbeitete Produkte
Die fial anerkennt, dass Konsumentinnen und Konsumenten bei rohstoffnahen Lebensmitteln wie Mehl, Käse oder Fleisch wissen wollen, woher der Rohstoff stammt. Deshalb schlägt sie vor, dass die Herkunftsangabe für weniger stark verarbeitete Lebensmittel (damit sind diejenigen der Zolltarifkapitel 1 bis 15 gemeint) mit dem Ort übereinzustimmen haben, wo 80 Prozent der Rohstoffe herkommen.
Die Rohstoffausnahmen, die für stärker verarbeitete Lebensmittel gelten, finden sinngemäss Anwendung. Dieser Vorschlag kommt der Landwirtschaft weit entgegen, berücksichtigt die massgeblichen Konsumenteninteressen und macht gesamtwirtschaftlich Sinn. Der Verweis auf die international normierten Zolltarifkapitel schafft Rechtssicherheit. Der Zolltarif ermöglicht als international geltendes Referenzwerk für jedes Produkt bei Bedarf eine klare Zuordnung und erspart Feilschereien über irgendwelche Produktelisten. (Text und Bild: fial)
(gb)
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