Die Unterscheidung zwischen schwach und stark verarbeiteten
Lebensmitteln ist eine gute Voraussetzung für eine ökonomisch sinnvolle Swissness-Regelung.
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Die Fial betrachtet Produkte ab Zolltarif 16 als stark verarbeitet. Dazu gehören zB Fleischzubereitungen wie Würste. Für Würste mit Swissness-Auslobung soll «80 % Gewicht oder 60 % Wert zuzüglich Herstellung in der Schweiz» gelten.
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Die Swissnessvorlage wurde seit anfangs dieses Jahres in einer Subkommission der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates diskutiert. Bis zur vorletzten Sitzung (22. Juni 2011) wurden verschiedene Grundsatzentscheide getroffen. Ein ganz wichtiger Grundsatzentscheid ist derjenige, wonach zwischen schwach und stark verarbeiteten Produkten zu differenzieren ist. Für die schwach verarbeiteten Produkte zeichnete sich eine Lösung ab, die auf dem Vorschlag des Bundesrates basiert: 80 % Rohstoffe aus der Schweiz, falls möglich und Herstellung in der Schweiz.
Für stark verarbeitete Produkte hat sich die Subkommission am 22. Juni dem Vernehmen nach für 80 % Gewicht oder 60 % Wert zuzüglich Herstellung in der Schweiz entschieden, diesen Entscheid aber am 22. Juni 2011 in leicht modifizierter Kommissionbesetzung offenbar mit knapp ausgefallenem Entscheid in Wiedererwägung gezogen und sich für 60 % Gewicht zuzüglich 60 % Wert (neben der Herstellung in der Schweiz) ausgesprochen.
Bei der Frage, nach welchen Gesichtspunkten zwischen stark und schwach verarbeiteten Produkten zu differenzieren ist, schien der Vorschlag, auf den Zolltarif abzustellen, am meisten zu überzeugen. Meinungsverschiedenheiten gab es bezüglich der Frage, ob das Abgrenzungskriterium auf Gesetzesstufe zu erwähnen ist oder der Bundesrat die Regelung auf Verordnungsebene trifft.
An der Sitzung vom 12. August hat die Subkommission die für stark verarbeitete Produkte beschlossene Kumulation der Kriterien Wert und Gewicht in Wiedererwägung gezogen. Im Subkommissionsantrag wird – wie in Erfahrung zu bringen war – für stark verarbeitete Produkte wieder die Alternativität von
Wert und Gewicht vorgeschlagen. Mit einem beeindruckenden Tempo hat die Subkommission unter dem Vorsitz von Nationalrat Kurt Fluri (SO) ihre Beratungen am 12. August abgeschlossen.
Kommentar der Fial
Die Schweizer Nahrungsmittel-Industrie geniesst mit ihren Produkten im In- und Ausland einen ausgezeichneten Ruf. Ihre Produkte stehen neben der Herstellung in der Schweiz und dem "Savoir faire" für Werte wie "internationale Spitzenqualität", "Exklusivität", "Innovation" und "Zuverlässigkeit", für Tugenden mithin, welche die rohstoffarme Schweiz in der Welt bekannt gemacht haben und welchen sie ihre Reputation verdankt. Es erstaunt deshalb nicht, dass im Ausland – einem grösseren Gewinn zuliebe – mit Produkten aller Art Missbräuche vorkommen.
Die Schweizer Nahrungsmittel-Industrie bekennt sich zu einer echten Swissness. Sie begrüsst deshalb den Erlass eines neuen Wappenschutzgesetzes, das die Verwendung des Schweizer Kreuzes für in der Schweiz hergestellte Produkte legalisiert und wirksamere Möglichkeiten zur Abwehr von täuschenden Machenschaften mit Produkten schafft, die im Ausland hergestellt wurden.
Sie spricht sich gleichzeitig auch für eine entsprechende Anpassung des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) aus. Die Vorlage muss aber korrigiert werden, weil sie die Nahrungsmittel-Industrie zu diskriminieren droht.
Subkommission nahm Korrekturen vor
Die vom Bundesrat angedachte Vorgabe, dass zu Nahrungsmitteln verarbeitete Naturprodukte nur dann mit dem Schweizer Kreuz vermarktet
werden dürfen, wenn sie zu 80 % aus einheimischen Rohstoffen bestehen, wird den relevanten Reputationsfaktoren
für Schweizer Nahrungsmittel nicht gerecht und schwächt die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Herstellerfirmen im In- und Ausland, die ihre Produkte übrigens in der Schweiz herstellen.
Die von der Subkommission beschlossene Regelung, wonach zwischen schwach und stark verarbeiteten
Lebensmitteln zu differenzieren
ist, ist eine gute Grundvoraussetzung
für eine Regelung, die ökonomisch Sinn macht und den Werkplatz Schweiz nicht schwächt. Ebenfalls positiv ist, dass für stark verarbeitete Produkte wieder 60 % des Rohstoffgewichtes oder 60 % der Herstellkosten in der Schweiz angefallen sein müssen und dass nicht mehr die Kumulation der beiden
Kriterien vorausgesetzt wird.
Weitere Korrekturen erforderlich
Bei vielen Rohstoffen ist nicht primär
die Menge, sondern in erster Linie deren Qualität wichtig. Die Rohstoffvorgaben des Gesetzesentwurfes
basieren auf der Rohstoffart
als solcher (z.B. Weisswein oder Gerste) und lassen die für die bedarfsgerechte Fabrikation eines Produktes erforderliche Rohstoffqualität
ausser Acht (z.B. Weisswein mit einem für die industrielle Herstellung
von Fertigfondue konstanten
ph-Wert oder Gerste zur Herstellung
von Malz). Deshalb müssen die Rohstoffvorgaben des MSchG auch die Qualität der Zutaten einbeziehen.
Ferner sind die vorgesehenen
Regeln für die Berechnung des Gewichtes oder des Wertes der anrechenbaren Rohstoffe kompliziert
und vermitteln keine Rechtssicherheit.
Für bestimmte Rohstoffe (z.B. Zuckeraustauschstoffe) kann die Inlandproduktion gar nicht erhoben
werden. Die Statistiken über die Inlandproduktion erscheinen jeweils mit grossen Zeitverzögerungen. In Form von verarbeiteten Produkten ausgeführte Rohstoffe können teils gar nicht erfasst werden, weil dies bei der Ausfuhr eine Aufschlüsselung
der Rezepturen nach den einzelnen
Rohstoffen bedingen würde.
Elemente einer zweckmässigen Regelung
Eine einfache, auf klaren Prinzipien beruhende Swissnessregelung mit weniger Bürokratie und viel Rechtssicherheit
könnte auf folgenden Regeln
basieren:
Herstellung in der Schweiz;
60 % einheimische Rohstoffe oder 60 % in der Schweiz anfallende
Herstellkosten für stark verarbeitete Produkte;
80 % einheimische Rohstoffe für schwach verarbeitete Erzeugnisse;
Obligatorischer Einbezug nur derjenigen Rohstoffe, bei denen
die Schweiz einen Selbstversorgungsgrad
von 60 % in der benötigten Qualität erzielt;
Regelung der Abgrenzung zwischen
schwach und stark verarbeiteten
Lebensmitteln auf Stufe Gesetz (Verweis auf den Zolltarif).
(Text: fial)
Tarifnummern-Verzeichnis
Stand: 01.01.2011
herausgegeben von der Oberzolldirektion, 3003 Bern
Allgemeine Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems
I LEBENDE TIERE UND WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS
01 Lebende Tiere
02 Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte
03 Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere
04 Milch und Molkereiprodukte; Vogeleier; natürlicher Honig; geniessbare Waren tierischen Ursprungs,
anderweit weder genannt noch inbegriffen
05 Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen
II WAREN PFLANZLICHEN URSPRUNGS
06 Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels
07 Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, zu Ernährungszwecken
08 Geniessbare Früchte; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen
09 Kaffee, Tee, Mate und Gewürze
10 Getreide
11 Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen
12 Ölsaaten und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbeoder
Heilgebrauch; Stroh und Futter
13 Gummis, Harze und andere Pflanzensäfte und -auszüge
14 Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen
III TIERISCHE UND PFLANZLICHE FETTE UND ÖLE; ERZEUGNISSE IHRER SPALTUNG;
ZUBEREITETE SPEISEFETTE; WACHSE TIERISCHEN ODER PFLANZLICHEN URSPRUNGS
15 Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; zubereitete Speisefette;
Wachse tierischen oder pflanzlichen Ursprungs
IV WAREN DER NAHRUNGSMITTELINDUSTRIE; GETRÄNKE, ALKOHOLISCHE FLÜSSIGKEITEN
UND ESSIG; TABAK UND VERARBEITETE TABAKERSATZSTOFFE
16 Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen
Wassertieren
17 Zucker und Zuckerwaren
18 Kakao und Zubereitungen aus Kakao
19 Zubereitungen auf der Grundlage von Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren
20 Zubereitungen von Gemüse, Früchten oder anderen Pflanzenteilen
21 Verschiedene Nahrungsmittelzubereitungen
22 Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig
23 Rückstände und Abfälle der Nahrungsmittelindustrie; zubereitete Tierfutter
24 Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe
V MINERALISCHE STOFFE
25 Salz; Schwefel; Erden und Steine; Gips, Kalk und Zement
(gb)
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