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19.9.2011

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Wie umgehen mit Pranger lebensmittelklarheit.de?

Erste Erfahrungen mit www.lebensmittelklarheit. de zeigen, dass sich die Befürchtungen der Wirtschaft eines Lebensmittel-Prangers bewahrheiten dürften.



Unter der Domain www.lebensmittelklarheit. de ist seit einigen Wochen ein neues Portal aufgeschaltet, welches auf Initiative des deutschen Staates irreführende Produkte aufzeigen soll.


Auf Initiative des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz haben die Verbraucherzentralen in Deutschland unter www.lebensmittelklarheit. de ein neues Internetportal geschaffen, welches "Unklarheiten" und "Grauzonen" in der Deklaration von Lebensmitteln "mit Hilfe der Verbraucher" aufklären soll. Obschon Ilse Aigner, der diesem Portal misstrauisch gegenüberstehenden Wirtschaft einen "fairen Austausch" und einen "seriösen Dialog" zugesichert hat, zeigen die ersten Erfahrungen, dass die Befürchtungen der Wirtschaft sich bewahrheiten dürften.

Rechtlich zweifelhafter Pranger

Das Portal stellt einen rechtlich höchst zweifelhaften Pranger dar, an welchen Lebensmittel gestellt werden, weil sich Einzelne subjektiv getäuscht fühlen. Dies obschon die Produkte objektiv allen kennzeichnungsrechtlichen Vorgaben entsprechen. Die ersten aufgeschalteten Produkte betreffen zum Beispiel sogenannt irreführende Herkunftsangaben wie Schwarzwälder Schinken und angeblich "getarnte Geschmacksverstärker" wie Hefeextrakt.

Teilweise werden auf der neuen Internetplattform alte Forderungen der Verbraucherzentralen gegenüber Markenartikeln grosser Hersteller aufgewärmt, obschon die entsprechenden Themen teilweise bereits gerichtlich geklärt worden sind.

Auswirkungen auf die Schweiz

Momentan bestehen noch keine konkreten Projekte zur Lancierung einer ähnlichen Plattform für die Schweiz. Angesichts der ersten Erfahrungen mit der deutschen Plattform wäre eine solche von Seiten der fial auch konsequent abzulehnen. Die Lebensmitteldeklaration ist gesetzlich so detailliert geregelt, dass der Konsument heute über eine Fülle von Informationen verfügt, welche er bisher nie hatte.

Zusätzliche Regelungen sind auf Gesetzes- resp. Verordnungsstufe flächendeckend und wettbewerbsneutral zu regeln; Auslegungsfragen sind durch die Gerichte zu klären. Eine simple Anprangerung angeblicher Verstösse einzelner Produkte kann hier sicherlich nicht die Lösung sein und erscheint auch rechtlich zweifelhaft. Es kann auch Schweizer Produkte treffen!

Eine Aufschaltung auf www.lebensmittelklarheit.de ist auch für Schweizer Produkte möglich, welche in Deutschland vertrieben werden. Bevor eine solche Veröffentlichung auf der Website erfolgt, erhält der Hersteller des Produktes eine 7-tägige Frist zur Stellungnahme. Diese wird anschliessend ebenfalls online gestellt. Sollten Schweizer Firmen hiervon betroffen sein und eine Anprangerung auf www.lebensmittelklarheit. de drohen, stellt sich die Frage des rechtlichen Vorgehens gegen diese Veröffentlichung.

Eine Möglichkeit, welche auch in deutschen Kreisen empfohlen wird, ist die, innerhalb der 7-Tage-Frist zur Stellungnahme einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht einzureichen. Adressat wäre gemäss Aussagen deutscher Lebensmittelrechtsspezialisten nicht die Verbraucherzentrale, sondern direkt das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Anschliessend müsste eine Unterlassungsklage eingereicht werden, um die Anprangerung des Produktes auf www.lebensmittelklarheit. de zu verhindern. (Text: fial) (gb)


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