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28.9.2011
| Druckansicht | GastroSuisse-Initiative gegen MwSt-Diskriminierung
GastroSuisse hat die Volksinitiative "Schluss mit der MwSt-Diskriminierung des Gastgewerbes" eingereicht. Der Verband fordert den gleichen Satz für herkömmliche Restaurants wie für Take-Aways.
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Restaurants sind heute bei der Mehrwertsteuer mit 8% belastet, Take-Aways nur mit 2,5% für dasselbe Produkt. GastroSuisse fordert keinen bestimmten Satz sondern Gleichbehandlung der herkömmlichen Restaurants mit Take-Aways. Dies auch für Partyservice, egal ob man vor Ort produziert oder warm liefert mit oder ohne Service.
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Das Gastgewerbe und die Gäste wollen die
mehrwertsteuerliche Diskriminierung zwischen der herkömmlichen
Restauration und den Take-Aways aufheben. Dieses Volksbegehren ist
kürzlich mit 119'290 bescheinigten Unterschriften bei der Bundeskanzlei
in Bern eingereicht worden. Die erste eidgenössische Volksinitiative
von GastroSuisse hatte nach acht Monaten Sammelzeit die 100'000er
Grenze bereits geknackt.
"Die rasche Sammlung der Unterschriften ist dadurch begünstigt
worden, dass wir offensichtlich ein berechtigtes Anliegen verfolgen",
sagte Klaus Künzli, Zentralpräsident von GastroSuisse heute in Bern.
Das Volksbegehren soll eine stossende Ungerechtigkeit aufheben. Es
darf nicht sein, dass sich das staatliche Steuersystem derart
wettbewerbsverzerrend auswirkt und beispielsweise eine
Grill-Bratwurst in einem Restaurant mit mehr als dreimal soviel
Mehrwertsteuer (nämlich 8%) belastet ist als bei einem
Take-Away-Anbieter (nur 2,5%). "Der Staat soll nicht lenkend auf den
Konsum und die Entscheide der Bürger einwirken, indem er bestimmte
Verkaufskanäle steuerlich bevorzugt", so Klaus Künzli.
Die unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze wirken sich nicht nur
diskriminierend aus, sondern machen den Gastronomen das tägliche
Leben unnötig schwer: "Wir sehen uns einem fast undurchdringlichen
Dschungel gegenüber, gelten im Gastgewerbe doch je nach
Dienstleistung gegenwärtig vier verschiedene Mehrwertsteuersätze",
präzisierte Frédéric Haenni, Vorstandsmitglied von GastroSuisse. "Die
Umsetzung dieser verschiedenen Steuersätze in den Betrieben ist mit
einem ungeheuren Aufwand verbunden."
Breite politische Unterstützung
Das Begehren der Branche und ihrer Gäste nach Abschaffung der
mehrwertsteuerlichen Diskriminierung stösst auf breite politische
Unterstützung. "Vergleichbare Sachverhalte sollen gleich behandelt
werden", verlangt Ständerat Dr. Hans Hess, der bereits im
Dezember2004 eine Motion zur Änderung des Mehrwertsteuergesetzes
einreichte. Er macht sich stark für transparente Steuersysteme, die
fair und sachgerecht sind.
"Wir wollen gleich lange Spiesse für alle
Anbieter", fordert Nationalrat Hans Grunder, der die Aufhebung der
bestehenden Ungerechtigkeit ebenso unterstützt wie Nationalrat
Dominique de Buman, der im Rahmen der Medienkonferenz in Bern für die
Tourismuswirtschaft sprach: "Wenn wir schon im Vergleich zu unseren
Konkurrenten im Ausland hinsichtlich Preisniveau schlechter
abschneiden, darf die Branche nicht auch noch gegenüber den
Konkurrenten im Inland benachteiligt werden."
Tiefere MwSt-Sätze in
der Gastronomie gelten in Luxemburg (3%), den Niederlanden (6%) und
ebenso in Frankreich (5,5%), was für die Betriebe der Romandie und
insbesondere Genf eine direkte Konkurrenz darstellt.
Zusätzlich zu Diskriminierung und Wettbewerbsverzerrung geht es
auch um sinnlosen administrativen Aufwand, den die Satzabgrenzung bei
der Mehrwertsteuer verursacht. Die Steuerverwaltung geht ja selbst
davon aus, dass rund zehn Prozent der Arbeitsstellen dazu benötigt
würden, um eine möglichst korrekte Abgrenzung zwischen den
verschiedenen Mehrwertsteuersätzen, insbesondere aber zwischen dem
Normalsatz und dem reduzierten Satz, zu gewährleisten.
"Tun wir also
etwas für die Vereinfachung des Mehrwertsteuersystems und beseitigen
stossende Diskriminierungen", verlangt auch Ständerat Adrian Amstutz,
der sich ganz grundsätzlich für faire und tiefere Steuern einsetzt.
GastroSuisse ist der Verband für Hotellerie und Restauration in
der Schweiz. Gegen 21'000 Mitglieder (davon über 3000 Hotels),
organisiert in 26 Kantonalsektionen und vier Fachgruppen, gehören dem
grössten gastgewerblichen Arbeitgeberverband an. (Text: GastroSuisse)
Auch beim Partyservice (Bild) gibt es unterschiedliche Sätze. foodaktuell.ch hat bei GastroSuisse nachgefragt.
Welche Leistung wird besteuert und wie?
MWSTG, Art 25, Abs. 3: "Für Nahrungsmittel, die im Rahmen von gastgewerblichen Leistungen abgegeben werden, gilt der Normalsatz. Als gastgewerbliche Leistung gilt die Abgabe von Nahrungsmitteln, wenn die steuerpflichtige Person sie beim Kunden oder bei der Kundin zubereitet bzw. serviert oder wenn sie für deren Konsum an Ort und Stelle besondere Vorrichtungen bereithält. Werden hingegen die Nahrungsmittel in Verpflegungsautomaten angeboten, oder sind sie zum Mitnehmen oder zur Auslieferung bestimmt und sind hierfür geeignete organisatorische Massnahmen getroffen worden, so findet der reduzierte Steuersatz Anwendung."
Mit "geeigneten organisatorischen Massnahmen" ist gemeint, dass anhand der Belege klar ersichtlich sein muss, dass es sich um eine Lieferung von Nahrungsmitteln zum Mitnehmen (Art. 55 Abs. 2 und Art. 56 MWSTV) oder um eine Hauslieferung ohne Service und Zubereitung (Art. 55 Abs. 1 und Art. 56 MWSTV) handelt.
Was gilt steuerlich als produzieren?
Produzieren bedeutet hier zubereiten (z.B. kochen, erhitzen, mixen, rüsten, mischen) bzw. auch aufwärmen. Nur warm halten gilt nicht als produzieren. Wenn der Partyservice fertig zubereitete Speisen anliefert und diese vor Ort nur noch warm hält, zahlt er heute den reduzierten Satz von 2.5%. Bereitet er sie aber vor Ort (an der Party) zu und/oder serviert sie an der Party, dann zahlt er den Normalsatz von 8%.
Was gilt steuerlich beim Regenerieren?
Im Zusammenhang mit Nahrungsmitteln versteht man unter "regenerieren" einen bestimmten Prozess, Speisen aus dem kalten Zustand wieder in den warmen, verzehrfertigen zu versetzen. Dies geschieht mittels professioneller Geräte, meist Kombi-Steamer, und ist mit blossem Aufwärmen nicht zu vergleichen. Im Rahmen des Wortlautes des MWST-Gesetzes taucht der Begriff "regenerieren" jedoch nicht auf. Dennoch ist anzunehmen, dass regenerieren im Zusammenhang mit der Satzberechnung in die Kategorie Produzieren fällt und nicht in die Kategorie "warm halten".
Wer Speisen regeneriert, müsste demzufolge zum Normalsatz verrechnen und nicht zum reduzierten Satz. (Quellen: Hannes Jaisli, Stellvertretender Direktor GastroSuisse, Fürsprecher, Leiter Wirtschaft und Recht. Rechtstexte und "MWST-Branchen-Info 08 Hotel- und Gastgewerbe" der Eidg. Steuerverwaltung, Stand Dezember 2010)
(gb)
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